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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  3
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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 3, S. 29
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 3, S. 29

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    IVo. 8.

    Erlass des K. Oestreich'schea Ministerpräsidenten von Schwarzenberg

    an im jk. drfanbtm in i&nnenhanen, /rhrn. ». DrintB, d. d. Wen, ben 26. jBmmber 1851.

    Hochwohlgeborner Freiherr! Graf Plessen hat mir die De pesche seiner Regierung vom 6. d. M. abschriftlich mitgetheilt; von welcher sowie von deren beiden Anlagen Ew. etc. durch die Gefälligkeit des königl. Herrn Ministers des Auswärtigen bereits unmittelbar Kenntniss erhalten haben.

    In dieser Mittheilung spricht die dänische Regierung ihr Bedauern darüber aus, dass die Erklärungen, welche sie am 26. August d. J. an die Höfe von Wien und Berlin richtete, von diesen nicht als genügend betrachtet worden seien. Sie giebt es als ihre fort währende Ueberzeugung zu erkennen, dass Sr. Maj. dem Könige ein Mehreres, als bereits in jenen Erklärungen enthalten, von Seiten des deutschen Bundes nicht angesonnen werden könne, ohne seinen souverainen Rechten zu nahe zu treten, und dass daher der König die volle Wiederherstellung dieser niemals bestrittenen souverainen Rechte begehren könne, ohne dass für ein Mehreres rechtliche Garantieen von den Mächten, welche im Namen des Bundes han deln, verlangt, von dem König gegeben werden dürften. Sie hält es für die einzig praktisch gültige Anschauung des Standes der Dinge, dass der König vorher erst im vollen Besitze seiner recht mässigen Gewalt sein müsse, ehe er zu jener friedlichen Ausglei

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    chung entgegenstellender Ansichten schreiten könnte, welche doch unstreitig der wahre Zweck des gegenseitigen Vorbehalts der Rechte im Friedensvertrage sein müsse.

    Die Anlage I der Depesche ist bestimmt, diese Ansichten in Bezug auf den Inhalt des mit Nr. 1 bezeichneten Erlasses des kaiserl. Cabinettes vom 9. September d. J. ausführlicher darzulegen. Dies vorausgeschickt, sagt uns aber die königliche Regierung weiter, es werde ihr, wenn durch Rückgabe der landesherrlichen Rechte in Holstein in die Hände Sr. Maj. des Königs ihrem ge rechten Verlangen entsprochen werde, hoffentlich in naher Zukunft möglich sein, die ihrer Natur nach nur aus freien Stücken zu ge währenden moralischen Garantien zu verstärken, welche dem innern und äussern Frieden der Monarchie zur Grundlage dienen. Sie nimmt das Vertrauen der Regierungen von Oestreieh und Preussen in Anspruch, und sie fügt hinzu, dass sie die dringendste Auffor derung habe, sich um dieses Vertrauen zu bewerben, da es ihr ohne dasselbe kaum gelingen werde, den von ihr zur Erhaltung und Befestigung der Integrität der Monarchie im Einvernehmen mit den Grossmächten betretenen Weg zu verfolgen, einen Weg, mit dessen Einhaltung die herangerückte definitive Lösung der Erbfolgefrage in so engem Zusammenhange stehe. Schon aus diesem Grunde müsse Sr. Maj. dem König vor allem daran ge legen sein, sobald es die Umstände gestatten, die in der Erklärung vom 26. August enthaltenen Zusagen durch Regierungshandlungen zu unterstützen, welche, ob sie auch gleich den Text jener Er klärung in nichts ändern, geeignet seien, jeden Zweifel über die von Sr. Majestät zu befolgende Politik auszuschliessen.

    ,, Um nun im voraus die Gewissheit zu erlangen, dass die Entschliessungen, welche der König unter Umständen zu fassen geneigt sei, nicht nur des Beifalls der Regierungen von Oestreieh und Preussen sich zu erfreuen haben, sondern auch von seiner Seite her bei ihrer demnächstigen Ausführung auf irgendwelche Hindernisse nicht stossen werden, bringt uns das Kopenhagener Cabinet, mittelst der Anlage II seiner Depesche, die Absichten des Königs vertraulich mit dem Bemerken zur Kenntniss, dass Se. Majestät deren Ausführung eventuell nicht beanstanden werden. Vorausgesetzt wird aber dabei, dass die Räumung Rends burgs, die Zurückziehung sämmtlicher Bundestruppen aus Holstein, und die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in die Hände des Königs gleichzeitig ohne weitern Anstand vor sich gehen werde, und es sollen ferner die endlichen Beschlüsse Sr. Majestät nicht eher erfolgen, bis die unzweideutigsten Versicherungen darüber gegeben sein werden, dass der Ausführung derselben im Allge meinen wie im Einzelnen kein Hinderniss von aussen entgegen trete, so wie dass die Grossmächte die beabsichtigte vorläufige Ordnung der Dinge für genügend erachten werden, um darnach unmittelbar zur definitiven Anerkennung der Erbfolge und zur

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    Vollziehung der im Londoner Protocoll in Aussicht gestellten Garantien zu schreiten.

    Aus unseren früheren Mittheilungen sind Ew. etc. vollstän dig mit den Gesichtspunkten bekannt, aus welchen wir diese Er öffnungen des dänischen Hofs im Allgemeinen betrachten. Höchst- • dieselben werden daher darauf vorbereitet sein, dass wir, um den Ausgang dieser Angelegenheit zu beschleunigen, bereitwillig über die uns nunmehr kundgegebenen Absichten Sr. Majestät des Königs uns aussprechen werden, dass wir dies aber unsererseits nur in der Unterstellung thun können, eine von ihrem Urheber als ver pflichtend betrachtete, daher in der Ausführung gesicherte Erklä rung vor Augen zu haben.

    Ueberzeugt, dass die Lösung der noch vorhandenen Schwie rigkeiten nicht länger ausbleiben könnte, sobald nur über die hiezu geeigneten Schritte der dänischen Regierung materielle Ueberein- stimmung zwischen dieser und den deutschen Mächten bestände, vermöchten wir in der That kaum zu besorgen, dass auch in einem so günstigen Falle die dänische Regierung zögern sollte, die wirkliche Ausführung dieser Schritte durch eine bestimmte Zusage zu verbürgen.

    Welche irgend erhebliche Rücksicht könnte einen solchen Entschluss ihr widerrathen? Ihren Aeusserungen zufolge gründen sich ihre Bedenken darauf, dass sie weitere Zusicherungen, als bereits in ihrer Erklärung vom 26. August enthalten sind, den Regierungen von Oestreich und Preussen aus dem Grunde nicht ertheilen zu dürfen glaubt, weil dadurch den souverainen Rechten des Königs Eintrag geschehen würde. Sollte aber ihre Ueberzeu- gung wirklich hierin unerschüttert feststehen?

    Wäre dies der Fall, so könnten wir darüber nur unser leb haftes Bedauern äussern, da wir nach den Anstrengungen, welche seit der Erklärung vom 26. August gemacht wurden, um den Standpunkt des dänischen Cabinets jenem der ihm befreundeten Mächte zu nähern —- und woran dem Herrn Minister Bluhme ein so richtiger Antheil zugefallen ist — einen offenbaren Rückschritt der Verhandlungen darin erblicken müssten, wenn dieselben wieder auf die Frage zurückgeführt würden, ob jene Erklärung vom 26. August d. J. mit Recht von den im Namen des Bundes han delnden Mächten beanstandet werden könnte. Wir möchten diese Frage um so lieber als nicht mehr practisch bei Seite lassen dürfen, als wir auf die Erörterung derselben in der Anlage I. der Depesche vom 6. d. M., in welcher — wie wir nicht verhehlen können — einzelne Auslassungen unser äusserstes Befremden erregt haben, nicht unnöthigerweise näher einzugehen wünschen.

    Die Souverainetätsreclite Sr. Majestät des Königs — wir be schränken uns darauf, dies zu wiederholen -~- sind uns heilig, sie leiden aber, wie wir innig überzeugt sind, nicht im entferntesten irgend einen Abbruch, wenn auch Se. Majestät sich in der Lage

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    befinden, Ihren Genossen im deutschen Bunde Erläuterungen zu schulden, die durch eine einfache Berufung auf Ihre landesherr lichen Rechte, auf die Bundesgesetze und auf das Vertrauen, welches Ihre Regierung verdient, unter den obwaltenden Verhält nissen unmöglich ersetzt werden können.

    Die Erklärung der dänischen Regierung vom 7. September 1846 war eine freiwillige, sie wurde gegeben, um Besorgnisse zu beschwichtigen, die durch den offenen Brief des Königs Christian VIII. entstanden waren, und in gleicher Absicht wurde sie durch den darauf gegründeten Beschluss der Bundesversammlung angenommen. Weder die Höfe von Oestreich und Preussen, noch auch die Bun desversammlung haben für diesen Vorgang den Character eines gegenseitig verpflichtenden Vertragsverhältnisses in Anspruch ge nommen , den er in der That nicht hatte; sie haben es ebenso wenig abgelehnt, den inzwischen veränderten Verhältnissen jede erforderliche Beachtung zu zollen. Auf dänischer Seite wird da gegen gewiss nicht behauptet werden, dass unmittelbar nach jener Erklärung der König vermöge seiner Souverainetät auch im ent gegenstehenden Sinne habe handeln können, ohne dem Bunde darüber eine andere Erläuterung zu geben, als dass sein landes herrliches Recht nicht weiter beschränkt sei, als die verfassungs mässige Competenz des Bundes reiche. Konnte solches aber zu jener Zeit nicht ohne Verletzung des Bundes geschehen, so gilt gewiss dieselbe Rücksicht noch unter den gegenwärtigen Umständen, nachdem nicht nur beide Theile im Friedensvertrage alle Rechte, die sie vor dem Kriege hatten, sich vorbehalten haben, sondern überdies der Bund auch in Folge seiner von Dänemark angerufenen Intervention das Recht hat, eine beruhigende Anzeige von den zur Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung ge troffenen Maassregeln zu erwarten.

    Ist einmal erst diese unerlässliche Verständigung bewirkt, dann wird allerdings jede etwa künftig möglicherweise entstehende weitere Irrung zwischen Dänemark und dem Bund wieder aus schliesslich innerhalb der Frage der grundgesetzlichen Competenz des Bundes sich bewegen. Wir gestehen, dass wir gerade in dieser Anschauung der gegenseitigen Verhältnisse die zunächst practisch gültige erkennen. Nach derselben musste sich daher auch, soweit unsere Handlungen als Bundesregierung in Frage stehen, unser Urtheil über die jetzt beabsichtigten Entschliessungen des Königs bestimmen.

    Wir freuen uns, nachdem wir somit unseru Standpunkt in der ganzen Frage auf's neue bezeichnet haben, nunmehr aussprechen zu können, dass wir in dem Inhalt dieser Entschliessungen eine der veränderten Lage der Dinge angemessene Ausgleichung der entgegenstehenden Ansichten allerdings anerkennen.

    Die beifolgende Aufzeichnung, welche Punkt für Punkt der Anlage II. der dänischen Depesche folgt, erläutert die Beweg

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    gründe unserer Zustimmung, so wie die Erwartungen, welche wir von einer entsprechenden Ausfuhrung hegen.

    Das dänische Cabinet wolle daraus insbesondere sich über zeugen, dass wir weit entfernt sind, für alle Zukunft die unver änderte Beibehaltung der provinzialständischen Verfassung der Herzogthümer ausbedingen zu wollen. Wir anerkennen vielmehr die volle Geltung des Bestrebens, die bestehenden politischen Einrichtungen aller Theile der Monarchie durch entsprechende Aen- derungen oder Ergänzungen in den künftigen nach conservativen Grundsätzen herzustellenden Organismus des Gesammtstaats einzu fügen. So wie wir aber bereits wiederholt veranlasst waren, uns gegen die früher von vornherein erklärte Absicht der dänischen Regierung auszusprechen, die Provincialstände nur zum Zweck ihrer definitiven Beseitigung wieder einzuberufen und die Verfassung der Monarchie ausschliesslich dem im Königreich Dänemark gel tenden Grundgesetze anzupassen, so muss uns auch jetzt daran gelegen sein, der möglichen Deutung entschieden vorzubeugen, als liege eben diese Absicht auch in dem Sinne des uns gegenwärtig mitgetheilten Programms.

    Die Erhaltung selbstständiger Verfassungs- und Verwaltungs einrichtungen in den verschiedenen Landestheilen, unbeschadet der im Mittelpunkt vereinigten Leitung ihrer gemeinsamen Angelegen heiten, erachten wir für eine unerlässliche Bedingung der Befesti gung der innern Ruhe der Monarchie.

    Wenn die dänische Regierung an die Bedenken erinnert, welche sich gegen eine, sei es auch nur vorübergehende, Wiederbelebung schleswigscher Provincialstände, aus den Erfahrungen der letzten zehn Jahre für sie ergeben, und wenn sie Zweifel äussert, ob von dem Versuch, durch ein solches Organ zu einer gemeinschaftlichen Verfassung für die Monarchie zu gelangen, ein gedeihlicher Erfolg erwartet werden könne, so wollen wir zwar das unverkennbare Gewicht ihrer diessfälligen Bemerkungen nicht bestreiten, aber auch nicht unerwähnt lassen, dass es hauptsächlieh die Unsicherheit der Erbfolge war, durch welche die mit der Integrität der Monarchie unvereinbare Richtung der ständischen Thätigkeit hervorgerufen und genährt wurde. Unter den jetzigen Umständen, nachdem der Grundsatz der gemeinsamen Erbfolge gegen jeden Versuch der Anfechtung bereits hinlänglich gesichert erscheint, dürfte die Hoff nung nicht unbegründet sein, es werde künftig ein erspriessliches Zusammenwirken der Regierung mit den Provincialständen nicht vergeblich angestrebt werden, wenn von beiden Seiten die gege benen Grundlagen, einestheils des bleibenden Verbandes der Mo narchie, anderntheils der gleichen Berechtigung aller Bestandtheile derselben, aufrichtig angenommen und in ihren nothwendigen Fol gen anerkannt werden.

    Wenigstens glauben .wir, dass die Schwierigkeiten, mit welchen ein mit Repräsentativständen und vielfach getheilter ministerieller

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    Verantwortlichkeit überhäufter Organisationsplan, wie der uns früher durch den Grafen Sponneck vorgelegte, die Regierung des däni schen Gesammtstaats unvermeidlich umgeben müsste, nicht von geringerer Art, ja vielleicht weit schwerer zu überwinden sein würden, als diejenigen, welche von der Wiederherstellung der provincialständischen Institutionen der Herzogthümer besorgt werden könnten.

    Dass die Berufung der Provincialstände, auch wenn sie noch während der laufenden sechsjährigen Wahlperiode erfolgt, nur unter Anordnung neuer Wahlen nach den Bestimmungen von 1831 und 1834 vor sich gehe, dass die Virilstimme für die herzogl. Augustenburgischen Fideicommissgüter wegfalle, sowie dass in der schleswig'schen Ständeversammlung die Benutzung der deutschen und dänischen Sprache gleichmässig gestattet sein solle, wird von der kais. Regierung nicht beanstandet, und eben sowenig glauben wir den Absichten Sr. Maj. des Königs, die ge wiss zugleich auf Behauptung des königl. Ansehens und auf Beruhigung der aufgeregten Gemüther gerichtet sind, in der Frage vorgreifen zu sollen, ob und inwiefern die seit dem Friedensschluss erlassenen Anordnungen etwa einer Berathung durch die Provin cialstände noch zu unterziehen wären.

    Würde nun die dänische Regierung sich bewogen finden, diejenige Auffassung ihres Programms, die wir in dem gegenwär tigen Erlass und in der Anlage desselben niedergelegt haben, auch die ihrige anzuerkennen, würde sie uns zugleich der wirk lichen Ausführung der Absichten, die sie uns bis jetzt officiell nur als eine mögliche Eventualität zur Kenntniss gebracht hat, in der bindenden Form einer auf Befehl Sr, Maj. des Königs ab gegebenen Erklärung versichern und darnach auch ihre Handlungen einrichten, soweit dazu schon jetzt Veranlassung gegeben ist, so könnten wir auf einen baldigen versöhnenden Ausgang der seit herigen Irrungen zwischen den verschiedenen Theilen der dänischen Monarchie, wie zwischen dieser und dem deutschen Bund zuver sichtlich vertrauen; wir würden das Mandat, kraft dessen wir in Gemeinschaft mit Preussen den deutschen Bund in dieser An gelegenheit vertreten, unter gleichzeitiger Räumung Holsteins und Wiederherstellung der vollen landesherrlichen Gewalt in diesem Herzogthum zurücklegen, in der Bundesversammlung für die ge troffene Vereinbarung einstehen, und zugleich die neue innere Begründung des Verbandes der unter Einem Herrscher vereinigten Lande für weit genug vorgeschritten erachten, um uns an der völkerrechtlichen Verbürgung der Integrität der Monarchie mittelst Anerkennung der gemeinsamen Erbfolge zu betheiligen.

    Das Programm selbst bezeichnet den nächsten und nothwen digen Schritt zur Erfüllung der darin enthaltenen Zusagen, indem es im fünften Punkt für die einstweilige Führung der Staatsge- schäfte bis zur definitiven Erledigung der Verfassungsfrage Für

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    sorge trifft. Nur in der Bildung des Staatsrathes für die gesammte Monarchie aus Mitgliedern, die den verschiedenen Bestandtheilen desselben angehören, liegt die von der dänischen Regierung dar gebotene Bürgschaft für die vorläufige Wahrung der Interessen und der gleichberechtigten Stellung aller Landestheile. Die Ernen nung dieses Gesammtministeriums erscheint uns daher als unauf- schieblich, und wir hoffen auch, dass es dem erleuchteten Urtheile des Königs und seines Cabinets nicht entgehen werde, wie sehr der Werth dieser Bürgschaft in den Augen sowohl der auswärtigen Mächte, als der Angehörigen der betreffenden Landestheile von einer dem Zwecke vollkommen entsprechenden Wahl der Persön lichkeiten abhängt.

    Dem Berliner Hofe machen wir von dem gegenwärtigen Er lasse Mittheilung; für den Fall, dass dessen Ansichten, wie wir zu glauben bereits Veranlassung haben, mit den unsrigen über einstimmen, erhalten Ew. etc. hiermit den Auftrag, dem Kopen hagener Cabinet zu erklären, dass Se. Maj. der Kaiser, überzeugt, allen gerechten Anforderungen an allerhöchst Ihre Intervention in der holsteinischen Angelegenheit entsprochen zu haben, nur die entschiedene Bestätigung des Einverständnisses der Regierung Sr. Majestät mit den gegenwärtigen Eröffnungen erwarten, um sofort die nöthigen Befehle wegen Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in Holstein in die Hände des Königs, sowie wegen Zurück ziehung der k. k. Truppen aus Holstein, einschliesslich der Festung Rendsburg, zu erlassen.

    Se Maj. betrachten es dabei als von selbst verstanden, dass der seither von österreichischen und preussischen Truppen besetzte Theil Rendsburgs von Truppen des neugebildeten holstein-lauen- burgischen Bundescontingents besetzt werden wird, und dass die Entscheidung der bestrittenen Grenzfrage vorbehalten bleibt.

    (Gez. Sckwarsenberg.)

    Anlage jur vorftrhenbfn jUqiffehe.

    1) Der kaiserlich östreichische Hof vernimmt mit Befriedigung den Entschluss Sr. Majestät des Königs von Dänemark, nicht nur im Herzog- thum Schleswig die zu Recht bestehenden provincialständisehen Institu tionen wieder in Wirksamkeit treten zu lassen, und wenn Se. Maj. zugleich die Absicht kundgeben, auf gesetz- und verfassungsmässigem Wege, also nach Berathung mit den Provincialständen der gedachten Herzogthümer, und was das Königreich Dänemark angeht, durch Verhandlungen mit dem Reichstage, sowie in Betreff Lauenburgs unter Mitwirkung der Ritter- und Landschaft eine organische und gleichartige verfassungsmässige Verbin dung sämmtlicher Landestheile zu einer gesammten Monarchie herbeizu fuhren, so vermag der kaiserl. Hof diese Willensmeinung des Königs nur als auf die Erfüllung einer unabweislichen Aufgabe gerichtet anzuerkennen.

    Die gegenwärtige Provincialverfassuug Holsteins, auf welche der Art. 06. der Wiener Schlussacte Anwendung findet, wird der Verwirkli chung dieser königl. Absicht umsoweniger hindernd im Wego stehen können, als schon iu deu Gesetzen, welche die piovincialständischon Iu

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    stitutionen in Holstein begründet haben, der Fall der Abänderung derselben, nach vorgängiger Berathung mit den Ständen, vorgesehen ist.

    So aufrichtig aber Se. Maj. der Kaiser die Ruhe und Wohlfahrt des dänischen Reichs durch eine seinen Bedürfnissen angemessene definitive Organisation baldmöglichst befestigt zu sehen wünschen,, ebenso zuver sichtlich überlassen Allerhöchstdieselbe sich der Hoffnung, dass die dänische Regierung bei ihren auf diesen wichtigen Zweck gerichteten Bestrebungen nicht etwa den Institutionen, welche dem eigentlichen Königreieh Däne mark während der letzten Jahre verliehen wurden, eine ausschliessliche Bevorzugung zuwenden, sondern dass sie dabei die bleibenden Verhältnisse der gesammten Monarchie und den Zweck der innern Kräftigung ihres Verbandes zu einem Ganzen als die einzig sichere Richtschnur vor Augen haben werde. Einmal hierüber beruhigt, werden Se. Maj. nicht säumen, an der Sicherung jenes Verbandes durch völkerrechtliche Verbürgung einer gemeinsame Erbfolge in allen Theilen der Monarchie mit anderen befreun deten Mächten sich zu bethätigen

    2) In der Erklärung Sr. Maj. des Königs von Dänemark, dass weder eine Incornoration des Herzogthums Schleswig in das Königreich statt finden, noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen werden sollen, erblickt der kaiserliche Hof mit Genugthuung eine neue Bestäti gung jener Zusage, welche bereits von dem hochseligen König Christian VIII. seinen Unterthanen gegeben, dann von des jetzt regierenden Königs Majestät alsbald nach dem Friedensvertrag vom 2. Juli 1850 in dem Manifest vom 11. d. M. erneuert, auch in Getnässheit des vierten Artikels des erwähnten Friedensvertrags dein deutschen Bund als eine zur Pacifi- cation des Landes gefasste Entschliessung des Königs zur Kenntniss ge bracht wurde. Wenn dagegen Se. Maj. von Dänemark diejenigen anderwei tigen Erklärungen, welche von der Regierung Ihres Vorfahrs auf dem Thron am 7. September 1846 in der Bundesversammlung freiwillig gegeben und von der letzteren laut des Beschlusses vom 17. desselben Monats als befriedigend anerkannt worden, und wonach es nicht in dem Willen Königs Christian VIII. gelegen war, irgend eine Veränderung in den Verhältnissen herbeizuführen, welche das Herzogthum Holstein mit dem Herzogthum Schleswig damals verbanden .— der gegenwärtigen Lage der Dinge nicht mehr in allen Stücken angemessen finden, insbesondere sich überzeugt halten, dass die namentlich seit dem Jahre 1834 stattgefundene, in Folge der letzten Begebenheiten aber bereits thatsächlich aufgehobene Gemeinschaft beider Herzogthiimer rücksichtlich der Administration und der Rechtspflege in oberster Instanz auch für die Zukunft aufgehoben bleiben müsse, so wird von Seiten des kaiserlichen Hofs anerkannt, dass die erwähnten Erklärungen vom 7. September 1846 die damaligen Ver hältnisse der dänischen Monarchie zur Voraussetzung hatten, und nicht mit der rechtlichen Wirkung verbunden waren, die vom König hinsichtlich jener Verbindung unter veränderten Umständen vermöge seiner Souveraine- tätsrechte zu fassenden, die gesetzliche Competenz des deutschen Bundes nicht berührenden Entschliessungen von der Zustimmung des Bundes ab hängig zu machen. Die kaiserliche Regierung wird daher die Aufhebung der gedachten Gemeinschaft ihrerseits nicht beanstanden, auch ihren Einflnss anwenden, damit diese Massnahme von der Bundesversammlung nicht beanstandet werde.

    3) Mit dem Punkt 3 der dänischen Anlage erklärt die kaiserliche Regierung sich einverstanden

    4) Da Se. Maj. der Kaiser niemals zugeben werden, dass innerhalb des deutschen Bundes die Souverainetätsrechte eines seiner Mitglieder andern Beschränkungen unterworfen, oder dass an ein Mitglied des Bundes weitergehende Anforderungen gestellt werden, als dieses gegenüber sämmt- lichen Genossen des Bundes vermöge der grundgesetzlichen Gleichheit der wechselseitigen Vertragsrechte und Vertragsobliegenheiten geschieht ; da

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    es ferner für die kaiserliche Regierung ausser allem Zweifel steht, dass die Geltung der Bundesgesetze, mithin auch die nur aus denselben hervorge hende Competenz des Bundes sich niemals auf ein zum Bund nicht gehö riges Land erstrecken kann, da auch überdies die kaiserliche Regierung bereits früher ausgesprochen hat und durch die gegenwärtige Erklärung nochmals ausspricht, dass sie aus dem Bundesbeschluss vom 17. September 1846 für den Bund keine Rechte herleitet, welche über den Wortlaut des Beschlusses herausgehen würden, so erachten Se. Maj., soweit Allerhöchst dieselben zur Mitwirkung berufen sind, die Bedingungen für vollständig gegeben, unter welchen es der Weisheit und dem Gerechtigkeitssinn des Königs gelingen wird, die bundesgemässen Verhältnisse seiner deutschen Herzogthümer Holstein und Lauenburg mit den Erfordernissen einer ge meinschaftlichen Verfassung und Verwaltung seiner Staaten als einer ge- sammten Monarchie in befriedigender Weise zu vereinigen und in Einklang zu erhalten.

    5) Bekanntlich hat die kaiserl. Regierung sich wiederholt darauf berufen, dass durch den Friedensvertrag vom 2. Juli 1850. indem derselbe beiden Theilen alle Rechte vorbehält, die ihnen vor dem Krieg zustanden, zunächst auf die Wiederherstellung des status quo ante in den streitigen Verhältnissen hingewiesen werde Ihre Billigung ist daher der königlich dänischen Regierung gesichert, wenn diese ihrerseits erklärt, dass sie bis zur definitiven Organisation der Monarchie die practische Leitung der Staatsgeschäfte, unter den von ihr bezeichneten Einschränkungen, auf welche die obige Erklärung unter 1. und 2. Bezug hat — auf den status quo ante nach Möglichkeit zurückzuführen gedenke ; Se Maj. der Kaiser sprechen in dieser Hinsicht die vertrauensvolle Erwartung aus, dass der König, gleichwie in der Frage der künftigen Organisation der Monarchie, so auch in der einstweiligeu Leitung der Staatsgeschäfte, die den verschie denen Landestheilen gebührende Stellung als Gliedern eines Ganzen, in welchem kein Theil dem andern untergeordnet ist, durch entsprechende Einrichtungen mit gleichmässiger Sorgfalt zu wahren wissen werde.

    Wenn diesem Zweck, in dem Betracht, dass es nicht thunlich ist, die frühere collegialische Form der obersten Leitung der Staatsgeschäfte wieder in das Leben zu rufen, insofern vollkommen entsprochen sein wird, als die besondern Angelegenheiten der Herzogthümer Schleswig und Holstein, welche vormals zu dem GeschäftskreisederSchleswig-holstein-Lauenburgischen Kanzlei, zum Theil auch zu jenem der Rentekammer und des General zollkammer- und Commerzcollegiums gehörten, nunmehr für jedes der ge nannten Herzogthümer einem besondern Minister des Innern übertragen sein werden, so ist es anderntheils den gerechten Erwägungen der kaiserl. Regierung nicht entgangen, dass jene gleichgeordnete Stellung aller Staats- tiieile eine wesentliche Beeinträchtigung zum Nachtheil der Herzogthümer erleiden würde, wenn die auf die gesammte Monarchie sich erstreckenden Angelegenheiten ausschliesslich von Ministern geleitet werden sollten, welche rücksichtlich der Herzogthümer nur dem König, was aber das Königreich Dänemark angeht, auch zugleich dem dänischen Reichstag verantwortlich wären. Dfe königliche Regierung hat daher auch bereits in solcher Rück sicht gleichzeitig erklärt, dass sie sich vorbehalte, einen den Umständen angemessenen Antheil an den gedachten gemeinsamen Angelegenheiten den besondern Ministern für die Herzogthümer einzeln zu übertragen, und es bleibt dem kaiserlichen Hof nur übrig, seinerseits eine unparteiische Aus führung dieses Vorbehalts als das geeignete Mittel anzuerkennen, um die erwähnte Ungleichheit zu beseitigen, und den Uebergang zu der neu zu gründenden organischen Verbindung des Reichs unter Verhältnissen zu er mitteln, in welchen sämmtliche Unterthanen des Königs eine beruhigende Gewähr für die gegenwärtige und künftige Wahrung ihrer Interessen im ücsaramtstaat zu erblicken vermögen.

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