Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 59, S. 76
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 59, S. 76
§ 21.
Die gesetzgebende Gewalt ist in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten bei dem Könige und dem Reichsrathe ge meinschaftlich.
§ 22,
Gemeinschaftliche Angelegenheiten sind alle, welche nicht ausdrücklich als für di« einzelnen Landestheile gesonderte be zeichnet sind.
Entsteht eine Differenz zwischen dein Reichsrathe und der Repräsentation eines Landestheils darüber, in wie weit eine An-
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gelegenheit zu den gemeinschaftlichen oder zu den gesonderten gehört, so wird sie von dem Könige in dem Geheimen-Staatsrathe entschieden, nachdem sie zuvor in einer Ministerkonferenz auf die im § 20. vorgeschriebene Weise behandelt worden ist Die Beschlussnahme wird von denjenigen Ministern kontrasignirt, welche mit ihr übereingestimmt haben.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 59, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/19606132-ae46-45af-a79a-0d13eeb555f2/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
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