Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 40, S. 71
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 40, S. 71
§ 19.
Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zu der Versammlung der Provinzialstände ist erforderlich:
1) Das Indigenatrecht oder zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt in Unseren Landen;
2) Vollendung des 25jährigen Lebensalters zur Zeit der "Wahl;
3) unbescholtener Ruf. Wer durch ein gerichtliches Erkennt- niss seine Ehre, sein Amt oder sein Bürgerrecht verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten schuldig befunden, oder wer wegen eines Verbrechens in Criminaluntersuchung gezogen und wegen dieses Verbrechens nicht gänzlich freigesprochen worden, ist von der Wahlberechtigung ausgeschlossen.
4) Freie Dispositionsbefugniss. Wer gerichtlich zur Verwal tung seines Vermögens für unfähig erklärt ist, oder frei willig sich derselben begeben hat, wer in dem der Wahl vorhergehenden zweijährigen Zeitraum in einem Privat- Dienstverhältniss gestanden, ohne seinen eigenen Heerd zu haben, wer irgend eine Unterstützung vom Armenwesen erhalten und nicht erstattet hat, ist von der Theilnahme an den Wahlen ausgeschlossen.
5) Ununterbrochener Aufenthalt, während der zwei letzten Jahre vor der Wahl, innerhalb des betreffenden Wahl- districts. Es leidet diese Bestimmung indess keine Anwen dung auf diejenigen, welche zur Erfüllung ihrer Wehr pflicht, sei es im stehenden Heer oder auf der Flotte, aus dem betreffenden Wahldistrict entfernt gewesen sind. Auch werden Geschäfts- und Vergnügungsreisen als Unter brechungen des Aufenthalts, so lange sie mit einer Ver änderung des Wohnsitzes nicht verbunden sind, nicht an gesehen.
6) Für die grossen Gutsbesitzer, ausser den vorgedachten Be dingungen Nr. 1—5, eigenthümlicher oder fideicommissan- scher Besitz eines adeligen Guts oder eines ländlichen Grundstücks von wenigstens 50,000 Rthlr. Steuerwerth zur Zeit der Wahl.
7) Für die Bewohner der städtischen aus den Städten, Flecken und der ihnen gleichgestellten Ortschaften des Herzogthums Holstein gebildeten Wahldistricte, ausser den unter Nr. ]—5 aufgeführten Bedingungen, der eigenthümliche Besitz eines wenigstens zu 800 Rthlr. in der Brandcasse ver-
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. , . sicherten oder zur Hauseteuer taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerrecht, oder der Betrieb eines bürger lichen Nahrungszweiges, oder der Landwirthschaft für eigene Rechnung innerhalb des betreffenden Wahldistricts zur Zeit der Wahl.
8) Für die Bewohner der ländlichen Wahldistricte, ausser den unter No. 1—5 aufgeführten Bedingungen, der eigenthüm liehe oder auf Erbpacht oder Erbfeste beruhende Besitz eines innerhalb des betreffenden Wahldistricts belegenen ländlichen, wenigstens zu 800 Rthlr. zur Grund- und Be nutzungssteuer taxirten Grundstücks.
9) Für die Abgeordneten der Holsteinischen Ritterschaft sind die sub. 1—5 aufgeführten Bedingungen erforderlich.
10) Für die Abgeordneten der Geistlichkeit und der Kieler Universität ist freie Dispositions-Befugniss (No. 4) er forderlich.
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Wer dem Vorstehenden nach in einem Wahldistrict wahl berechtigt ist und sich zur christlichen Religion bekennt, der ißt auch jn demselben Wahldistricte, aber auch nur in diesem,
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 40, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/a55133c9-b1ba-4327-87a5-8d44a1db8fc9/charter>, accessed at 2025-01-15+01:00
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