Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 87, S. 81
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 87, S. 81
§ 53.
Der Betrag, womit die gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie die gemeinschaftlichen Einnahmen übersteigen möch ten, wird von den gesonderten Einnahmen der einzelnen Landes- theile gedeckt, und zwar solchergestalt, dass von dem König reiche 60 pCt., von dem Herzogthume Schleswig 17 pCt. und von dem Herzogthume Holstein 23 pCt. hierzu beigetragen werden, wogegen es rücksichtlich der finanziellen Stellung des Herzogthums Lauenburg bei dem bisher Geltenden verbleibt bis anderweitig durch Gesetz darüber bestimmt wird.
g 54. -i.i,
Keine Ausgabe darf abgehalten werden, welche nicht in dem obenangeführten Finanzgesetze begründet ist. Jedoch kann der König unter besonders dringenden Umständen, wenn der Reichs- rath nicht versammelt ist, Ausgaben beschliessen, welche nicht bewilligt sind. Aber ein solcher Beschluss soll stets in einer Ministerkonferenz auf die im § 20 vorgeschriebene Weise ver handelt werden, bevor er von dem Könige in dem Geheimen- Staatsrathe schliesslich gefasst wird.
Die Minister, welche mit dem Beschlüsse einverstanden sind, kontrasigniren ihn und übernehmen dadurch die Verantwortlich keit in so weit ei nicht von dem zunächst zusammentretenden Reichsrathe, dem er stets vorzulegen ist, gebilligt wird,
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 87, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/c11cb2c3-f4a7-48dc-9c00-7fed952e64ba/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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