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Charter: Illuminierte Urkunden 1419_Wiesbaden
Signature: 1419_Wiesbaden
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1419, 1420 oder 1421-10-16, Ausstellungsort unbekannt
Schmähbrief mit Schandbild von Graf Johann III. von Nassau-Dillenburg gegen Herzog Johann von Bayern, Graf zu Holland.
Graf Johann III. von Nassau-Dillenburg wendet sich an König Sigismund, die geistlichen und weltlichen Kurfürsten und an viele weitere Vornehme (unter anderem Herzog Albrecht von Österreich, Herzog Johann von Burgund, Markgraf Friedrich von Brandenburg, Herzog Karl von Lothringen, die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg, die Markgrafen von Meissen, Landgraf Ludwig I. von Hessen) sowie an zahlreiche Grafen, Herren, Ritter, Knechte und Städte.
Johann von Bayern hatte sich in einer Urkunde vom 21. März 1418 bei seiner fürstlichen Ehre verpflichtet, dem Junggrafen von Nassau wegen geleisteter Kriegsdienste bis zum 25. Juli 1418 eine Summe von 5000 Rheinischen Gulden auszuzahlen. Für den Fall, dass er den Betrag schuldig bleiben würde, versprach er, 24 Personen ins Einlager nach Ambem in Geldern zu schicken. Beide Zusagen hielt der bayerische Herzog nicht ein. Der Graf von Nassau versuchte in den darauf folgenden Jahren auf verschiedenen Wegen (u.a. vor dem westfälischen Freigericht in Hörde bei Dortmund) vergeblich, seine Ansprüche durchzusetzen.
Johann von Nassau-Dillenburg klagt, dass der bayerische Herzog ihm die Bezahlung der 5000 Rheinischen Gulden vorenthalte, die er ihm by synen truwen, eren ind eyden gelobt habe. Weil der von Nassau fürchtet, dass der bayerische Herzog so voll inwendiger valscheit, misdait ind boisheit sy, daz er sich aller ere ind guetz geruechtes ertroist (begeben; Matthias Lentz) habe, daz doch umb so wen ich geltz willen syme groissen namen nicht en voigt, so habe er denselben boiswicht mit synen valsehen siegel doin malen, as sine tuyscherygen (Betrügereien; M. L.) ind valscheit zo gehoirt, as ir ouch, genedige fursten ind herren, syen (sehen; M.L.) moigt.
Würde der Bayer die gerichtlichen Zurechtweisungen und das "Gemälde" ignorieren, wolle der Nassauer alljährlich vor allen Scharfrichtern, Henkern und Dirnen Klage führen, damit syne tuscheryge, boisheit ind valscheit unvergessen bliebe. Dazu wolle er ihn "in der selben Figur" an seiner "Lanze führen" (an miner geleven voyren). Auch wenn der Beklagte durch seine Falschheit so gar verderbt, verblendet und so schamelos sei, dass er die Mahnungen erduldet und unbeachtet lässt, würden sich alle Fürsten und Herren seiner schämen und vor syme dienste ind valseher geloebde sich hueden.
Unterhalb des Bildes folgt eine Abschrift des Schuldbriefes vom 1418 März 21.
Source Regest: 
FWF Projekt P 26706-G21 "Illuminierte Urkunden"
Bearbeitungsstand: HOCH
 

Original
Current repository
Wiesbaden, Hessisches Hauptstaatsarchiv, Abt. 170, Nr. 1026





    Graphics: 
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    • Materielle Beschreibung: 
      Das Schandbild unterhalb des Textes stellt den wortbrüchigen Herzog dar, standegemäss, prächtig und modern bekleidet, wie er sein stark vergrössert dargestelltes Typar (mit dem gut erkennbaren wittelsbachischen Wappen) auf den After einer Sau abdrückt.
    • Über der Szene befindet sich ein nur noch partiell lesbares Spruchband, auf dem unter anderem zu lesen steht (nach Matthias Lentz): ... Ich, Herzog Johann von Bayern sta vor dem hinder diser su (Sau; Matthias Lentz) / en druck alda myn sigel an / want ik et late to pande (Pfand; M.L.) stan l von Nassouwe Johann dem jongen greven.
    • Stil und Einordnung: 
      Zur Quellengattung: Schmähbriefe mit Schandbildern sind keineswegs so dicht wie Wappenbriefe oder Sammelindulgenzen überliefert, sie bilden aber zweifellos eine in sich geschlossene Gattung, die – wie die Wappenbriefe – fast ausschliesslich im Gebiet des Reiches eine Rolle spielte.
    • Bei Schmähbriefen handelt es sich um meist urkundenmässig diktierte und mitunter auch (mit Petschaft[en]) besiegelte Papierblätter (Briefe), die sich – nachdem ihre Publikation nach mehr oder weniger strengen Kriterien zuvor angedroht wurde – vergleichbar einem offenen Mandat an die allgemeine (bzw. eine in der Publicatio spezifizierte) Öffentlichkeit richten. Sie wurden an gut sichtbarer Stelle öffentlich angeschlagen, um den Kontrahenten in einem Rechtsstreit zu verunglimpfen.
    • Zu der Textbotschaft kann als mediale Verstärkung das Schandbild hinzutreten. Lentz, Konflikt, 2004, katalogisiert 200 Schmähbriefe, von denen 70 vor 1500 entstanden sind. Unter diesen sind (bzw. waren) nur etwa 20 Stücke mit einem Schandbild versehen, 16 davon haben sich im Original erhalten.
    • Ziel ist es, die vom Streitgegner vorenthaltene Erfüllung eines Vertrags (vielfach wird die Einlösung einer Schuld gefordert) zu erreichen. Der Streitfall wird oft in einer ausführlichen Narratio umrissen. Prozeßrechtlich legitimiert und unter Wahrung ritualisierter Formen wird der Weg in die Öffentlichkeit beschritten, in der nach einer Beschädigung der Ehre des Gegners getrachtet wird.
    • Die Öffentlichkeit war offensichtlich die unabdingbare Grundvoraussetzung dafür, dass das Schandbild gegebenenfalls seine Wirkung entfalten konnte; häufig brachte wohl schon die blosse Androhung, ein solches zu veröffentlichen, den Streitgegner zum Einlenken (also etwa zur Bezahlung einer Schuld).
    • Zum Motiv: Der mehr oder weniger enge, entehrende Kontakt von Siegel bzw. Wappen mit dem After von Tieren (vor allem Sau und Eselin) ist ein Standardmotiv der Schandbilder. Beispiele bis 1500 vgl. bei Lentz, Konflikt, 2004, Nr. 23 (das hier behandelte Stück), 55, 59 (hier gemeinsam mit dem Bild des kopfüber vom Galgen Hängenden: vgl. dazu: 1471-99-99) und 64.
    • Martin Roland
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    Bibliography
    Places
    • Ausstellungsort unbekannt
      • Type: Ausstellungsort
    • Bayern
      • Type: Region
    • Deutschland
      • Type: Region
    • HRR
      • Type: Region
    • Hessen
      • Type: Region
     
    Keywords
    • Illuminated Charters: Niveaus:
      • N1: historiated
      • N1: Panels
      • N1: painted
      • N1: with Additional Colours
      • N1: Coat of arms
    • Illurk-Urkundenart:
      • Schmähbrief mit Schandbild
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