Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 32, S. 68
§ 9.
Die Versammlung der Provinzjalstände Unseres Herzogthums Holstein bildet das gesetzliche Organ der verschiedenen Stände in demselben und besteht aus :'■
1) dem jedesmaligen Besitzer der Fürstlich Hessensteinischen Fideicommissgüter, in so fern derselbe das 25. Jahr zurück gelegt und freie Dispositionsbefugniss hat. Es ist demselben gestattet, sich durch einen wählbaren Besitzer eines grössern Guts, welcher nicht schon Mitglied der ständischen Ver sammlung ist, vertreten zu lassen;
2) fünf von der Geistlichkeit des Herzogthums Holstein aus ihrer Mitte, in fünf geistlichen Wahldistricten gewählten Abgeordneten;
3) vier von dem Verbitter des adeligen Convents zu Itzehoe, den Pröbsten der Convente zu Preetz und Uetersen und den Mitgliedern der Holsteinischen Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe);
4) neun von den Besitzern adeliger und anderer grösserer i . Güter • zu einem Steuerwerth von wenigstens 50,000 Rthlr.
aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe);
5) sechszehn kleinern Landbesitzern, gewählt in 16 Wahl districten (Anhang B. der Verordnung vom 15. Mai 1834);
6) fünfzehn Einwohnern der Städte und Blecken, gewählt in 12 Wahldistricten (Anhang B. der Verordnung vom 15. Mai 1834).
Endlich wollen Wir dem akademischen Consistorio der Kieler Universität gestatten, unter Leitung des jedesmaligen Rectors der Universität ein Mitglied aus seiner Mitte zu wählen.
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Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 32, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/86ffa1e9-8283-4c60-be95-6f71d4e57392/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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