Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 15, S. 62
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 15, S. 62
§ 13.
Die auf desfällige Verfügung Unserer Lauenburgischen Re gierung von den betreffenden Behörden vorzunehmenden Wahlen zur Lauenburgischen Ritter- und Landschaft gelten nur für 6 Jahre und sind nach Ablauf einer jeden Wahlperiode von 6 Jahren neue Wahlen vorzunehmen. Ausserdem muss auch während lau fender Wahlperiode die Stelle eines auf die eine oder andere
— 49 —
Weise abgegangenen Abgeordneten sofort durch eine neue Wahl ersetzt werden. Die erste Wahlperiode beginnt mit dem 1. März 1854.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 15, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/0e8586db-68e2-455b-a712-c5aea297364f/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success