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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  91
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 91, S. 84
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 91, S. 84

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    Ufo. IS.

    Erlass des K. Preussischen Ministerpräsidenten

    Frhrn. von Manteuffel

    an im $. defanöten in ^openhaaen, (Srafen von ^rtolla,

    d. d. Berlin, 1. #um 1856.

    Mit lebhaftem Interesse sind wir den Verhandlungen der holsteinischen Stände und des dänischen Reichsraths gefolgt. Mit Bedauern haben wir wahrgenommen, dass die Verhältnisse der Herzogthümer von Neuem in eine Spannung gerathen, welche die Wiederkehr ernsterer Verwickelungen »besorgen lässt. Leider dürfen wir uns zugleich nicht verhehlen, dass die Klagen der Herzogthümer wohl nicht ohne allen Grund sind. Ich erlaube mir in dieser Beziehung auf ein Promerhpria Bezug zu nehmen, von welchem ich eine Abschrift beischliesse. Eine ähnliche Auffassung ist uns bereits von mehr als einer Seite begegnet, denn die An gelegenheit beginnt nach dem, was wir darüber wahrzunehmen Gelegenheit gehabt haben, wiederum eine allgemeine Aufmerk samkeit auf sich zu lenken. Andererseits verkennen wir die be sondern Schwierigkeiten nicht, mit welchen Sr. Maj. der König von Dänemark in dieser Sache zu kämpfen haben und wünschen desshalb nur um so herzlicher, dass durch Massregeln, die ge eignet sein würden, einer noch tiefereu Aufregung der Gemüther vorzubeugen, die Unterthanen Sr. Maj. des Königs in den Her- zogthümern in der Zuversicht gestärkt werden mögen, dass ihre höchsten Interessen nicht schutzlos gefährdet seien. So mannig fach auch die Gründe sind, welche für uns diese Angelegenheit zu der unangenehmsten machen, so wenig können wir doch da durch uns unserer Pflichten entbunden erachten, welche nament lich dann für uns massgebend sein müssten, wenn wir durch er neuerte Beschwerdeführung in Frankfurt zu einer abermaligen Betheiligung an derselben berufen werden sollten. Aber wir halten es auch für eine Pflicht der Freundschaft gegen den königlich dänischen Hof, bei Zeiten die Aufmerksamkeit dessel ben auf eine drohende Gefahr hinzulenken, für welche uns viel leicht ein freierer Standpunkt einen offenen Blick giebt. Indem ich Ew. Excellenz ersuche, sich in diesem Sinne ganz "vertrau lich auszusprechen, halten wir uns überzeugt, dass die königlich dänische Regierung in diesem Schritte nur einen Ausdruck der freundschaftlichen Gesinnungen erkennen werde, welche wir ihr widmen. (Gez.) 0. Manteuffel.

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    Daa In der vorstehenden Note erwähnte und Im Mal v- J. entworfene Piomemoria hat im Wesentli chen folgenden Inhalt:

    Der Reiehsrath hat in seiner Sitzung vom 19. d. die Re gierung durch ein Gesetz ermächtigt, das durch dia Schleifung des Kronwerkes der Festung Rendsburg gewonnene Domänen areal zu verkaufen. Dieser an sich wenig erhebliche Beschluss liefert erstens einen vorzugsweise schlagenden Beweiss für die in den betreffenden provincialständischen Versammlungen sowohl als im Reichsrathe selbst laut gewordene Beschwerde, dass durch die Octroyirung des Gesetzes vom 2. October 1856 (kraft dessen eben jene Domänenverkaufsangelegenheit vor den Reiehsrath ge bracht worden ist) die verfassungsmässigen Rechte der Herzog- thümer verletzt worden seien; sodann behandelt die dänische Regierung jenes Areal schlechthin als zu Schleswig gehörig, obwohl diess Terrain bei Regulirung der Grenze zwischen Schles wig und Holstein im J. 1851 streitig geblieben ist und die dem Bunde in Folge dessen schon damals in Aussicht gestellten Vor schläge des dänischen Gouvernements zur Erledigung dieser Grenzfrage noch immer im Rückstande sind.

    Was erstens die Verfassungsfrage betrifft, so hat bei den von Preussen und Oestreich 1851 und 1852 im Namen des Bundes mit Dänemark geführten Verhandlungen nie einZweifel darüber aufkom men können, dass die bestehende Verfassung der zum Bundesgebiet gehörenden Theile der dänischen Monarchie nicht anders als auf ver fassungsmässigem Wege geändert werden dürfe. Was z. B. das Her- zogthuru Holstein betrifft, waren nach der dortigen Verfassung alle Gesetze, welche Veränderungen in den Personen- und Eigenthums rechten, in Steuern und öffentlichen Lasten zum Gegenstande haben, zur Berathung vorzulegen. In Beaiehung auf Veränderungen in der Verfassung selbst bestimmte eben dasselbe die königliche Verordnung vom 15. Mai 1834. Die Vereinigung aller unter dem Scepter des Königs von Dänemark stehendenGebiete zu einer untrenn baren Gesammtmonarchie konnte solche Veränderungen nothwen dig machen: das aber ist ausser Zweifel, dass die zu diesem Zwecke zu erlassenden Gesetze den betreffenden ständischen Ver sammlungen vorgelegt werden mussten. In diesem Sinne erfolgte denn auch die Verständigung zwischen den Cabinetten von Ber lin, Wien unl Copenhagen. Der König von Dänemark liess am 8. Dezember 1851 nach Berlin und Wien die Erklärung abgeben, er habe das Ziel vor Augen, auf gesetz- und verfassungsmässi gem Wege, d. h. durch die betreffenden Provincialstände jedes der gedachten Herzogthümer für sich und, was das - Königreich betreffe, durch Beschlüsse des Reichstags, sowie in Betreff Lau- enhurgs unter Mitwirkung von Ritter- und Landschaft eine orga nische und gleichartige verfassungsmässige Verbindung sämmtlicher Landcstheile zn einer gosammten Monarchie herbeizuführen. Die

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    Höfe von Berlin und Wien sprachen in ihrer Erwiderung den Wunsch aus, dass ihnen die Ausführung der ertheilten Zusage verbürgt werden möge. In der östreichischen Erklärung vom 26. Dezember 1851, mit welcher die preussische im Wesentlichen übereinstimmt, hiess es, dass der kaiserliche Hof diese Willens meinung des königlichen nur als auf die Erfüllung einer unab- weislichen Aufgabe gerichtet anerkenne. Schon in der holsteinischen Verfassung, auf welche Artikel 56 der Wiener Schlussacte An wendung findet, sei der Fall der Abänderung nach vorgängiger Berathung mit den Ständen vorgesehen. Die kaiserliche Regierung hoffe, die dänische Regierung werde nicht etwa den Institutionen, wel che dem eigentlichen Königreich Dänemark während der letzten Jahre verliehen wurden, eine ausschliessliche Bevorzugung zuwenden, sondern dabei die bleibenden Verhältnisse der gesammten Monarchie und den Zweck der inneren Kräftigung ihres Verbandes zu einem Ganzen als die einzig sichere Richtschnur vor Augen haben. Der Kaiser erwarte, dass der König, gleichwie in der Frage der künftigen Organisation der Monarchie, so auch in der einstweiligen Leitung der Staats geschäfte die den verschiedenen Landestheilen gebührende Stel lung als Glieder eines Ganzen, in welchem kein Theil dem an dern untergeordnet ist, durch entsprechende Einrichtungen mit gleichmässiger Sorgfalt zu wahren wissen werde. An diese östrei- chische Mittheilung anknüpfend, erklärte der dänische Minister der auswärtigen Angelegenheiten unter dem 29. Jan. 1852 gleichlau tend nach Berlin und Wien: »Der König erkennt die Auffassung der Höfe von Wien und Berlin wie im Allgemeinen, so auch na mentlich was die Nichtincorporation Schleswigs in das Königreich betrifft, als mit der seinigen übereinstimmend an.«

    Dieser Austausch von Erklärungen sichert denn auch das richtige Verständniss der Bekanntmachung des Königs von Däne mark vom 28. Januar 1852, worin es heisst: „Wir wollen auf verfassungsmässigem Wege den Provincialständen von Schleswig und Holstein eine solche Entwickelung angedeihen lassen, dass jedes der Herzogthümer hinsichtlich seiner bisher zu dem Wir kungskreise der Provincialstände gehörigen Angelegenheiten eine ständische Vertretung mit beschliessender Befugniss erhalten wird. Wir werden zu dem Ende Gesetzentwürfe für jedes der Herzog thümer ausarbeiten und den Provincialständen zur Begutachtung gemäss § 8 des allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 und der Schlussbestimmungen der Verordnungen vom 15. Mai 1834 vorlegen lassen."

    Trotz dieser Verheissung ist späterhin der verfassungsmässige Weg der Abänderung der Provincialverfassungen nicht eigehalten worden. Er ist nicht eingehalten bei Erlass der Verordnung be treffend die holsteinische Verfassung vom 11. Juni 1854 und die lauenburgische vom 20. Dezember 1853; er ist noch weniger eingehalten bei dem Verfassungsgesetz vom 2. October 1855.

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    Das Verfassungsgesetz für Holstein Ton 1854 bestimmt in §§. 3 und 4, welche Angelegenheiten als allgemeine der Monarchie, welche als besondere Holsteins zu betrachten seien. Nur in An sehung der letzteren wird dem Herzogthum seine eigene Gesetz gebung und Verwaltung belassen. Ein oberflächlicher Blick lässt erkennen, dass die besondern Angelegenheiten hier wesentlich an ders begrenzt sind, als ehemals das der Berathung der Stände überwiesene Gebiet. Aber auch für die neue Abgrenzung ihres Wirkungskreises blieb den Ständen jede Garantie entzogen. Denn etwaige Abänderungen der §§. 3 und 4 wurden in § 24 aus drücklich für ausgeschlossen von der Mitwirkung der Stände er klärt und blieben sonach in das freie Belieben der Regierung gestellt. Es bedarf keiner Auseinandersetzung, dass eine solche prinzipielle Aenderung der ständischen Competenz eine Aenderung der Verfassung in sich schloss und also der ständischen Bera thung bedurfte. Gleichwohl hat dieselbe nicht stattgefunden; denn wenngleich die Verfassung von 1854 im Uebrigen mit den Stän den berathen wurde, so blieben doch die § §. 1 bis 6 grundsätz lich hiervon ausgeschlossen. Analog haben sich die Verhältnisse in Lauenburg gestaltet. Auf diesem Wege, auf welchem es in das Gutbefinden der Regierung gestellt wird, den Herzogthümern alle und jede Selbstständigkeit zu nehmen, ist das Gesetz vom 2. Oktober 1855 noch weiter vorgeschritten. Es erklärt im § 22 für gemeinsame Angelegenheiten alle, welche nicht ausdrücklich als für die einzelnen Landestheile gesonderte bezeichnet sind, legt es aber ganz in die Hände der Regierung, was sie etwa als solche bezeichnen will. Ja dies Gesetz geht auch positiv noch über die Einschränkungen hinaus, welche das Gesetz von 1854 den ständischen Rechten gebracht hatte. Denn auch nach diesem noch gehört wie früher das Domänenwesen zu den besondern Angelegenheiten der Herzogthümer, das Gesetz vom 2. Oktober 1855 aber zieht dasselbe zu den allgemeinen.

    Durchgreifendere Aenderungen der älteren Verfassung waren kaum denkbar. Die Provinzialstände hätten also mit ihrem Gut achten über das Gesetz vom 2. October 1855 billig gehört werden sollen. Es ist nicht geschehen, während für das Königreich eine Verständigung mit dem Reichstag stattgefunden hat. Eine Be schwerde, welche von der holsteinischen Ständeversammlung zu den Füssen des Throns niedergelegt werden sollte, ist von Seite der Regierung verhindert. Auch im Reichsrathe selbst blieb der von Stimmen aus den Herzogthümern erhobenen Klage die Anerkennung versagt. Ist es unter solchen Umständen zu verwun dern, wenn sich der Gemüther eine Verstimmung bemächtigt, wenn die Ansicht sich Bahn bricht, dass die zugesicherte Gleichheit in der Vertretung der verschiedenen Landestheile nicht in Erfüllung gegangen und dass hiermit die Selbstständigkeit der Herzogthümer gefährdet sei? . % ■• • i'

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    ': .■Es ist hier nicht der Ort, auf eine nähere Erörterung der Verfassung vom 2. Ootober 1856 einzugehen, da den Stünden noch keine Gelegenheit geboten gewesen ist, dieselben einer Prü fung zu unterziehen und ihre Ansichten darüber darzulegen. Es könnte 60nst wohl in Erwägung kommen, inwieweit der § 5, welcher fur den Fall eines Thronwechsels den Regierungsantritt des Nachfolgers von vorgängiger Leistung des Eides auf die Ver fassung abhängig macht und inzwischen ein ministerielles Inter regnum anordnet, mit den Grundgesetzen des Bundesrechts über die Wahrung des monarchischen Princips vereinbar sei? Es könnte sich fragen, inwieweit überhaupt die Königliche Prärogative hin länglich gewahrt worden? Es könnte das Bedenken aufgeworfen werden, dass die Verfassung des Gesammtstaats und die Compe- tenz des Kekhsraths weit über die wahren Grenzen der allgemei nen Angelegenheiten des Staats hinausgehend in die speciellen Rechte und Interessen der einzelnen Landestheile schädlich ein greifen. Jedenfalls aber wird ama sich im Hinblick auf die frühere holsteinische Beschwerde beim Bundesteige im eignen Interesse der Königlich dänischen Regierung der Sorge vor einer Erneue rung solcher Beschwerde nicht erwehren können, da derselben wohl kaum alle Berechtigung abzusprechen sein würde. Nicht minder bleibt es

    zweitens hinsichtlich der durch den Domanenverkauf wieder angeregten Grenzfrage dringend zu wünschen, dass die Königlich dänische Regierung dieselbe bald durch geeignete Ausgleichungs vorschläge zur Erledigung 'bringen möge.

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