Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 30, S. 67
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 30, S. 67

§ 7.
Jeder Unterthan in Unserem Herzogthum Holstein hat das Recht, sich unter Beobachtung der betreffenden gesetzlichen Be stimmungen mit Bitten und Beschwerden, dieselben mögen allge meine öffentliche oder Privatangelegenheiten betreffen, an Uns, an Unsere Ministerien, an die Versammlung der Provinzialstände oder an seine Obrigkeit zu wenden. Zur gemeinsamen mündlichen oder schriftlichen Vorbringung eines, öffentliche Angelegenheiten betreffenden Anliegens (Petition, Adresse) dürfen nur die verfas sungsmässigen Vertreter einer gesetzlich anerkannten Corporation, und auch nur dann sich vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens nicht eine allgemeine Landesangelegenheit ist, sondern lediglich das besondere Interesse der von den Bittstellern ver tretenen Corporation betrifft. Abgesehen von diesem letzteren Falle ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, sowie die Unterzeichnung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographir- ten Eingabe, welche eine öffentliche Angelegenheit betrifft, strafbar,
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 30, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/HolsteinLauenburg/639dc549-9b19-4b3f-b96c-4f5ae2bfd475/charter>, accessed 2025-04-08+02:00
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