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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  5
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 5, S. 42
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 5, S. 42

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    uro. s.

    Allerhöchste Bekanntmachung Sr. Majestät des Königs Friedrich TU. vom 27. Januar 1852.

    Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein u. s. w., thun kund allen Unsern lieben und getreuen Unterthanen:

    Es ist Uns allerunterthänigst vorgetragen, dass die Verhand lungen der in Folge Unseres allerhöchsten Manifestes vom 14. Juli 1850 in Flensburg zusammenberufenen angesehenen Männer nicht zu der von Uns beabsichtigten Uebereinstimmung geführt haben in Betreff der wichtigsten Angelegenheiten Unserer Monarchie und namentlich in Betreff der Stellung Unseres Herzogthums Schles wig in derselben.

    Wir haben daher auf die Resultate dieser Ver handlungen nicht weiter bauen wollen, dahingegen den allerhöchsten Beschluss gefasst, dass durch die Ordnung der An gelegenheiten Unserer Monarchie, unter Beibehalt und weiterer Entwicklung derjenigen Einrichtungen, welche entweder alle Theile derselben umfassen, oder die für einzelne von diesen constituirt sind, vorgeschritten werden soll in dem Geist, die rechtlich beste henden Verhältnisse aufrecht zu erhalten oder zu verbessern.

    Gleichwie daher die unveränderte Aufrechthaltung Unsrer Monarchie in deren gesammtem territorialen Umfang durch den Beistand der europäischen Grossmächte für die Zukunft gesichert bleiben wird, so soll auch die Verbindung zwischen den verschie denen Theilen der Monarchie zu einem wohlgeordneten Ganzen aufrecht erhalten und fortgeführt werden, vorläufig durch die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten durch gemeinschaftliche Behörden und demnächst durch eine für die Behandlung der gemeinsamen Angelegenhei ten gemeinschaftliche Verfassung, zu deren Einführung Wir

    baldmöglichst die erforderlichen Schritte vornehmen werden. f Für die Zukunft sollen daher diejenigen Angelegenheiten aller Theile der Monarchie, die früher erledigt oder allerunterthänigst Uns vorgetragen wurden vom Departement für das Auswärtige, vom Generalquartiermeister, von dem Generaladjudanten für den Land- und SeeeHat, vom General - Commissariats - Collegium, vom Admiralitäts- und Commissariats - Collegium, von der Finanzdepu tation, von der Direction für die Staatsschuld und den sinkenden Fond und von der General-Postdirection, so wie auch die früheren unter die erste und zweite Section der Rentekammer gehörenden Sachen, soweit dieselben das Steuer- und Abgaben- oder das He- bungs- und Rechenschaftswesen angehen, und die früheren unter

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    das General-Zollkammer- und Commerz-Collegium gehörenden eigent lichen Zoll- und Colonialsachen — welche sämmtliche Abtheilungen, soweit sie das Königreich Dänemark betreffen, bereits an die be stehenden Ministerien übergegangen sind — vom Ministerium des Auswärtigen, vom Kriegsministerium, vom Ma rineministerium und vom Finanzministerium nach den bestehenden Vorschriften und dergestalt behandelt werden, dass der Wirkungskreis dieser Ministerien, gleichwie früher dies mit den vorgenannteu unmittelbar unter uns stehenden Behörden der Fall war, auf alle Theile unserer Monarchie sich erstreckt.

    Der Wirkungskreis der Ministerien für das Königreich Dänemark: des Justizministeriums, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für das Kirchen- und Unterriehtswesen, bleibt unverändert.

    Die früheren unter die schleswig - holstein - lauenburgische Canzelei gehörenden Sachen, die von den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg vorkommenden Sachen, die früher unter die Rentekammer oder unter die 3. Section des General-Zoll kammer- und Commerz-Collegiums gehörten — mit Ausnahme der an's Marineministerium übergehenden Feuersachen und der an's Ministerium des Auswärtigen übergehenden Consulatsachen —, 80 wie die früheren unter die schleswig-holsteinische Regierung gehörenden Geschäfte sollen, nach den bestehenden Vorschriften, für die Zukunft wahrgenommen werden, vom Ministerium für das Herzogthum Schleswig, in so weit sie dieses Herzog- thum angehen, und vom Ministerium für die Herzogthü- mer Holstein und Lauenburg, in so weit sie diese beiden Herzogthümer betreffen, und sollen dabei diejenigen Sachen, welche die für die Herzogthümer Schleswig und Holstein ge meinschaftlichen nichtpolitischen Einrichtungen und Anstalten betreffen, namentlich die Universität in Kiel, die Ritter schaft, der schleswig-holsteinische Canal, das Brandversicherungs wesen, die Strafanstalten, das Taubstummeninstitut und die Irren anstalt, von dem Minister für das Herzogthum Schleswig und dem Minister für das Herzogthum Holstein und Lauenburg collegial behandelt werden.

    Unsere sämmtlichen Ministerien sollen ihren beständigen und ausschliesslichen Sitz in Unserer Königlichen Haupt- und Residenz stadt Kopenhagen haben.

    Unsere sämmtlichen Minister bilden Unsern Geheimen Staatsrath, in dem Wir auch für die Zukunft den Vorsitz führen werden und an dessen Sitzungen Unser Hochgeliebtw Oheim S. K. H. der Erbprinz gleichwie früherhin Theil nehmen wird. Mit Rücksicht auf die Befugnisse und die Geschäftsordnung Unseres Geheimen Staatsraths soll es bis auf Weiteres bei den früheren Regeln sein Bewenden haben. Das Protocoll soll vom Staatssecretair geführt werden.

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    Der Minister für das Herzogthum Schleswig und der Minister fur die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sind Uns allein verantwortlich für ihre Amtsführung. Der übrigen Minister Verantwortlichkeit gegen den dänischen Reichstag ist ein geschränkt auf den, Theil ihrer Amtsthätigkeit, der das König reich Dänemark angeht, in Uebereinstimmung mit §. 21. des Grund gesetzes.

    In Gemässheit des §.21. des Grundgesetzes haben Wir Unsern Minister des Auswärtigen bis auf Weiteres zum Premierminister für das Königreich Dänemark ernannt.

    f Gleichwie kein Zweifel sein kann an Unserm festen Willen, unverbrüchlich die Bestimmungen des dünischen Grundgesetzes zu halten, so wollen Wir auch auf verfassungsmässigem Wege den Provincialständen für Unser Herzogthum Schleswig, so wie den Provincialständen für unser Herzogthum Holstein eine solche Entwickelung zu Theil werden lassen, dass jedes dieser Her zogthümer mit Rücksicht auf die seither unter den Wirkungskreis der berathenden Provincialstände gehörenden Angelegenheiten eine ständische Repräsentation mit beschliessender Stimme erhält.

    Zur Erreichung dieses Zieles werden Wir demgemäss Gesetz entwürfe für jedes der beiden genannten Hcrzogthümer besonders ausarbeiten und den Provincialständen dieselben zur Begutachtung vorlegen lassen, in Uebereinstimmung mit dem §. 8. des allge meinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 und mit der Schlussbestim mung der Verordnungen vom 15. Mai 1834.

    Der Gesetzentwurf, der zu gedachtem Zwecke für das Her zogthum Schleswig ausgearbeitet werden wird, soll inbesondere diejenigen Bestimmungen enthalten, welche nothwendig sind, um der dänischen und der deutschen Nationalität in diesem Herzogthum vollkommen gleiche Berechtigung und kräftigen Schutz £zu gewähren und zu sichern.

    Die Suspension der Wirksamkeit des schleswig-holstein- lauenburgischen Oberappellations-Gerichts mit Rück sicht auf das Herzogthum Schleswig dauert fort. Zu dem Zwecke, definitiv die Competenz dieser höchsten richterlichen Behörde auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg einzuschränken, wird den zuerst zusammentretenden Provincialstände-Versammlungen ein Gesetzentwurf zur Begutachtung vorgelegt werden.

    Die Provincialstände fiir das Herzogthum Schleswig und die Provincialstände für das Herzogthum Holstein sind bald möglichst, nach Abla'uf der gegenwärtigen mit diesem Jahr aufhörenden Wahlperiode zusammenzuberufen, nach dem zunächst neue Wahlen von Abgeordneten vorgenommen sind. Diese Wahlen sollen in denjenigen Districten des Herzogthums Schleswig, die im Belagerungszustand sind, erst nach der Aufhebung desselben Statt finden.' Die Sr. Durchl. dem Herzog

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    von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg zugelegte erbliche Virilstimme in der schleswig'schen Provincialstände-Versammlung fällt weg. Freier und unbedingter Gebrauch in der dänischen und der deutschen Sprache in der Provincialstände - Versammlung des Herzogthums Schleswig wird bereits in der jüngst zusammentre tenden Versammlung zugestanden, und werden die desfalls nöthi- gen Veranstaltungen von Uns getroffen werden.

    Sobald Unsere landesherrliche Gewalt vollständig wieder her gestellt ist in Unserem Herzogthum Holstein, soll dieses Herzog- thum verwaltet werden nach den rechtlich bestehenden Gesetzen, die nur auf dem verfassungsmässigem Wege abgeändert werden1 sollen; zu dem Zweck, ein gemeinsames Zollsystem für die ganze Monarchie herzustellen, sollen ungesäumt zur Aufhebung der Zolllinie an derEider die nöthi- gen Einleitungen getroffen werden; der in einigen Districten des Herzogthums Schleswig bestehende Belagerungszustand soll aufgehoben werden, und das für dieses Herzogthum unterm 10. Mai 1851 ausgefertigte Amnestie-Patent soll einer umfassenden Revision unterworfen werden. Den jenigen, welche hiernach von der Amnestie ausgeschlossen bleiben, soll es auch nicht verstattet sein, in den übrigen Theilen Unserer Monarchie sich aufzuhalten, während Diejenigen, welche von der Amnestie nicht ausgeschlossen werden, frei und unge hindert in's Herzogthum Schleswig sollen zurückkehren können.

    Mit Rücksicht auf die Verfassung Unseres Herzogthums Lauenburg werden Wir, nach voraufgegangener verfassungs mässiger Verhandlung mit Unserer getreuen Ritter- und Landschaft, Unsere Allerhöchsten Beschlüsse zur öffentlichen Kunde bringen.

    Unser Verhältniss als Mitglied des deutschen Bundes für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg verbleibt unverändert. ' Wir erwarten vertrauensvoll, dass unsere lieben und getreuen Unterthanen in allen Theilen Unserer Monarchie in Vorstehendem einen neuen Beweis Unsrer väterlichen Fürsorge, die mit gleicher Liebe sie Alle umfasst, erblicken werden, und hoffen, dass es mit des Allmächtigen Beistand Uns gelingen werde, den unter Unserem Scepter vereinigten Landen eine glückliche Zukunft zu sichern.

    Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansborg, den 28. Januar 1852.

    Unter Unserem Königlichen Handzeichen und Insiegel.

    Frederik R.

    (L S.)

    Reventlow-Criminil. C. Moltke. C F. Hansen. C A. Bluhme

    W. C, E. Sponneck. Steen Bille. P. G. Bang. A. W. Scheele.

    Für die Richtigkeit der Abschrift: Bluhine. ,

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