Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 62, S. 77
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 62, S. 77
§ 25.
Die von dem Könige gewählten Mitglieder werben für elften Zeitraum von 12 Jahren, die übrigen für 8 Jahre gewählt.
Kein Mitglied kann gegen seinen Willen aus dem Röidisa rathe entfernt werden, mit Ausnahme solcher Fälle, in welchen die Wählbarkeit ausgeschlossen sein würde, oder welche in der Geschäftsordnung näher bestimmt sein Würden, jedoch unter der Bedingung, dass der Reichsrath mit % der abgegebenen Stimmen bei dem Könige auf die Entfernung des Mitgliedes anträgt und der König dem Antrage beistimmt.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 62, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/2a6116e2-fc84-4d35-b2af-a1606aa96e1b/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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