Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 35, S. 69
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 35, S. 69
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Wir behalten es Uns vor, ausnahmsweise in dringenden Fälle», wenn die Provincialstände nicht versammelt sind, und ihre Einberufung nicht so schnell stattfinden könnte, wie die Umstände es erheischen werden, auch ohne ihre vorgängige Zustimmimg die erforderlichen Verfügungen, mit Ausnahme von organischen Gesetzen, provisorisch zu erlassen, welche jedenfalls so lange Gesetzeskraft behalten, bis rücksichtlich ihrer ein ver fassungsmässiger Beschluss gefasst worden ist. Die Gesetzeskraft dieser provisorischen Verfügungen hört aber auf, in so weit nicht rücksichtlich ihrer ein zustimmender ständischer BeschWss hin* zutritt, . ■ . •
§ 14. ;>
Wenn nach dem Erachten der Versammlung der Provincial stände zur Erfassung einer solchen provisorischen Verfügung ein
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dringender Grund nicht vorhanden gewesen ist, so soll die Ver sammlung befugt sein, diese Frage durch ihren Präsidenten ver mittelst einer wider Unsere Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg anzustellenden Klage Unserem Oberappellations gericht für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg zur Ent scheidung vortragen zu lassen. Das Oberappellationsgericht hat diese Entscheidung nach vorgängiger mündlicher und öffentlicher Verhandlung der Sache abzugeben. Fällt die Entscheidung zum Nachtheil des Ministers aus, so soll dieser sein Amt verbrochen haben.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 35, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/78ceaf78-6d94-491a-9b5a-71694bf2f578/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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