Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 79, S. 80
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 79, S. 80
§ 44.
Sa lange der Reichsrath versammelt Ist, kann kein Mitglied wegen Schulden verhaftet werden, eben so wenig gefänglich ein gezogen oder in Anklage gesetzt werden, es sei denn, dass es auf frischer That ergriffen würde. Für Aeusserungen in dem Reichsrathe kann kein Mitglied ohne Einwilligung des Reichs- rathes ausserhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden.
' § 45.
Gesetzvorschläge werden von der Regierung auf Befehl des Königs eingebracht Sie werden dreien Behandlungen unterzogen, jedoch kann die Regierung den Vorschlag in jedem Stadio de» Behandlung zurücknehmen. Bei der ersten Behandlung wird der Vorschlag in seiner Allgemeinheit behandelt. Bei der zweiten Behandlung können Aenderungsvorsehläge gemacht und zur Ab stimmung gebracht werden. Bei der dritten Behandlung wird der Vorschlag von der Regierung so abgefasst vorgelegt, wie sie es nach dem Ausfalle der zweiten Behandlung für zweckmässig erachtet, und bei dem Schlusse der Behandlung wird nur über Annahme odej Ablehnung des Vorschlages als eines Ganaen ab gestimmt.
Die Bestätigung des angenommenen Gesetzvorschlages von Seite» des Königs findet innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten Statt. Widrigen Falls wird de* Vorschlag als hin fällig angesehen.
Ein von dem Reichsrathe verworfener Gesetzvorschlag kann in derselben Versammlung nicht wieder vorgelegt werden.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 79, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/b9d54cc9-2bd4-4851-a26e-4904746d10b0/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
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