Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 14, S. 62
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 14, S. 62

§ 10.
Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit im Allgemeinen ausgeschlossen sind diejenigen, welche noch nicht 25 Jahre alt sind, oder unter väterlicher Gewalt oder Curatel stehen, oder wegen eines entehrenden Verbrechens bestraft oder wegen eines solchen Verbrechens in Untersuchung sich befinden oder befindlich gewesen sind, ohne völlig freigesprochen zu sein, oder aber welche irgend eine Unterstützung von der Armenverwaltung, die entweder nicht aufgegeben, oder nicht zurückgezahlt ist, geniessen oder ge nossen haben, endlich auch diejenigen, über deren Vermögen wäh rend ihrer Verwaltung Concurs ausgebrochen ist, so lange das Concursverfahren nicht erledigt ist.
(§ U unwesentlich.)
§ 12. Ueber die Gültigkeit der einzelnen Wahlen entscheidet die auf dem Landtage versammelte Ritter- und Landschaft.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 14, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/HolsteinLauenburg/02bcea34-2518-4541-9fc9-e6c622676387/charter>, accessed 2025-03-14+01:00
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