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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  2
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 2, S. 18

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    JVo. 9.

    Erlass des K. dänischen Ministers der auswärtigen

    Angelegenheiten, B1 u h m e,

    an b\t% (Sefanbten in Dien unb Berlin, (Ikafen »onjIiilf-jOrahe

    «nb von JUefffn, d. d. Hopftthageit, ben 6. =0fcember 1851.

    Aus meinen frühern Erlassen, durch welche Ew. Hochge boren von dem Inhalt der Depeschen des k. k. Ministerpräsi denten vom 9. September d. J. — von dem Inhalt der Depeschen des k. preussischen Ministerpräsidenten vom 14. Sept. d. J. — vollständig in Kenntniss gesetzt worden, werden Sie des nähern ersehen haben, dass und aus welchen Gründen die Regierungen von Oestreich und Preussen — Preussen und Oestreich — Bedenken getragen haben, die diesseitige Erklärung vom 26. August d. J. der Bundesversammlung vorzulegen, und auf Grund derselben das Aufhören ihres zeitweiligen Mandats in Holstein und die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in die Hände Sr. Maj. des Königs zu beantragen.

    Die königliche Regierung hat dies um so mehr bedauern müssen, als nach ihrer in dem beigehenden Expose" ausführlicher dargelegten Ansicht die bereits ertheilten Zusicherungen eine so ausreichende Bürgschaft für die Wahrung aller dem Bunde und dem betreffenden Bundeslande verfassungsmässig zustehenden Rechte enthielten, dass dem Könige, unserm allergnädigsten Herrn, von Seiten des Bundes ein mehreres füglich nicht ange sonnen werden könne, ohne zugleich Allerhöchstdessen souveränen Rechten zu nahe zu treten. Es gehören diese Rechte zu den nie bestrittenen, und eine fernere Suspension der Aus übung derselben im Herzogthum Holstein dürfte unter den ge genwärtigen Umständen, nachdem die Ruhe und Ordnung dort thatsächlich wiederhergestellt worden, um so weniger zulässig erscheinen, als eine Verlängerung dieses Ausnahmezustandes wider den Wunsch und Willen Sr. Majestät nicht nur den Sinn und Wortlaut der für die Bundes-Intervention maassgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen, sondern auch dem im Friedensvertrage, Art. 3., enthaltenen gleichmässigen und gleichbedeutenden Vorbehalte beiderseitiger Rechte, auf eine, unseres Erachtens, nicht zu rechtfertigende Weise Eintrag thun würde. Eine friedliche Ausgleichung entgegenstehender Absichten — und dieses muss doch unstreitig der wahre. Zweck jenes

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    gegenseitigen Vorbehaltes sein — setzt aber die Freiheit des Willens und Handelns ebenso auf der einen als auf der andern Seite mit Nothwendigkeit voraus, und es wäre daher zu wünschen, dass diese Anschauung, sowie sie die einzig practisch gültige ist, auch recht bald in ihren Consequenzen durchgeführt und zur practischen Geltung gebracht werden möge.

    Diese Bemerkungen, so wie die in der Anlage I. enthal tenen Ausführungen haben und können nur den Zweck haben, die Bedenken wo möglich zu beseitigen, welche jenseits gegen unsere Erklärung vom 26. August als vermeintlich unzureichend erhoben worden. Wir sind fortwährend der Ansicht, dass weder der Bund noch dessen Mandatare, als solche, auf weitergehende Zusagen Anspruch machen können, ohne in ein Gebiet zu greifen, wo ihnen die Competenz abgeht, und die so mühsam beschwich tigten Conflicte von neuem beginnen würden.

    Rechtliche Garantien für ein Mehreres können also jenseits nicht verlangt, dürfen von uns nicht gegeben werden.

    Wohl aber wird es uns, wenn man, durch die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in Holstein in die Hände des Königs, dem gerechten Verlangen Sr. Majestät entspricht, in einer hoffentlich nahen Zukunft möglich werden, die moralischen Garantien zu verstärken, welche dem innern und äussern Frieden zur Grundlage dienen. Solche Garantien können aber, ihrem Wesen und ihrer Natur nach, nur aus freien Stücken gegeben werden.

    Die königliche Regierung hat das Recht Vertrauen zu er warten ■— aber selbst wenn man damit zurückhält, die dringendste Aufforderung sich darum zu bemühen. Ohne ein solches Ver trauen der Cabinette von Wien und Berlin — Berlin und Wien — wird es ihr fast unmöglich sein, ihre schwierige Aufgabe zu lösen, und den Weg inne zu halten, den sie schon vor längerer Zeit im Einvernehmen mit den Grossmächten betreten hat, um die Integrität der Monarchie unverletzt zu erhalten und wo mög lich durch neue Bürgschaften zu befestigen. Die Fortsetzung dieses Weges knüpft sich so eng an die herangerückte definitive Lösung der Erbfolgefrage, dass es schon aus diesem Grunde dem König, unserem allergnädigsten Herrn, vor allem daran gelegen sein muss, fernerhin ohne Einhalt fortzuschreiten, damit die in der diesseitigen Erklärung vom 26. August ertheilte Zu sage, sobald es die Umstände gestatten, durch Regierungshand lungen unterstützt werde, welche, ob sie auch gleich den Text jener Erklärung in nichts ändern, jedoch geeignet seien, jeden Zweifel über die diesseits zu befolgende Politik auszuschliesseu.

    Nur in solchen Handlungen können die von dem k. k. Ca- binet — dem k. preussischen Cabinet — gewünschten Garan tien gesucht und gefunden werden, daher es zunächst von Wich tigkeit sein wird, im Voraus die Gewissheit zu erlangen, dass

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    die Entschliessung, welche Se. Majestät unter Umständen zu fassen geneigt sind, nicht nur sich des Beifalls der alliirten Mächte, und namentlich der Höfe von Wien und Berlin — Ber lin und Wien — zu erfreuen haben, sondern auch von keiner Seite her an ihrer demnächstigen Ausführung auf irgend Hin dernisse stossen werden.

    Zu diesem Zweck sind Ew. Hochgeboren ermächtigt, nach Maassgabe des in der beigehenden Anlage II. näher Entwickelten, den k. k. Ministerpräsidenten — den k. preussischen Minister präsidenten •— von den allerhöchsten Absichten Sr. Majestät vertraulich und mit dem Beifügen in Kenntniss zu setzen, dass der König, unser allergnädigster Herr, deren Ausführung even tuell nicht beanstanden werden.

    Sowie Se. Maj. aber dabei selbstverständlich von der Vor aussetzung ausgehen, dass die Räumung Rendsburgs, die. Zurück ziehung sämmtlicher Bundestruppen aus dem.Herzogthum Hol stein und die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in Allerhöchstdero Hände gleichzeitig ohne weitern Anstand er folgen werden, so können Se. Maj. Allerhöchst ihre endlichen Beschlüsse auch nicht eher fassen, als Sie durch die unzwei deutigsten Versicherungen darüber vergewissert sind, dass deren Ausführung im Allgemeinen wie in den Einzelheiten kein Hin- derniss von aussen entgegentreten wird, und dass die Gross mächte die angedeutete vorläufige Ordnung der Verhältnisse für genügend erachten, um demnach unmittelbar zur definitiven Re gelung der Erbfolge und zur Vollziehung der im Londoner Pro- tocoll tn Aussicht gestellten Garantie die ferner erforderlichen Schritte vorzunehmen.

    Bei Gelegenheit dieser vertraulichen Eröffnungen dürfen Ew. Hochgeboren übrigens nicht die Bedenken unerwähnt lassen, die sich, wie Sie leicht ermessen werden, bei den dessfälligen Vorberathungen gegen eine, sei es auch nur zeitweilige und tran- sitorische, Wiederbelebung schleswigscher' Provincialstände geltend gemacht haben. Es ergeben sich diese Bedenken ganz einfach aus der Wirksamkeit jener Stände, sowohl in dem einen als in dem andern Herzogthum, während der letzten zehn Jahre, denn, wie sie schon vor dem Jahre 1848 für die Entwicklung Schles wigs und Holsteins zu einer vom Königreich gesonderten Staats einheit eifrigst bemüht waren, auch auf die Aufnahme Schles wigs in den deutschen Bund hinarbeiteten, so haben sie im Jahr 1848 und später, erst durch den ungesetzlichen Zusammentritt beider Versammlungen, dann durch deren Aufhebung und Bil dung einer sogenannten Landesversammlung, nachher endich auch durch die Theilnahme fast aller Deputirten an dem Auf ruhr und durch die Veranstaltung von schleswigschen Wahlen zu der sogenannten Nationalversammlung in Frankfurt dermassen gegen Pflicht und Treue gehandelt, dass die persönliche Abge

    neigtheit des Königs, sich dieser Institutionen ferner zu bedienen, füglich nicht Wunder nehmen kann, namentlich weil der Versuch, durch ein solches Organ zu einer erspriesslichen gemeinschaftlichen Verfassung für die ganze Monarchie zu gelangen, wenigstens von vornherein einen gedeihlichen Erfolg nicht zu verbürgen scheint.

    Wenn der König dessenungeachtet unter den oben erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen den Wunsch und Rath seiner hohen Alliirten eventuell durch eine zeitweilige Einberufung schles wigscher Provincialstände zu befolgen nicht anstehen werden, so geschieht dies, wie in der Anlage II. gleich Eingangs ausgespro chen worden, lediglich aus 'allerhöchster Machtvollkommenheit und hauptsächlich zur Erreichung eines genau bezeichneten Endzweckes.

    Ich brauche kaum hinzuzufügen, wie dem eventuell zu fas senden Beschlusse des Königs ferner die nie aufgegebene Hoffnung zum Grunde liegt, dass seine unter dem Druck einer gewaltsamen Erschütterung irregeleiteten Unterthanen in überwiegender Zahl nicht nur äusserlich, sondern im wiedererwachten Gefühl ihrer früheren Loyalität zu ihrer Pflicht zurückgekehrt sind, und dass die theuer erkauften Erfahrungen der verflossenen Jahre einer vorurtheilsfreien und besonnenen Auflassung der, Verhältnisse Platz gegeben haben. Hierauf vertrauend werden Se. Maj. auch ge statten, dass die Berufung der Provincialstände für das Herzog thum Schleswig eventuell in Gemässheit der Anordnungen von 1831 und 1834 vor sich gehe, jedoch dass neue Wahlen zu ver fügen seien, selbst wenn die Berufung vor Ablauf des Sexenniums angeordnet werden möchte, für welches zuletzt gewählt worden. Es wird im gleichen als eine Selbstfolge betrachtet, dass die Viril stimme für die herzoglich Augustenburgischen , Fideicommissgüter wegfällt, und dass in der schleswigschen Ständeversammlung die facultative Benutzung der dänischen und deutschen Sprache völlig gleichberechtigt sein soll, so wie es endlich auch Sr. Majestät Wille ist, dass keine der seit dem Friedensschlusse entweder allerhöchstunmittelbar oder durch das Organ des ausserordentlichen Regierungscommissairs erlassenen Anordnungen irgend einer Be- rathung der Provincialstände unterzogen werdö, es sei denn, dass Se. Majestät rücksichtlich der einen oder andern dieser An ordnungen speciell und ausdrücklich anders zu befehlen geruhen möchten.

    Ew. Hochgeboren ersuche ich dem k. k. Ministerpräsidenten — dem königlich preussischen Ministerpräsidenten —' von dem Inhalte dieses Erlasses vollständig Kenntniss zu geben, auch Sr. Durchlaucht — Sr. Excellenz — wenn Sie' es wünschen, eine Abschrift desselben zur Verfügung zu stellen."

    GenehmigenEw. Hochgeboren <£x. &c.

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    Anlage I. jwr nor(ifl)enöen jöfpffdje.

    Zur Beantwortung verschiedener in dem k. k. öslreichischen Erlasse vom 9. September 1851 vorkommenden Aeusserungen und Behauptungen. ,

    'Wenn in dem mit Nr. I. bezeichneten Erlasse des k. k. Ministerprä sidenten zuvörderst geäussert wird, dass über den Rechtstitel der in Holstein zur Zeit stattfindenden bewaffneten Bundes-Intervention zwischen den Be theiligten keine Meinungsverschiedenheit obwalte, so scheint diese Voraus setzung allerdings in der Natur der Verhältnisse dermaassen begründet, dass eine solche Meinungsverschiedenheit füglich nicht denkbar sein dürfte. So wie nämlich im Art. 4. des Friedensvertrags zur Begründung der Be rechtigung Sr. Maj. des Königs zur Anrufung der Intervention des deutschen Bundes ausdrücklich auf die Bundesgesetzgebung hingewiesen wird, so ist auch auf den Grund dieser Gesetzgebung und mit ausdrücklicher Bezug nahme auf die betreffenden Bestimmungen der Wiener Schlussacte — nachdem der Bestimmung des Friedensvertrags über vorgängige Mitthei lung der diesseitigen Pacificationsabsichten durch die Vorlegung der königlichen Manifeste vom 14. Juli v. J. tJenüge geleistet war — die Dazwischenkunft des Bundes, sowohl in Wien, mittelst einer IVote des Frhrn. v. Pechlin vom 12. September 1850, als in Frankfurt durch den königlichen Bundesgesandten beansprucht worden, und der Bundestags-

    . beschluss, wodurch die Regelung dieser Angelegenheit der kaiserl. östreichischen Regierung übertragen wurde, enthält ebenfalls eine aus drückliche Hinweisung auf die Bundesgesetze. Durch den Bundesbeschluss vom 11. Juni d. J. ist die fernere Leitung dieser Angelegenheit, respective durch Vollmachterneuerung und Mitübertragung, den Regierungen von

    . Oestreich und Preussen vorläufig auf 6 Wochen anvertraut worden, welches Commissorium mit stillschweigendem Consens des Bundestags annoch fortdauert.

    Den Rechtstitel der bewaffneten Intervention bilden also lediglich der Art. 4. des Friedensvertrags, die betreffenden Bundesgesetze und die in Uebereinstimmung mit den letzteren gefassteu Bundesbeschlüsse. Dass das k. k. Cabinet hiemit einverstanden sei, würde man aber, wenn es nicht ausdrücklich gesagt wäre, nach dem ferneren Inhalt der Depesche — in welcher der Beendigung der bewaffneten Intervention und die Rückgabe Holsteins an die alleinige Botmässigkeit Sr. Maj. des Königs fast unüber- stcigliche Hindernisse in den Weg gelegt werden, leider nicht annehmen dürfen.

    Nach dem 26. und 32. Art. der Wiener Schlussacte vom Jahr 1820, und nach dem 6. Art. der Bundes-Executions-Ordnung vom 3. August 1820 dürfen die in Fällen der vorliegenden Art von der Bundesversamm lung verfügten Maassregeln keinenfalls von längerer Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmässige Hülfe geleistet wird, und in Ueber einstimmung mit deren Anträgen immer verfahren werden muss — es nothwendig erachtet. Es ist also klar, dass die Entscheidung über die Frage wegen der längeren Fortdauer der jetzigen vom Bund angeordneten Intervention undN der damit in Verbindung stehenden Maassregeln nach dem unzweideutigen Wortlaut jener Bestimmungen keineswegs dem Bun destag oder den von selbigem bevollmächtigten Regierungen, sondern lediglich der Regierung Sr. Maj. des Königs zusteht. Sobald die letztere der Bundesversammlung erklärt hat, dass sie die Fortdauer der fraglichen Maassregeln nicht mehr für nothwendig erachte, und auf die Zurückbe rufung der Bundescommissaire und die Räumung Holsteins von Bundes truppen anträgt, muss diesen Anträgen nach' dem Bundesrecht Folge gegeben werden.

    Die königl. Regierung hat übrigens durch die gleich nach dem Be ginnen der Intervention erfolgte Mittheilung des den später in Flensburg versammelt gewesenen achtbaren Männern vorgelegten Organisationsplans

    und durch die Erklärung in Holstein, die Provincialstände einberufen zu wollen, ein Mehreres gethan, als wozu sie verpflichtet war; denn sowie diese Eröffnungen einesthcils weit über den Inhalt und Umfang der im Art. 4. des Friedensvertrages gegebenen allgemeinen Zusage hinausgehen, so würde anderentheils die im Art. 27. der Wiener Sehlussacte der, Regie rung, welcher die Bundeshiilfe zu Theil geworden, zur Pflicht gemachte Anzeige von den zur Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getreffenen Maassregeln selbstverständlich im vorliegenden Fall noch nicht verlangt werden können.

    Wenn im ferneren Verlauf des fraglichen Erlasses entschieden dagegen Verwahrung eingelegt wird, als könnten in der Wirksamkeit der Bundes- commissaire die wahren Hindernisse des Uebergangs zu regelmässigen Zuständen gefunden werden, so dürfte es genügen, darauf aufmerksam zu machen, wie in der diesseitigen Depesche vom 26 August der gute Wille der beiden Commissaire keineswegs in Abrede gestellt, vielmehr aber nur einer Thatsache Erwähnung gethan wird, deren Vorhandensein auch jen seits erkannt worden. Für die Auffassung der ihnen gestellten Aufgabe sind die Commissaire selbstverständlich nur ihren hohen Regierungen verantwortlich, und an letztere hätte sich die diesseitige Regierung zu wenden, wenn in concreten Fällen die Wirksamkeit der Vertreter Oestreichs und Preussens in Holstein dem dort zu erreichenden Zweck weniger förderlich oder gar hinderlich erscheinen möchte.

    Es wird ferner die diesseitige Erklärung: dass Veränderungen in der Verfassung Holsteins nur im Wege der Berathung mit den Provincialständen dieses Herzogthums eingeführt, und das Land nach den rechtlich bestehen den Gesetzen regiert werden solle, als eine sehr entscheidende Wendung zum Bessern bezeichnet, als ob die königliche Regierung jemals die Absicht ausgesprochen oder angedeutet hätte, in einem anderen Sinne in Holstein verfahren zu wollen. An jenes belobende Zeugniss wird aber sofort die dasselbe gewissermaassen vernichtende Frage geknüpft: welches die in Holstein rechtlich bestehenden Gesetze seien ? — eine Frage, die nur durch eine Mittheilung der betreffenden voluminösen Gesetzsammlungen würde beantwortet werden können.

    Man bleibt jenseits übrigens bei dieser allgemeinen Frage nicht stehen, sondern fügt specielle Fragen hinsichtlich einzelner Gesetze hinzu. Wenn aber sodann geäussert wird, dass nach dem allgemeinen Gesetz vom 28. Mai 1831 keine Veränderungen in den Verhältnissen vorgenommen werden sollten, welche damals das Herzogthum Holstein mit dem Herzogthum Schleswig verbanden, so dürfte diese irrige Auffassung nur dadurch veranlasst sein, dass dem k. k. Ministerpräsidenten die betreffende Gesetzesstelle unrichtig vorgetragen worden; es lautet der §. 1. des allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 dahin, dass durch die abgesonderte Versammlung der Provin cialstände in jenen Verhältnissen nichts verändert werden solle. Dadurch ist aber eine sonstige Veränderung derselben, wenn sie nur auf verfassungs mässigem Wege geschieht, um so weniger ausgeschlossen, da sogar die Veränderung der Institution der berathenden Provincialstände selbst im §. 3. des angeführten Gesetzes und am Schluss der Verordnungen vom 15. Mai 1834 vorhergesehen und der bei einer solchen Veränderung inne zuhaltende Weg vorgeschrieben ist. Dass ferner die jenseits ohne nähere Bezeichnung im allgemeinen erwähnten verschiedenen Verordnungen, durch welche gemeinsame Einrichtungen für beide Herzogthümer hergestellt wurden, nach der diesseitigen Erklärung hinsichtlich Holsteins ohne die vorga'ngige Vernehmung der holsteinischen Provincialstände, insoweit die betreffenden Verordnungen und Einrichtungen zu dem hinsichtlich der Theilnahme an der Gesetzgebung auf die Steuern und Abgaben, auf das Personen- und Eigenthumsrecht, so wie auf die Communalangelegenheiten beschränkten Wirkungskreis jener Stände gehören, nicht verändert werden können, ist eben so gewiss, als dass die Theilnahme der Provincialstände in Betreff dor

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    beiden erstgenannten Zweige der Gesetzgebung lediglich nur eine berathende ist. Was sodann die besonders hervorgehobene Zollverordnung vom Jahr 1838 und das durch dieselbe nicht für die Herzogthümer Schleswig und Holstein allein, sondern für die ganze Monarchie, mit Ausnahme Lauen- burgs, begründete gemeinschaftliche Zollsystem anlangt, so ist dieses System hinsichtlich des Herzogthums Holstein, durch die von den insurrectionellen Kegierungen und der im Herzogthum zur Zeit regierenden obersten Civil- behörde erlassenen Gesetze und getroffenen Verfügungen für die diesseitige Regierung einstweilen unausführbar geworden; wohingegen ihre Absicht, das früher gemeinschaftliche Zollsystem herzustellen, wiederholt erklärt worden, und nach ihrem jüngsten Ausspruch füglich kein Zweifel darüber obwalten kann, dass dieses in Holstein nur auf verfassungsmässigem Wege geschehen werde. Es ist also die Zollverordnung vom Jahr 1838 nur inso weit definitiv beseitigt, als sie bis zum Ausbruch des Aufstands im Wege verfassungsmässiger Gesetzgebung, namentlich der in der Verordnung selbst vorgeschriebenen periodischen Revision des Tarifs, Abänderungen erlitten hat.

    In so fern im weiteren Verlauf des Erlasses von einem vor dem Krieg von beiden Seiten anerkannten rechtlichen Zustand die Rede ist, und dem nächst diese an und für sich nicht recht verständliche Aeusserung durch Hinweisung auf den Bundesbeschluss vom 17. September 1846 näher er läutert wird, dürfte es nicht überflüssig sein, diesen Beschluss und dessen Entstehung hier näher zu beleuchten.

    Nachdem die Provincialstände-Versammlung des Herzogthums Holstein die ihrer eigenmächtigen Auflösung im August 1846 vorhergegangenen könig lichen Erlasse in einer mit einem Antrag nicht versehenen Eingabe zur Kenntniss der Bundesversammlung gebracht hatte, und diese Eingabe der Reclamations-Commission zugestellt war, trug der diesseitige Bundestagsge sandte eine Erklärung vor, in welcher er die in dem königlichen offenen Brief vom 8. Juli 1846 gebrauchte Bezeichnung der dänischen Monarchie als eines Gesammtstaats, und die der Zeit zwischen den Herzogthümern Holstein und Schleswig bestehende Verbindung kurz erläuterte, mit dem Hinzufügen, dass eine Veränderung dieser Verbindung durch den gedachten offenen Brief dem König niemals in den Sinn gekommen sei, mit ausdrück licher Ausschliessung jeglicher Competenz der Bundesversammlung hinsicht lich des Herzogthums Schleswig, und ohne Ertheilung irgend einer Zusi cherung, wodurch eine Aufhebung oder Beschränkung der derzeitigen Ver bindung der gedachten Herzogthümer von der Zustimmung der Bundesver sammlung abhängig gemacht worden wäre.

    Der Referent der Reclamations-Commission bezeichnete in seinem Vor trag die Eingabe der holsteinischen Provincialstände zunächst als eine Be schwerde über vermeintliche Verfassungsverletzung, wies den Ungrund der Beschwerde nach, bemerkte sodann, dass die Reclamanten bei der Einreicbur.g ihrer Eingabe zugleich die Erhaltung der Verbindung gedachter Herzogthü mer und die angeblich gemeinschaftliche Erbfolge unter den Schutz des Bundes zu stellen beabsichtigt hätten; erklärte auch in dieser Hinsicht die Erklärung des königlichen Gesandten für genügend, und gelangte endlich, ohne sich irgendwie in eine nähere Erklärung über den Umfang der der zeitigen oder eventuellen Competenz des Bundes in der fraglichen Hinsicht einzulassen, zu seinem demnächst zum Beschluss der Bundesversammlung erhobenen Antrage, in welchem das Vorhandensein einer Verfassungsver letzung nicht für begründet erachtet, im vorliegenden Falle zugleich .aber die Uebereinstimmung des königlichen Verbots der Entgegennahme von Petitionen über die Erbfolge mit dem Wortlaut des Gesetzes vom 28. Mai 1831, in dem Umfange, in welchem das Verbot gefasst worden, in Abrede gestellt, und die Competenz des Bundes für künftige Fälle vorbehalten wird, ohne dass in diesem zum Beschluss erhobenen Antrag oder in irgend einer der auf denselben erfolgten Abstimmungen der einzelnen Mitglieder des Bundesversammlung auch nur mit einem einzigen Worte des Herzogthums

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    Schleswig, oder Holsteins Verbindung mit demselben erwähnt worden wäre. Es liegt mithin am Tage, dass von der Begründung der beiderseitigen An erkennung eines rechtlichen Zustandes durch den fraglichen Beschluss der deutschen Bundesversammlung und durch die demselben vorangegangene Erklärung des diesseitigen Gesandten eben so wenig die Rede sein kann, als von einer durch jenen Beschluss vorbehaltenen oder durch diese Erklärung anerkannten Competenz des deutschen Bundes hinsichtlich des Herzogthums Schleswig. k A ,

    Die Geltendmachung einer solchen Competenz würde ohnehin mit dem im Jahre 1825 auf die Reclamation der holsteinischen Prälaten und Ritter schaft erfolgten Bundesbeschlusse, und namentlich mit der letzterm voran gegangenen, alle denkbare Einwirkung der Bundesversammlung auf das Herzogthum Schleswig ausschliessenden Abstimmung Preussens in diame tralem Widerspruch stehen. Die Frage über die erwähnte Competenz der Bundesversammlung kann also nicht nach dem in dieser wie in jeder an deren Beziehung unverfänglichen Beschluss vom 17. September 1846, son dern sie muss nach den Grundsätzen des Völkerrechts und den Bundesge setzen beantwortet werden. Nach völkerrechtlichen Grundsätzen ist durch die vor dem Krieg bestandene Verbindung Holsteins mit Schleswig irgend eine Competenz des Bundes in Schleswig ebenso wenig begründet als durch die Verbindung Oestreichs mit Ungarn die Competenz des Bundes in Ungarn begründet sein würde; wohl aber würde die Competenz des Bundes nach dem Art. 56. der Wiener Schlussacte begründet sein, wenn Se. Maj. der König die Verfassung des Herzogthums Holstein anders als auf verfassungs mässigem Wege abändern wollten; dass Allerhöchstdieselben dieses nicht wollen, ist diesseits ausdrücklich erklärt worden und ein mehreres zu ver langen, ist die Bundesversammlung nicht berechtigt.

    Im fraglichen Erlass ist ferner der in Flensburg stattgefundenen soge nannten Notablenversammlung Erwähnung gethan, so wie der östreichischer- seits bei der Mittheilung des dieser Versammlung vorgelegten Projects ge stellten allgemeinen und besondern Vorbehalte. . .

    Abgesehen von der Frage über die rechtliche Wirkung und Bedeutung solcher Vorbehalte in einer keineswegs zu einer auswärtigen Entscheidung gehörenden oder verstellten innern Angelegenheit der dänischen Monarchie, hätte die diesseitige Regierung, wenn Oestreich mit dem fraglichen Projecte nicht einverstanden war, um so mehr eine bestimmte Meinungsäusserung in dieser Hinsicht erwarten können, da die Bestimmungen dfs Projects rück sichtlich Holsteins und dessen künftiger Verbindung mit Schleswig völlig mit einem bei den Friedensunterhandlungen in Berlin am 17. März 1850 diesseits vorgelegten Projecte übereinstimmen, welches sich derzeit eines entschieden ausgesprochenen Beifalls des k. k. Ministerpräsidenten zu er freuen hatte.

    Insofern die Wahl der Notablen für Schleswig unter dem Bemerken wiederum zur Sprache gebracht wird, dass bei derselben die Bedingung nicht für erfüllt gelten könne, welche Oestreich unter seine Vorbehalte auf genommen hatte, kann sich zu einer weiteren Erörterung über diesen öfters und namentlich in einer diesseitigen Depesche vom 6. Mai d. J. erwähnten Punkt um so weniger Anlass finden, als die Wahl der schleswigschen No- tabeln sowohl, als die der holsteinischen durch die erfolgte allerhöchste Ge nehmigung hat aufhören müssen ein Gegenstand der Kritik zu sein. Abge sehen hievon wird Jeder, dem die betreffenden Persönlichkeiten aus unpar teiischen Schilderungen bekannt sind, sich selber gestehen, dass bei der Wahl der schleswigschen und der holsteinischen Notabein nach eben den selben Grundsätzen verfahren ist; man hat Männer, welche sich bei den Begebenheiten der letzten Jahre in der einen oder andern Richtung bethei ligt hatten, nicht ausgeschlossen, zugleich aber achtbare Männer gewählt, welche sich des Vertrauens ihrer Mitbürger erfreuen, so dass bei sämmtli

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    eben Wahlen die Worte des königlichen Manifestes vom 14. Juli 1850 pflichtmässig zur Richtschnur gedient haben.

    Endlich kann man auf Veranlassung der im erwähnten Erlass gestellten Frage: „ob nicht die holsteinischen Stände durch den nexus socialis der ' Ritterschaften mit den Ständen Schleswigs verbunden seien", sich diesseits ■ nicht der Nothwendigkeit überheben, die wahre Bedeutung des gedachten nexus socialis durch nachstehenden wortgetreuen Auszug aus der von dem vormaligen Kanzleideputirten, Herrn v. Moltke (einem der vor kurzem in Flensburg versammelt gewesenen holsteinischen Notablen), coneipirten Vor stellung vom 29, März 1847 näher zu erläutern. Es heisst darin:

    „Die in den Jahren 1722 und 1723 an den König Friedrich IV. ge richteten Bitten um eine Declarirung wegen Anerkennung ihrer Privile gien blieben ohne Erwiederung. Erst König Christian VI. ertheilte, nach dem ein communi nomine von Prälaten und Ritterschaft eingereichtes Gesuch zurückgewiesen worden war, den Privilegien auf dessfälliges Be sonderes Ansuchen der schleswigschen und holsteinischen Noblesse unterm 12. März 1731 aufs Neue seine Bestätigung, jedoch nunmehr in geson derten Urkunden, wobei der Confirmation über die schleswigschen Prä laten und Ritterschaft die Clausel hinzugefügt war:

    „ „so weit solche (Privilegien) Unserer souverainen und alleinigen Regierung über mehrbesagtes Herzogthum nicht entgegen seien.""

    Es war natürlich,' dass diese Vorgänge die Furcht vor einer beabsichtigten Auflösung der uralten innern Verbindung der Ritterschaft beider Herzog- thümer hervorrufen konnten. Prälaten und Ritterschaft des Herzogthums Schleswig kamen daher unterm 7. Juli 1731 mit einer allerunterthänig- sten Eingabe ein, in welcher sie, ausser mehreren auf die Haltung der Landesgerichte, auf ihr Patronatrecht, auf die Klöster und auf sonstige ganz specielle Punkte gerichteten Bitten, unter andern wörtlich folgenden Antrag stellten:

    „„Wir nehmen uns die Freiheit, Ew. königl. Maj. mit Wenigem zu Gemüthe zu führen, wie wir mit der Ritterschaft des Herzogthums Holstein von fast undenklichen Zeiten her, sowohl quoad emolumenta als onera in einer ganz genauen Verbindung gesetzt, auch in dem daraus erwachsenen corpore und nexu sociali von jedesmaliger Lan desherrschaft beständig gelassen worden, gestaltsam denn an Ew. königl. Maj. unsere aÜerunthänigste Bitte dahin geht, dass uns Dero allerhöchste Declaration in Gnaden dahin ertheilt werden möge, dass der unter uns und der holsteinischen Ritterschaft obhaudene nexus socialis immerhin bei völligen Kräften und Beibehalten bleiben solle." " Nachdem die Kanzlei in ihrem hierüber erstatteten Bedenken bestätigt hatte, dass selbiger hauptsächlich in Ansehung der adeligen Klöster, wovon nur eins, und zwar das schlechteste im Herzogthum Schleswig belegen, sowie auch sonst des Credits und der Umschlage wegen, nicht ohne grosse Benachtheiligung der schleswigschen Ritterschaft aufgehoben werden könne, erfolgte unterm 27. Juni 1732 die allerhöchste Resolution: „„bewilligen allergnüdigst, dass sothaner nexus socialis, soweit sel biger Uns, als ihrem souverainen und alleinigen Landesherrn, an Unseren hohen juribus und Gerechtsamen nicht präjudicirlich sein kann, fernerhin beibehalten werden möge."" Insofern nun dieser Resolution und überhaupt der Aufrechthaltung des sogenannten nexus socialis, auch in dem allgemeinen Gesetze vom 28. Mai 1831 in neuerer Zeit eine hohe politische Bedeutung beigelegt, und dieselbe vielfach dazu benutzt worden ist, daraus eine indirecte landes herrliche Anerkennung der früheren landesständischen Verfassung herzu leiten, dürfte sich der Ungrund solcher Behauptungen aus den obigen Verhandlungen von selbst ergeben, indem unzweideutig vorliegt, dass es sich dabei in Wirklichkeit einzig und allein um die Fortdauer der bis-

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    . herigen Gemeinschaftlichkeit der rein privativen Gerechtsamen der Ritter schaft gehandelt hat." >

    Dass aber durch einen solchergestalt bestehenden nexus socialis der Ritterschaften die holsteinischen Provincialstände (und andere Stände gibt es in Holstein nicht) mit den schleswigschen nicht verbanden sein können, scheint eines weiteren Beweises nicht zu bedürfen.

    Anlage II jur »or|lfl)enben $)rprrd)f.

    1. Wenn Se. Maj. aus Rücksichten auf den Rath und Wunsch seiner hohen Allürten, beschliessen, nicht nur das Herzogthum Holstein, sondern auch das Herzogthum Schleswig bis weiter als absoluter König unter Mitwir kung berathender Provincialstände zu regieren, so geschieht dies, was das Herzogthum Schleswig betrifft, übrigens lediglich aus freier Machtvollkom menheit, auch keineswegs in der Absicht, auf die Wiedereinführung der Provincialstände-Institution im Königreich Dänemark, mit Beseitigung des für letzteres angenommenen und in Wirksamkeit bestehenden Grundgesetzes hinzuarbeiten, sondern mit dem Ziel vor Augen: auf gesetz- und verfas sungsmässigem Weg, d. h. durch die berathenden Provincialstände jedes der gedachten Herzogthümer für sich und, was das Königreich betrifft, durch Beschlüsse des Reichstags, sowie in Betreff Lauenburgs unter Mit wirkung von Ritter- und Landschaft eine organische und gleichartige ver fassungsmässige Verbindung sämmtlicher Landestheile zu einer gesammten Monarchie herbeizuführen.

    3. Sowie der König einestheils bereits zugesagt hat, auch ferner er klärt, dass weder eine Incorporation des Herzogthums Schleswig ins König reich stattfinden, noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen werden sollen, so können Se. Maj. anderntheils nichts genehmigen, wodurch eine Zusammenschmelzung Holsteins und Schleswigs, oder überhaupt irgend eine andere oder nähere Verbindung dieser Herzogthümer unter einander als zwischen einem jeden derselben und dem Königreich Dänemark gleich eintreten oder in Zukunft herbeigeführt werden würdet Die namentlich seit dem Jahre 1834 stattgefunden Gemeinschaft beider Herzogthümer rück sichtlich der Administration und der Rechtspflege in oberster Instanz soll daher, sowie aie durch die Sr. Maj. dem König nicht zur Last zu legenden Begebenheiten der letzten Jahro bereits thatsächlich aufgehoben ist, auch fernerhin und für immer aufgehoben sein.

    3. Dieser Grundsatz, wodurch der sogenannte „Schleswig-Holsteinismus" vom König definitiv verworfen wird, tritt keine wegs dem Fortbestehen solcher Bande hinderlich entgegen, welche sich zwischen Grenzländern auf Grund ähnlicher Territorialbeschaffcnheit und analoger Nahrungsverhältnisse der Bewohner ganz einfach aus der Natur der Sache ergeben, weil sie die Bedingung des socialen und commerciellen Verkehrs in sich tragen. Diese werden Se. Maj. der König selbstverständlich durch eine gleichartige Gesetz gebung für die gedachten Herzogthümer wie für die übrigen Theile der Monarchie nach Möglichkeit zu fördern und zu beleben suchen. Ebenso wenig kann jener Grundsatz dem Fortbestehen solcher Bande hinderlich sein, die entweder in den für beide Landestheile gemeinsam gewordenen Instituten nicht staatsrechtlicher Natur begründet sind (der Eidercanal, das Taubstummeninstitut, die Irrenanstalt in Schleswig, die Strafanstalten in Glückstadt, die Benutzung und Erhaltung der Kieler Universität) oder auf privatrechtlich gemeinsamen Verhältnissen gewisser Klassen beruhen (ein nichtpolitischer nexus socialis der schleswigschen und holsteinischen Ritterschaft).

    4. Gleichwie der König einestheils erkennen muss, dass zur Zeit, so lange er die Regierungsgewalt über sämmtliche Bestandtheile der Monarchie «och nicht ausschliesslich in die Hand genommen hat, und solange die durch

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    die unglücklichen Begebenheiten der letzten Jahre hervorgerufene leidenschaft liche Bewegung nicht beschwichtigt worden, nicht mit Hoffnung auf einen gedeihlichen Erfolg auf eine gemeinsame Verfassung für sämmtliche Lan- destheile hingearbeitet werden kann, so können Se. Maj. sich auch nicht ver hehlen, dass die Möglichkeit einer solchen gemeinschaftlichen Verfassung und überhaupt der Verwaltung allerhöchst ihrer Staaten als einer gesammten Monarchie nur dadurch gegeben sein wird, dass den Verpflichtungen, welche der König als Mitglied des deutschen Bundes .übernommen hat, keine wei tere Ausdehnung gegeben, auch allerhöchst dessen SouverainetSt über seine beiden deutschen Herzogthümer nicht mehr begrenzt oder beschränkt werde, als die jetzt bestehende von dem König von Dänemark angenommene Bun desgesetzgebung es erheischt, und dass endlich der Bundestag von jedweder Competenzbegründung in oder rücksichtlich des dänischen Kronlandes Schleswig absehe, mithin nichts ans dem Bundesbeschluss vom 17. Septem ber 1846 in dieser Beziehung herleite, welches über den Wortlaut desselben hinausgehen würde.

    5. Was nun die praktische Leitung der StaatsgeschSfte für die Dauer des oben bezeichneten Uebergangszustandes anlangt, so liegt der Gedanke am nächsten, die Verhältniese einstweilen nach Möglichkeit auf den status quo ante zurückzuführen.

    Sub Nr. 1 und 2 ist bereits naher entwickelt, in welchen Beziehungen dies unmöglich sein und wieder den Willen des Königt streiten würde. Es ist imgleichen unthunlich, die früheren collegialen Institutionen wieder in's Leben zu rufen, wohingegen es möglich sein wird, die derzeit der ganzen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten auch fernerhin als solche, also jetzt in ministerieller Form, zu behandeln.

    Während sonach die früher unter die königlich schleswig-holstein-lauen- burgische Kanzlei gehörenden Sachen, auch ein Theil der zum Bessort der Rentekämmer und des Generalzollkammer- und Commerzcollegiums gehörigen Geschäfte nunmehr, was Schleswig und Holstein anlangt, einem besonderen Minister resp. für Schleswig und für Holstein, welche Minister also, jeder für sich, als Minister des Innern in dem betreffenden Herzogthum zu be trachten wären, zu überweisen seien, so würden dahingegen alle früher von dem Departement des Auswärtigen, von dem Generaladjutanten des Land- militairetats und dem Generalcommissariats-Gollegium, der Finanzdeputation und der Direction der Staatsschuld und des sinkenden Fonds, von den Zollabtheilungen des Generalzollkammer- und Commerzcollegiums, von der Generalpostdirection u. s. w. behandelten Angelegenheiten künftighin auch was Schleswig und Holstein angeht, von den königlichen Ministern des Auswärtigen, des Kriegs, der Marine und der Finanzen zu leiten sein, jedoch mit dem Unterschied, dass diese Minister, je nachdem ihre Verfügungen und Bäthe das Königreich oder die Herzogthümer betreffen, im erstem Fall dem König und dem Reichstag, im letztern bis weiter dem König allein verantwortlich seien.

    Dabei wird indessen vorbehalten, dem besondern Minister für jedes Her zogthum einzeln die gedachten gemeinsamen Angelegenheiten vorläufig nach Maassgabe der Umstände zu übertragen, insofern deren sofortige Leitung durch den betreffenden gemeinschaftlichen Minister auf practische Schwierig keiten stossen möchte.

    Der Staatsrath des Königs würde aus sämmtlichen Ministern bestehen, alle mit gleicher Stimme in Sachen, welche die Monarchie als Ganzes be treffen. Die Art und Weise, in welcher andere, für die einzelnen Landes- theile besondere Angelegenheiten im Staatsrath zu behandeln und zu erle digen sein möchten, so dass dem ([den Ministern]) des betreffenden Landestheils in dieser Bücksicht der ihm (ihnen) gebührende Einfluss gesichert werde, dürfte der nähern Entschliessung des Königs vorbehalten sein.

    Wenn nun auch gleich vorauszusehen ist, dass die Verwaltung der ge meinschaftliehen Angelegenheiten während der Dauer des Uebergangszustandes

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    aus verschiedenen Gründen schwierig sein wird, und dass in mehrfacher Beziehung praktische Schwierigkeiten entstehen werden, so scheinen diese Schwierigkeiten jedoch nicht unüberwindlich zu sein. Namentlich so, was das gemeinsame Heerwesen anlangt. Principmässig gilt vom letzteren gerade, was von den übrigen gemeinsamen Angelegenheiten gilt. Die Contingentpflichten des Königs gegen den deutschen Bund sind nicht der Art, dass sie die Einheit der Armee ausschliessen oderderselben entgegenstehen, was denn auch die Erfahrung hinsichtlich aller derjenigen Staaten, deren Lande theils ausserhalb des Bundes liegen, hinlänglich bestätigt. Wäre auch anzunehmen (was übrigens mit Fug nicht behauptet werden kann), dass die Öiindespflicht rücksichtlich des Heerwesens eine besondere, ausschlieslich aus Eingebornen der Herzog tümer Holstein und Lauenburg gebildete Truppenabtheilung erheische, so lässt sich doch nicht einsehen, warum nicht die Leitung der jene Heeres- abtheilung betreffenden Angelegenheiten vom König als Kriegsherrn dem gemeinschaftlichen Kriegsminister unter Wahrnehmung dessfalls gesetzlich erlassener Vorschriften sollte übertragen werden können.

    Dahingegen liegt es klar am Tage, dass die mit dem Uebergangszustande unvermeidlich verknüpften Unzuträglichkeiten die dringendste Aufforderung enthalten, nichts unversucht zu lassen, um denselben durch Erreichung des Endzwecks, einer organischen und verfassungsmässigen Verbindung säuimt- licher Staatstheile, so bald irgend thunlich, ein Ziel zu setzen.

     
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