Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 114, S. 146
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 114, S. 146
No. 35.
Sitzung der Deutschen Bundesversammlung vom 11. Februar 1858.
Berieht bes ^.usfdjufle« über bie «Erklärung ber jBänifehm ftenteruna.
Dom 4. Februar — 2lb|ltmmuitg über öie Anträge bes .ftusfdjufre»
»om 14. JJamtar.
Der Ausschuss erstattete Vortrag über die Erklärung, welche der Königl. Dänische Gesandte für Holstein und Lauenburg in der letzten Sitzung in Bezug auf die am 29. October v. J. ein gekommene Beschwerdeschrift der Ritter- und Landschaft des Herzogthums Lauenburg zu Protocoli gegeben hat. Der Ausschuss sprach sich auf Grund einer vorläufigen Prüfung dieser Erklärung dahin aus, dass er in derselben so wenig er auch misskenne, wie sie entgegenkommende Auffassungen enthalte, doch keinen Anlass zur Abänderung der von ihm in der Sitzung vom 14. v. M. hinsichtlich dieser Angelegenheit gestellten Anträge habe wahr nehmen können.
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Demnächst schritt die Versammlung zur Abstimmung über die von dem Ausschuss in der Sitzung vom 14. Januar gestellten Anträge und ertheilte denselben ihre Zustimmung.
Demgemäss beschloss die Versammlung, durch Vermitte- lung des Königlich D änischen Gesandten für Holstein und Lauenburg:
1) der Königlich-Dänischen, Herzoglich-Holstein- und Lauen- burgischen Regierung kund zu geben, das« sie
a) im Hinblicke auf die Bestimmung des Artikels 56 der Wiener Schlussacte, die Verordnung vom 11. Juni 1854, betreffend die Verfassung für das Herzogthum Holstein, in so weit Be stimmungen derselben der Berathung der Provinzialstände des genannten Herzogthums nicht unterbreitet worden sind, wie die Allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Juni 1856, eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein betreffend, dann das Verfassungsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Dänischen Monarchie vom 2. October 1855, in so weit dasselbe auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg Anwendung finden soll, als in verfassungsmässiger Wirksamkeit bestehend nicht erkennen könne; und
b) in den zum Behufe der Neugestaltung der Verfassungsver hältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg und der .Ordnung ihrer Beziehungen zu den übrigen Theilen der Königlich Dänischen Monarchie und ihrer Gesammtheit seither erlassenen Gesetzen und Anordnungen die allseitige Beach tung der in den Jahren 1851 und 1852 und namentlich durch die Allerhöchste Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 in Bezug auf Abänderungen der Verfassungen der genannten Herzogthümer, wie auf die denselben in der Gesammtmonar- chie einzuräumende, gleichberechtigte und selbstständige Stel lung gegebenen bindenden und das damals erzielte Einver- ständniss begründenden Zusicherungen vermisse,
c) auch das Verfassungsgesetz für die gemeinschaftlichen An gelegenheiten der Dänischen Monarchie nicht durchweg mit den Grundsätzen des Bundesrechts vereinbar erachte;
2) demzufolge aber an die Königlich Herzogliche Regierung
a) das' Ansuchen zu stellen in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg einen den Bundesgrundgesetzen und den ertheilten Zusicherungen entsprechenden, insbesondere die Selbststän digkeit der besonderen Verfassungen und der Verwaltung der Herzogthümer sichernden und deren gleichberechtigte Stellung wahrenden Zustand herbeizuführen, und
b) der Bundesversammlung baldigst über die zu diesem Zwecke getroffenen oder beabsichtigten Anordnungen Anzeige erstatten lassen zu wollen.
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Die Motive des vorstehenden Beschlusses enthält der in der Sitzung vom 14. Januar gehaltene Vortrag, dessen Inhalt wie folgt angegeben wird. Derselbe zerfallt
1) in eine Darlegung des gegenwärtigen Streitstandes,
2) in eine staatsrechtliche Prüfung der vorliegeuden Differenz punkte.
1.
Darlegung des gegenwärtigen Streitslandes.
Es werden hier die Ansichten einander gegenübergestellt, welche einerseits die Mandatare des Bundes (Oestreich und Preussen), andererseits die Dänische Regierung ausgesprochen haben. In dieser Beziehung ergeben sich folgende DifFerenzpunkte:
1) Die Mandatare des Bundes beanstanden: dass das Verfas sungsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie vom 2. October 1855 ohne Vernehmung der Pro- vinzialstände derHerzogthümer erlassen worden ist; sie nehmen hierin eine Verletzung des Art. 56 der Wiener Schlussacte, wie der im Jahre 1852 übernommenen Verpflichtungen wahr. Dieser Beanstandung hat das Königl. Cabinet zu Copenhagen entgegengestellt, dass bei Erlass der Gesammtverfassung der ordnungsmässige Weg eingehalten worden sei, indem weder eine Vernehmung der Provinzialstände bezüglich derselben verfassungsmässig erforderlich gewesen, noch desfalls in den Jahren 1851 und 1852 bindende Zusicherungen gegeben wor den seien.
2) Sie erstrecken diese Beanstandung Kraft Art. 56 der Wiener Schlussacte auch auf die besonderen Verfassungen der Her zogthümer Holstein und Lauenburg. Die §§ 3 und 4 des Holsteinischen Verfassungsgesetzes, welche die Angelegenheiten bestimmen, die als allgemeine der ganzen Monarchie und die als besondere Holsteinische betrachtet werden sollen, seien nämlich von der Berathung durch die Provinzialstände aus geschlossen worden, obwohl hierdurch das Gebiet der legis lativen Thätigkeit der Provinzialstände ganz anders begrenzt wurde, als es früher der Fall war. Zudem seien noch durch §. 24 etwaige Abänderungen gedachter §§ 3 und 4 von der Mitwirkung der Stände ausgeschlossen, und hierdurch die Begrenzung des Wirkungskreises der letzteren ganz dem Gutbefinden der Regierung unterstellt worden. Analog hätten sich die Verhältnisse in Lauenburg bezüglich der Spezial- verordnung vom 20. Dezember 1853 gestaltet. Von Königl. Dänischer Seite wurde hierauf erwiedert, es sei für ange messen erachtet worden, behufs der Neugestaltung jler Ver hältnisse vorerst die Provinzial - Verfassungen in der Art umzubilden, dass sie nicht länger eine Gesammtverfassungs
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Angelegenheit umfassten, damit sodann die gemeinschaftliche Verfassung ohne Collision erlassen werden könnte. Nachdem den Provinzialständen die Entwürfe der besonderen Verfas sungen zur Begutachtung vorgelegt, und so jede Einwirkung derselben auf die der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und Verwaltung zugewiesenen Gegenstände gesetzlich aufgehoben gewesen, sei zum Octroyiren der Gesammtverfassung vorge schritten worden.
3) Nach Ansicht von Oesterreich und Preussen verstösst die Gesammtverfassung auch in materieller Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Domänen, gegen die gegebenen Zusagen, indem die Domänen 1852 und 1854 die Sache der einzelnen Landestheile gewesen, durch das Patent vom 23. Juni 1856 jedoch den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie zugezählt worden seien. Die Königlich Dänische Regierung hob hiergegen hervor, die sogenannten Domänen beständen im Wesentlichen nur aus Grundabgaben von verkauften Lände reien und aus Waldungen, deren Verwaltung seit Jahrhun derten für die ganze Monarchie von einer collegialisch zu sammengesetzten Behörde für die gemeinschaftliche Staatskasse geführt worden sei; auch die Instruction für die neugeschaffene Schleswig - Holsteinische Regierung vom 25. Mai 1834 habe die Verwaltung der Domänen und Regalien ausdrücklich von der Sonderverwaltung der Herzogthümer ausgenommen.
4) Die Mandatare des Bundes erachten die Zusicherung, dass in der gesammten Monarchie kein Theil dem andern unter geordnet werden solle, dadurch für unerfüllt, dass in der Repräsentation die Vertreter des Königreichs Dänemark in dem entschiedensten Uebergewicht sich befinden und die Competenz dieser Versammlung, so wie des Reichsrathes in die speziellen Rechte und Interessen der einzelnen Landes theile schädlich eingreife. Die Widerlegung dieses Bedenkens versucht die Dänische Regierung durch den Nachweis, dass die den Provinzialständen entzogenen Angelegenheiten von jeher als gemeinsame betrachtet worden seien, und durch die Behauptung, dass die Krone über den Parteien stehe.
5) Dieselben beanstanden vom Standpunkt des Bundesrechts die Bestimmung des § 5. der Gesammtverfassung; welcher für den Fall eines Thronwechsels den Regierungsantritt des Thronfolgers von vorgängiger Leistung des Eides auf die Verfassung abhängig macht und inzwischen ein ministerielles Interregnum anordnet. Die Dänische Regierung glaubt jene Bestimmung als ungefährdet hinstellen zu können, da der conservative Charakter des Reichsraths durch seine Zusam mensetzung verbürgt, und einer Steuerverweigerung durch Festsetzung eines Normal-Budgets vorgebeugt sei. Was endlich
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6) die Grenzregulirungs frage zwischen Holstein und Schleswig betrifft, so erklärt die Dänische Regierung sich zu deren Wiederaufnahme bereit und sichert zu, dass die bisher vom Kronwerk Rendsburg verkauften Grundstücke zum Her- zogthum Schleswig unzweifelhaft gehört hätten, durch diesen Verkauf die Grenzberichtigungsfrage also nicht präjudizirt würde.
2.
Slaatsrechtiche Prüfung der vorliegenden Differenzpunkte. Hierbei treten folgende Fragen entgegen:
1) ob die landständischen Verfassungen, welche in den ge nannten Herzogthümern in anerkannter Wirksamkeit bestanden und neuerlich umgebildet wurden, auf verfassungsmässigem Wege abgeändert worden seien, .ob sonach desfalls der Art. 56 der Wiener Schlussacte die gebührende Beachtung gefunden habe, oder nicht?
2) ob die in den Jahren 1851 und 1852 in Bezug auf die Verfassungsverhältnisse der Herzogthümer so wie auf deren Stellung in dem Gesammtstaate dem Bunde gegebenen Zu sagen inzwischen erfüllt worden seien, oder ob im Gegentheil der ins Leben gerufene Zustand mit jenen Zusicherungen im Widerspruch stehe;
3) ob die in den Herzogthümern zur Zeit in Wirksamkeit ge setzten Verfassungsbestimmungen durchweg den Grundgesetzen des Bundes entsprechen ?
I. Die Grundlage zur Beantwortung der zuerst aufgewor fenen Frage befindet sich a) in Hinsicht auf Holstein in dem Gesetz wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzog thümern Holstein und Schleswig vom 28. Mai 1831, dann der Verordnung vom 15. Mai 1834 wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse. Auf Grund derselben ist den Provin zialständen von Holstein der Entwurf eines Verfassungsgesetzes für das gedachte Herzogthum zur Berathung vorgelegt und dieser Entwurf, obgleich die Stände sich dagegen erklärten, am 11. Juni 1854 zum Gesetz erhoben worden. Durch eine ins Einzelne gehende Vergleichung beider durch den Zeitraum von 20 Jahren ■getrennten Gesetze wird nachgewiesen, dass allerdings der frühere provinzial- ständische Wirkungskreis durch § 3. der Verordnung vom 11. Juni 1854 geändert worden ist und demnach die Provinzial- stände verfassungsmässigen Anspruch darauf hatten, über gedachte Gesetzbestimmung mit ihrem Gutachten vernommen zu werden. 2) Gleiches ist der Fall in Bezug auf die Gesammtverfassung vom 2. October 1855 und auf die Königl. Bekanntmachung vom 23. Juni 1856, welche die vordem zum Wirkungskreis der dritten Rent kammer gehörige, laut Bekanntmachung vom 28. Januar 1852
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also dem Ministerium für Holstein zu tibertragende Verwaltung der Domanialbesitzungen den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie zutheilt, im Widerspruch mit dem Verfassungsgesetz für Holstein vom 11. Juni 1854, welches in seinem § 4. diese Verwal tung dem amtlichen Wirkungskreise des Ministeriums für die Her zogthümer Holstein und Lauenburg zutheilt. Nach §.11 und 24 derselben Verordnung vom 11. Juni 1854 könnten Veränderun gen in der betreffenden Gesetzgebung nur nach Zustimmung der Provinzialstände vorgenommen werden. 3) Das am 2. October 1855 erlassene Verfassungsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegen heiten weist dem Herzogthum Holstein offenbar eine andere Stellung zu den übrigen Bestandtheilen der Monarchie an, als es vorher hatte. Das Gesetz vom 28. Mai 1831 theilte die Gesetzgebung zwischen den Ständen und dem Staatsoberhaupt; das Gesetz vom 2. October 1855 fügt einen dritten Factor, den zu (Kopenhagen versammelten Reichsrath, hinzu, welcher auch bei den früher der Mitwirkung der Provinzialstände übertragenen Gesetzen, welche allgemeine Personen- und Eigentumsrechte, Steuern und öffentliche Lasten betreffen, Antheil nimmt, wogegen den Provinzialständen mehrere Gegenstände entzogen worden sind, wie ausser den erwähnten Steuersachen die Aushebung der Mannschaft für Heer und Flotte, das Münzwesen, die Feststellung des Normalbudgets, das Petitions recht in allgemeinen Angelegenheiten, b) Was das Herzogthum Laueaburg betrifft, so finden zunächst die Bemerkungen in Be ziehung auf Einwirkung der Gesammt-Verfassung auf Holsteins allgemeine Verhältnisse auch hier ihre Anwendung. Das durch § 2. des Königl. Patents vom 20. Dezember 1853 der Ritter und Landschaft bestätigte Recht, bei Erlass neuer Gesetze zuge zogen zu werden, ist durch das Gesetz vom 1. October 1855 in doppelter Weise verletzt, indem dasselbe einmal formell mit Ver lassung des durch Art. 56 der Wiener Schluss-Acte vorgezeich neten Weges jenes abändert, sodann auch materielle Rechte hin sichtlich der Gesetzgebung im Steuerwesen beschränkt.
II. Steht sonach fest, dass die oft erwähnten Verordnungen vom 11. Juni 1854, 2. October 1855 und 23. Juni 1856 die Verfassungen von Holstein und Lauenburg auf eine mit dem Art. 56 der W. S. A. streitende Weise abändern, so bleibt noch zu un tersuchen, ob in den Verhandlungen der Jahre 1851 und 1852 bezüglich der Einvernehmung der Provinzialstände über die zu erlassenden neuen Verfassungs - Gesetze Zusicherungen gegeben worden sind, oder nicht? Da die Dänische Auslegung der betref fenden Stelle des Erlasses vom 28. Januar 1852 dieses bestreitet, so wird auf die Verhandlungen zwischen den Beauftragten des DeutscheifBundes und Dänemark zurückzugehen sein, aus welchen jene Bekanntmachung hervorgegangen ist, und die Betrachtung jener Verhandlungen ergibt unzweifelhaft, dass die von Dänischer Seite kundgegebene Absicht, mit den Provinzialständen der Her
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zogthümer über die für die Gesammt - Monarchie zu erlassende Verfassung zu verhandeln, Deutscher Seits als eine verbindende Zusicherung angenommen, und dass sich Dänischer Seits wieder hiermit einverstanden erklärt worden ist. Hierdurch ist offenbar eine gegenseitig Rechte und Verbindlichkeiten begründende Ver einbarung erzielt worden, von welcher einseitig nicht mehr ab gegangen werden kann.
III. Die erwähnten Verhandlungen der Jahre 1851 und 52 bezogen sich auch auf die Stellung der Herzogthümer zu den übrigen Theilen der Monarchie, aber die durch die König liche Bekanntmachung „vom 28. Januar 1852 in Aussicht ge stellte Selbstständigkeit und Gleichberechtigung" ist nicht ge wahrt worden. Der Beweis dafür ist theilweise schon unter I. a. geführt worden; hinzuzufügen ist die Hinweisung auf die feste Dänische Mehrheit des Reichsrathes, auf die nothwendig Dä nische Richtung der Minister für Holstein und Lauenburg, welche mit einer Mehrheit Dänischer Minister den Geheimen Staatsrath bilden, der nach § 22. der Gesammtverfassung die Differenz zwischen dem Reichsrath und der Repräsentation eines Landestheils entscheidet, die sich darüber ergeben könnte, ob eine Angelegenheit zu den gemeinsamen oder zu den gesonder ten gehöre. Endlich ist die Bestimmung des § 38. des Gesetzes vom 2. October 1855, nach welcher die Beschlüsse des Reichs rathes nur in Dänischer Sprache ausgefertigt werden dürfen, ein weiterer Ausdruck der das Gesetz durchdringenden Tendenz der Unterordnung der Deutschen Landestheile.
IV. Hinsichtlich der Uebereinstimmung des Verfassungs gesetzes vom 2. October 1855 mit den Grundsätzen des Bun desrechts beanstandet der Ausschuss zunächst § 5., welcher im Falle des Thronwechsels das nach dem mpnarchischen Prin- zipe durch Geburt und Erbfolge gegebene Recht zum Regie rungsantritte von der aufschiebenden Bedingung einer vorgängi gen eidlichen Versicherung abhängig macht. Ferner steht die daran gereihte Vorschrift, dass bis zur erfolgten Eidesleistung des Thronfolgers der Geheime Staatsrath die Regierung führt, mit dem Art. I. der B. A. und W. S. A. im Widerspruch, da in diesem Geheimen Staatsrath auch speciell Dänische Minister sich befinden. Ebenso ist es unzulässig, dass die Erfüllung der Bundespflichten von Holstein und Lauenburg hinsichtlich der Militärstellung nach § 49. des Gesetzes vom 2. October 1855 von dem Dänischen Reichsrathe abhängt.
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