Urkundensammlung zur Geschichte des Kantons Glarus, Nr. 217. , S. 149
217.
1438, Oktober 15.
König Albrecht befiehlt der Stadt Zürich und den angränzenden Gebieten, den Glarnern freien Kauf zu gehen zu lassen.
Wir Albrecht von Gottes gnaden Römischer König, zu allen ziten merer des Richs vnd ze Vngeren, ze Behem, Dalmacien, Croa- cien etc. Künig vnd Hertzog ze Oesterrich. Embielend den ersamen Burgermeistern vnd raten der statt zu Zürich vnd andern stetten, märckten,1) dörffern vnd ambtlüten der anstossenden lande, vnsern vnd des Richs lieben getriiwen, vnsere gnad vnd alles guots. Lieben getrüwen, vns habend vnsere vnd des Richs lieben getrüwen, der lantamman vnd die lantlüte vnd gemeinde des landes zu Glarus vnd die zuo jnen gehörend, durch ir erbere bottschaft fürbringen lassen mit klag, wie jr vnd die üweren, in den anstossenden gegenden vnd üweren gebieten gesessen, des heiligen Richs strassen vnd die offnen fryen märckte betwingind, also dass man den vorgenanten von Glarus noch den jren, die zuo jnen gehörend, jren landen vnd ge- pieten nit mag zugan noch zufüren weder korn, kernen, haberen, win noch andere derglichen notürfftige dinge, dess man dann ge- leben soll,2) als fry vnd ledenklich als dann des Richs recht vnd billich sey vnd seyn solt, vnd wie si ouch vnd die jren zu jnen gehörig vor den üwern in üwer statt vnd offenn märckten, wann si die besuchend, manigvaltigklich beschwärt werdind mit vngewon- licher Ordnung vnd nüwigkeit,3) die jnen in köiffen vnd verköiffen von den üweren widerfaren anders denn recht sige vnd üwerer märckten gebruchen solten, das vns etwas frömbde vnd ouch vnbillich sin bedunckt, dass des Richs strassen vnd alle offne märckt in des
1) Marktflecken. ») was man zum Lebensunterhalt bedarf. 3) Neuerung.
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Richs stetten vnd schlossen allenthalben allen des heiligen Richs vndertanen offen, fry vnd vnuerdingt*) sin sollen. Darumb so er- manend wir üch ouch von Römischer königlicher macht ernstlich vnd vestigklich mit disem briefe, nachdem vnd üch diser vnser brief gezeigt wirt, dass jr die obgenanten von Glarus vnd die zu jnn gehörend, an des heiligen Richs strassen vnd offnen fryen märck- ten, als offt si vnd die jren die in üwer statt vnd gebieten besuchen werdend, nit irret/) sundern jnen korn, kernen, habern, win vnd ander noturfft zugan vnd zufüren lassind, sicher, fry, vngehindert vnd ledigklichen, als dann des Richs recht vnd harkomen bishar gewesen ist, vnd dass jr ouch söllich vngewonliche Ordnung vnd nüwigkeit mit kouffen vnd verkouffen gen den obgenanten von Glarus vnd den jren gentzlich abtut vnd faren lasset, damit si vnd die jren von üch vnd den üweren hinfür nit beschwärt werdind. Wir ge bietend ouch allen vnd jegklichen des Richs vndertanen in den ob genanten anstossenden gegenden, dass si durch keinerley gewalt die selben von Glarus vnd die jren, noch niemand die zu jnen fürend, an gebruchung der strasse vnd der märckte nit irren noch hinderen, sunder sy dere fry vnd ledigklichen gebruchen lassen, als lieb einem jegklichen sige vnser vnd des Richs schwäre vngnad ze vermiden, vnd bi verliesung schwärer penen,6) die wir vns selber behaltend. Geben zu Prage, versiglet mit vnserem künigklichen anhangenden jnsigel, nach Christi geburt viertzechen hundert jar vnd darnach in dem acht vnd drissigisten jare, am nechsten mitwuchen vor sant Gallen tage, vnserer riche etc. im ersten jare.
Ad mandatum Domini Regis.7)
Hermannus Hecht.
Gedruckt bei Tschudi II. 264, dem, wie aus seinen Worten zu schlies- sen, das Original vorlag.
Anmerkung.
Aehnlich wie der vorstehende Gebotbrief lautet der bereits erwähnte vom 8. August 1437, den König Siegmund zu Gunsten der Schwyzer hatte ergehen lassen. (Tschudi II. 255.) Gleichzeitig mit Glarus erhielt auch
*) uneingeschränkt. 5) hindert. 6) Geldstrafen. ') Im Auftrage des Königs.
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Sehwyz wieder von König Albrecht einen Gebotbrief an die Zürcher, welcher letztern die Offenhaltung der Reichsstrassen und Märkte befahl: Amtl. Samml. der Abschiede II. 131. Es ist daher anzunehmen, dass die beiden Länder gemeinschaftlich ihre Gesandtschaft nach Prag geschickt hatten, woselbst Kö nig Albrecht (vergl. über ihn Nr. Sf 4 Anm.) vom 21. September bis zum 22. Oktober sich aufhielt. (Lichnowski V. Regesten.)
Blumer, Johann Jakob: Urkundensammlung des Kantons Glarus, 1865 (Google data) 217. , in: Monasterium.net, URL </mom/KantonGlarus/a13651bc-8704-4acd-82df-7f04dfeb3bbb/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
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