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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  1
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 1, S. 15
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 1, S. 15

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    Wo. 1.

    Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 11. Juni 1851.

    jEJte ftebertranmtn bes ^unbesrommifToriuins in öer 2jolftetmfrhen ^.ngelegeuljeit an $eftretth nnb ißreufjen betreffend.

    Oesterreich und Preussen. Der unterm 2. Juli v. J. zwi schen dem Deutschen Bunde und dem König von Dänemark abgeschlossene Friedensvertrag hat dem Bunde auch für die Zukunft die Rechte gewahrt, welche ihm vor dem Ausbruch des Krieges zustanden.

    Indem der Artikel III des Friedenstractats festsetzt: Les hautes Parties contraetantes sc re"servent tous les droits

    qui leur ont appartenu rdeiproquement avant la guerre, führt er auf den status quo ante bellum, als auf den in den streitigen Fragen vorläufig beizubehaltenden Ausgangspunkt für die demnächstige definitive Regulirung dieser Angelegenheit zurück.

    Nach Artikel IV des Tractats ist der König-Herzog er mächtigt, unter Mittheilung seiner Absichten über das Pacifica- tionswerk zur Wiederherstellung der landesherrlichen Autorität m Holstein die Dazwischenkunft des Deutschen Bundes in An spruch zu nehmen.

    Im Gefolge der Olmützer Convention haben in Vertretung des Bundes Oesterreich und Preussen die geeigneten Schritte gethan, um die landesherrliche Autorität in Holstein wiederher zustellen. Die von beiden Mächten im Namen des Bundes abge sandten Commissarien haben zuvörderst die Statthalterschaft zur Einstellung der Feindseligkeiten, Zurückziehung der Truppen hinter die Eider und Reduction der vorhandenen Streitkräfte veranlasst und, nachdem die Statthalterschaft abgetreten, in Gemeinschaft mit dem von dem Landesherrn ernannten Com- missar die oberste Regierung im Namen dvis K'önigs-Äevzogs und im Auftrage des Bundes übernommen.

    Unter ihrer Leitung hat seitdem die Herstellung gesetzlicher und bundesgemässer Zustände ihren ungehinderten Fortgang genommen. Die seit dem 24. März 1848 erlassenen Gesetze sind, als der landesherrlichen Sanction entbehrend, dieses Cha rakters entkleidet worden. Insbesondere ist das in den Herzog- thümern während jener Zeit eingeführte Staatsgnindgesetz ausser -. . . i

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    Kraft gesetzt und die auf Grund desselben zusammentretende Landesversammlung aufgelöst. Die Reorganisation der noch vorhandenen Streitkräfte als Bundescontingent ist ihrer Vollen dung nahe.

    Wenn auf diese Weise die im Namen des Bundes handeln den Mächte die angemessenen Schritte gethan haben, um in Holstein den status quo ante bellum wiederherzustellen, so ver mögen sie denselben gleichwohl nicht schon jetzt für so weit winder ins Leben gerufen anzusehen, als solches die veränderten Verhältnisse überhaupt gestatten.

    Zwar hat das Königlich dänische Gouvernement durch das Manifest vom 14. Juli v. J. im Allgemeinen seine Ansicht ver kündet, achtbare Männer aus dem Königreiche Dänemark und den Herzogthümern Schleswig und Holstein zu berufen, um mit denselben über die Ordnung der "Verhältnisse des Herzogthums Schleswig zum Königreich Dänemark einerseits, und zum Her zogthum Holstein, andererseits, zu Rathe zu gehen. Indessen hat diese Berufung, wegen der damals in Holstein noch nicht erfolgten Wiederherstellung des Friedensstandes, während längerer Zeit nicht stattfinden können, und erst nachdem Seitens der beiden im Namen des deutschen Bundes handelnden Mächte die Unterwerfung Holsteins unter die rechtmässige landesherrliche Gewalt bewirkt worden, hat das Königlich dänische Cabinet durch eine, ausserordentliche Sendung seine den Berathungen der Notabein zu Grunde zu legenden Intentionen über die künftige, den unter dem Scepter Seiner dänischen Majestät vereinigten Landestheilen wechselseitig anzuweisende Stellung näher darge legt. Ohne in die Einzelheiten dieser Vorschläge einzugehen, haben die Regierungen von Oestreich und Preussen, indem sie auch bei diesem Anlasse die dem Bunde zustehenden Rechte wahrten, die Absicht der dänischen Regierung, jenen Organi sationsplan der Notabeinversammlung vorzulegen, im Allgemeinen gebilligt, und nachdem nunmehr diese "Versammlung einberufen worden ist, werden die Ergebnisse ihrer Berathungen und die weitern Entschliessungen des Königlich dänischen Gouvernements erst zu gewärtigen sein.

    Um indessen die Herbeiführung eines befriedigenden Zu Standes durch willfährige Massrqgeln des Königlich dänischen Gouvernements zu erzielen, gleichzeitig aber die definitive Ord nung der Verhältnisse in einem den Interessen des Herzogthums Holstein und des Bundes entsprechenden Sinne zu befördern, haben Oestreich und Preussen neuerlich noch dringende Schritte in Kopenhagen, namentlich gegen die Errichtung einer Zolllinie an der,.Eider gethan, ,deren Resultat sie gegenwärtig erwarten. _ .,. Endlich haben jjeide Mächte die erforderlichen Schritte gethan, um dje im Artikel V des Friedensvertrages enthaltenen Bestimmungen wegen Ausmittelung der Gränze zwischen Hol

    — 3 —

    stein und den nicht zum deutschen Bunde gehörigen Ländern Seiner Majestät des Königs von Dänemark ihrer Erledigung ent gegenzuführen.

    Drei mit der Wahrnehmnng der Interessen des Bundes und des Herzogthums Holstein beauftragte Commissarien sind mit einer gleichen Anzahl dänischer Bevollmächtigter in Rendsburg zusammengetreten, um die historische Grenze zwischen Schleswig und Holstein, soweit dieselbe zu Zweifeln Anlass gibt, zu er mitteln, die erforderlichen Materialen zur Beurtheilung der dabei zur Sprache kommenden Fragen zu sammeln, und auf Grund derselben dem Bund und dem König-Herzog Vorschläge zu an gemessener Lösung derselben zu machen.

    Unter Darlegung der von ihnen in Vertretung des Bundes ergriffenen Massregeln geben beide Mächte sich der vertrauens vollen Erwartung hin, dass die hohe Bundesversammlung den von ihren gethanen Schritten ihre Billigung nicht versagen und sie ermächtigen werde, auf dem bisher eingeschlagenen Wege diese Angelegenheit ihrer weiteren Erledigung entgegenzuführen.

    Nachdem bei hierauf erfolgter Umfrage die Gesandten von

    Hannover,

    Grossherzogthum Hessen,

    der Niederlande wegen Luxemburg und Limburg,

    den Grossherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häusern,

    Braunschweig und Nassau,

    der fünfzehnten Stimme und

    den freien Städten, die Einholung von Instructionen beantragt hatten, einigte sich die Mehrheit der Stimmen zu folgendem

    Beschlüsse

    Im Vertrauen auf die von den Regierungen von Oestreich und Preussen gegebene Versicherung, dass die Holsteinische Angelegenheite noch nicht so weit vorbereitet ist, um zu einer definitiven Erledigung und Beschlussnahme vorgelegt werden zu können, beschliesst die Bundesversammlung:

    1) die fernere Leitung und Vorbereitung dieser Angelegen heit zu ihrer definitiven Erledigung wird den Regie-1 rungen von Oestreich und Preussen übertragen;

    2) die Dauer des Commissoriums wird vorläufig auf sechs Wochen festgesetzt;

    3) Sollte nach Ablauf dieser Frist diese Angelegenheit noch nicht so weit gediehen sein, dass sie zu einer definitiven Beschlussfassung vorgelegt werden könnte,

    1*

    _ 4 —

    so siebt' die Bundesversammlung den weiteren umfas senden Mittheilungen der beiden bevollmächtigten Re- gierungen entgegen und behält sich die fernere Be- schlussnahme vor.

     
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