useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  90
Signature: 90

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
 
Source Regest: 
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 90, S. 82
 

ed.
Current repository
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 90, S. 82

    Graphics: 
    x

    § 57.

    Gesetzvorschläge für Veränderungen in der Verfassung kön nen von dem Reiehsrathe nur in Sitzungen angenommen werden, in welchem wenigstens 3/4 der Mitglieder gegenwärtig sind. Von den Gegenwärtigen müssen nicht weniger als % derselben für den Vorschlag gestimmt haben.

    J>nterimt|lifdje j@eftinnramgen.

    1.

    Wie die Bestimmung des § 7, dass die Civilliste durch Gesetz bestimmt wird, keine Anwendung auf den jetzt regierenden König findet, so verhindert auch die im § 8 gegebene Vorschrift nicht, dass Apanagen ausserhalb der Monarchie genossen werden, inso weit solches in schon bestehenden Verträgen begründet ist.

    Bis ein Gesetz für Organisation eines Reichsgerichts der Monarchie gegeben werden kann, soll das Gericht aus 15 Mit gliedern bestehen, von welchen 5 von dem Reiehsrathe, nämlich 3 aus dem Königreiche. 1 aus dem Herzogthume Schleswig und

    1 aus den Herzogthümern Holstein und Lauenburg gewählt wer den, und von welchen 10 von den höchsten Gerichten der Mo narchie, nämlich 6 von dem höchsten Gerichte des Königreichs,

    2 von dem Appellationsgerichte des Herzogthums Schleswig und 2 von dem Ober - Appellationsgerichte für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gewählt werden. Der Reichsrath wählt ausserdem 2 Suppleanten, und die Gerichte ergänzen eintretende Vakanzen durch neue Wahl.

    Die Wahlen sind nicht auf die eigenen Mitglieder des Reichsraths und der Gerichte beschränkt. Sie gelten für einen

    — 69 —

    Zeitraum von 8 Jahren, ohne Rücksicht auf mögliche Auflösun gen des Reichsrathes.

    Rücksichtlich des Verfahrens kommt das Gesetz vom 3. März 1852 für das Reichsgericht des Königreichs mit den Modifikatio nen zur Anwendung, welche die verschiedenartige Zusammen setzung erforderlich macht und welche das Gericht selbst festzu stellen hat.

    3.

    Bis dahin, dass das im § 16 erwähnte Pensionsgesetz in Betreff derjenigen Beamten, welche nicht unter die Ministerien für die Landestheile gehören, angenommen werden kann, werden die Pensionen nach den nun geltenden Regeln bestimmt. Der König behält es sich vor, die Pensionen der Minister zu bestim men, jedoch so, dass das in dem Pensionsgesetze für das König reich festgesetzte Maximum nicht überschritten wird.

    Die nun einstweilig von dem König gewählten Mitglieder des Reichsraths behalten, in Gemässheit des § 25, ihren Sitz im Reichsrathe für einen Zeitraum von 12 Jahren, von der Er nennung eines Jeden gerechnet.

    5.

    Bis ein definitives "Wahlgesetz erscheinen kann (§ 30) werden die Wahlen in Uebereinstimmung mit dem von dem Könige ge gebenen vorläufigen Wahlgesetze vorgenommen.

    6.

    Bis die Geschäftsordnung des Reichsraths durch Gesetz be stimmt ist, bleibt es dem König vorbehalten, der Geschäfts ordnung vom 4. Dezember 1854 die Erweiterung und Veränderung zu geben, welche das gegenwärtige Verfassungsgesetz nothwendig machen sollte. •

    7.

    Bis das Normalbudget durch das Gesetz festgestellt werden kann, bestimmt der König ein vorläufiges Normalbudget, in welchem die Ausgaben aufgeführt werden sollen, die in bestehenden Ge setzen oder in den ordinären Anforderungen der verschiedenen Verwaltungszweige begründet sind. Jedoch darf die Gesammt- summe der Ausgaben für jeden Hauptabschnitt nicht den Durch- schnittsbelauf der Summen übersteigen, welche für denselben Zweck durch die Budgete für die Finanzjahre vom 1. April 1853 bis 81. März 1856 bewilligt worden sind.

    Bis das Gesetz, betreffend den Rechnungshof, erscheinen kann, wird die Revision und Decision der verschiedenen admini

    — 70 —

    strativen Rechnungsablagen nach den nun geltenden Regeln be handelt. Die Staats-Rechnungsablage wird dem Reichsrathe zum Bedenken vorgelegt, bevor sie von dem Könige genehmigt wird.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.