useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  101
Signature: 101

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
 
Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 101, S. 119
 

ed.
Current repository
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 101, S. 119

    Graphics: 
    x

    STo. S3.

    Erlass des Freiherrn v. Manteuffel,

    ■ an ben % (Se|d)äftsträger v. Steffens in Kopenhagen, d. d.

    Berlin, 20. plai 1857.

    Die Höfe von Berlin und Wien hatten, wie Ew. &c. be kannt ist, das Kopenhagener Cabinet wiederholentlich darauf aufmerksam gemacht, wie es zu Regulirung der Verfassungs- Angelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauenburg vor Allem nothwendig sei, zunächst die Stände über die octroyirten Aenderungen des früheren Verfassungs-Zustandes zu hören und denselben auf diese Weise die Möglichkeit und den Anlass zu gewähren, ihre Gravamina und Anträge vorzutragen. Zu diesem Ende erging namentlich in den letzten Tagen des Monats März d. J. der Vorschlag, die Stände baldthunlichst zu einer ausser ordentlichen Diät einzuberufen. In Erwiderung hierauf ist uns jetzt durch den Herrn Baron v. Brockdorff eine Depesche aus Kopenhagen vom 13. d. M. mitgetheilt worden. Mit Vergnügen haben wir daraus ersehen, dass die Königl. Dänische Regierung, in Folge der Reconstruirung des Ministeriums, entschlossen ist, den empfohlenen Weg einzuschlagen, und wir wünschen dersel ben aufrichtig Glück zu einer Massregel, welche nicht minder durch ihr eigenes Interesse, als durch ihre Pflichten gegen die Herzogthümer und gegen den Bund geboten erscheint. Es wird in der Depesche zugesagt, dass die Holsteinischen Provinzial- stände, und zwar spätestens zum August d. J., einberufen wer den sollen, um denselben einen revidirten Entwurf der Verfas sung für die besondern Angelegenheiten des Herzogthums zur verfassungsmässigen Verhandlung vorzulegen. Es wird ferner versprochen, dass diese Vorlage namentlich auch diejenigen Be stimmungen befassen werde, welche den Umfang der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein näher regeln sollen. Es wird endlich insbesondere die ausdrückliche Zusicherung er- theilt, — und hierauf legen wir ein ganz vorzügliches Gewicht, — dass der Stände-Versammlung vollständig Gelegenheit werde gegeben werden, sich über die Abgrenzung der ständischen Competenz frei und ungehindert auszusprechen. — Freilich ist hiermit noch nicht gesagt, inwieweit die Königl. Dänische Regierung sich demnächst bereit finden lassen werde, auch materiell den Ansprüchen, welche den Herzogthümern und dem Bunde aus den Zusagen von 1851 und 1852 zustehen, vollständig genug zu thun. In dieser Beziehung wird viel mehr der Erfolg der bevorstehenden ständischen Verhandlungen abzuwarten sein; und obwohl wir dabei mit Zuversicht auf die Weisheit und Gerechtigkeit Sr. Majestät des Königs von Däne mark bauen, so müssen natürlich alle Rechte gewahrt und vor

    — 106 —

    behalten bleiben, welche aus der Verfassung der Herzogtümer und aus den Königl. Dänischer Seits bei den Unterhandlungen mi^ Preussen und Oestreich in den gedachten Jahren 1851 und 1852 abgegebenen Versprechungen sich herschreiben. Wird aber den Ständen, der ertheilten Zusage gemäss, die Gelegen heit gewährt, sich über ihre Rechte und Ansprüche vollständig auszusprechen, ihre Beschwerden und Verlangen gebührend vor zutragen, so ist hiermit die geeignete Basis für die weitere Be handlung der Sache gewonnen und sonach der Regulirung der Verfassungsfrage nunmehr diejenige Einleitung gegeben, auf welche die Cabinette von Berlin und Wien zunächst dringen zu müssen geglaubt hatten. — Unter diesen Umständen finden wir denn auch, in Uebereinstimmung mit dem Kaiserlich Oestreichi- schen Hofe, zur Zeit keine Veranlassung für uns, die Angelegen heit unsererseits an den Bundestag zu bringen. Zwar stellt die Kopenhagener Depesche eine den Holsteinischen Ständen zu machende Vorlage nur in Bezug auf die Verfassung für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums in Aussicht. Der Verfassung für die gemeinschaftlichen Angelegen heiten der Dänischen Monarchie geschieht keine ausdrückliche Erwähnung. Nichtsdestoweniger halten wir uns jedoch zu der Voraussetzung berechtigt, dass den Stünden, vor der zugesicher ten Freiheit der Erörterung über die Abgrenzung der ständischen Competenz, auch die Freiheit gewährt werden wird, ihre Be denken und ihre Anträge in Bezug auf die den Herzogthümern und resp. den Vertretern derselben in der Gesammtstaats- Verfassung zu gebende Stellung vorzubringen und ihre Rechte aus denjenigen Verheissungen geltend zu machen, welche ihnen ira Jahre 1852 nicht nur in Bezug auf die Neugestaltung der Special- Verfassungen, sondern eben sowohl auch in Bezug auf die Einfügung der Herzogtümer in die Verfassung des G es am mt Staates ertheilt worden sind. Denn eines Theils ist es, wie wir stets hervorgehoben haben, ausser allem Zweifel, dass gerade die „Verfassung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie" die frühere Verfassung der Her zogthümer auf das Allerwesentlichste modificirt, dass also die Stände verfassungsmässig, wie nach den gegebenen Verheissungen, Anspruch darauf haben, über solche Verfassungs-Aenderungen gehört zu werden. Anderen Theils folgt aber auch eben aus diesem wechselseitigen Verhältniss zwischen der Gesammtstaats- Verfassung und der früheren Verfassung der Herzogthümer und aus der in der Gesammtstaats-Verfassung liegenden Aenderung der Competenz der Stände, dass eine Verhandlung über die Abgrenzung der ständischen Competenz auch die Frage nach dem Verhältniss zu der Gesammtstaats - Verfassung nicht von sich ausschliessen kann. — Wenn endlich die Depesche vom 13. d. M. des Herzogthums Lauenburg nicht besonders ge

    107

    denkt, so beruht dies wohl nur darin, dass mit den Lauenburgi- schen Ständen, dem Vernehmen nach, bereits Verhandlungen angeknüpft worden sind. Denn wir glauben es als zweifellos ansehen zu dürfen, dass die Königl. Dänische Regierung den Lauenburgischen Ständen in der fraglichen Beziehung nicht mindere Rechte zugestehen will, als den Ständen Holsteins. — Ew. &c. sind beauftragt, der Königl. Dänischen Regierung von dem Inhalt dieser Depesche Mittheilung zu machen. Sollte un sere Auffassung der Erklärungen des Kopenhagener Cabinets den Absichten desselben wider Verhoffen nicht entsprechen, so würden wir alsdann darauf rechnen dürfen, eine weitere Aeus- serung hierüber zu erhalten; und es wärde danach Gegen stand fernerer Erwägung bleiben müssen, in wiefern wir uns unter solchen Umstanden alsdann doch verpflichtet halten müss- ten, die Sache dem Bunde vorzulegen. Aus Ihren letzten Be richten ersehe ich, dass Sie von meinem früheren Erlass vom 10. d. Mts., worin ich Ihnen den Entschluss der Hofe von Ber lin und Wien eröffnete, dem Bundestage Mittheilung von der Sache zu machen, wegen der mittlerweile in den dortigen Ver hältnissen eingetretenen Aenderung, dem Königl. Dänischen Mi nisterium keine Kenntniss gegeben haben. Sie werden densel ben indessen dem Herrn Minister Michelsen noch nachträglich vertraulicherweise vorlesen können, da der Herr Minister daraus unser Festhalten an der Hoffnung entnehmen wird, dass die K. Dänische Regierung unseren freundschaftlichen Rathschlägen ihr Ohr nicht verschliessen werde.

    Manteuffel.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.