Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 10, S. 60
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 10, S. 60
§ 5.
Die beiden Landräthe werden von der gesammten Ritter- und Landschaft auf dem Landtage aus der Mitte der 5 gewählten Ab geordneten der Ritterschaft (§ 6 und 7) erwählt, jedoch verbleibt der gegenwärtig fungirende Landrath als erster Landrath im Amte.
Die gewählten Landräthe sind Uns durch Unsere Lauenbur- gische Regierung zur Allerhöchsten Bestätigung zu präsentiren.
Das Amt der Lan dräthe ist ein lebenslängliches, dessen Fort dauer jedoch bedingt durch den Besitz eines landtagfähigen Gutes in Unserem Herzogthum Lauenburg. Falls bei eintretender Vacanz des Erblandmarschallamts ein Landrath als Vicelandmarschall von der Familie Bülow-Gudow mit seiner Zustimmung präsentirt
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und die Präsentation von Uns Allerhöchst genehmigt werden würde, so scheidet derselbe aus dem Landrath-Collegio aus und wird die dadurch entstehende Vacanz nach Massgabe der vorangeführten Bestimmungen wieder besetzt.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 10, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/f9567f91-d6ba-49d5-969b-bf27ba4d3c71/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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