Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXIV. , S. 55
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXIV. , S. 55


1652.
Zu diesem Ende Wir dann gnädigst gewollt, dass Unsere Unter amtleute, ehender sie einer Partei zu ihrem Begehr bewilligen thäten, was Religion sie sei sich fleissig zu informiren, die diesfalls verdachte Personen wann sie das Beneficium der Landtafel geniessen wollten, sie vorhero ob und was Gestalt sie wirklich der kathol. Religion zugethan genugsam zu erweisen, anhalten und zwischen denen Unkatholischen nachfolgenden Unterschiedthun sollen, nämlich wann es diejenigen Per sonen, welche schon hie bevor einige Verschreibungen, Hypotheken oder mit der Landtafel bekräftigte Versicherung haben, wie auch die Process und Execution alldorteu anhängig gemacht, anreichet, wann dergleichen unkatholischen Personen durch ihren verordneten katholischen Bevoll mächtigten die Execution prosequiret, und solche bis auf die Abschätzungs briefe vollführet hätten, mehrgedachte Unsere Unteramtleute durch ge meldeten Vollmächtigten ihr alsobald bei Verwilligung der Abschätzungs brief, dass entweder wann sie in steter Possession und dominio perpetuo dessen Grunds, wessentwegen die Execution ihr zu Handen geführet würde, verbleiben wollten, aufs längste innerhalb zwei Monaten Frist zu dem alleinseligmachenden katholischen Glauben und also legibus patriae sich accomodiren, oder aber alle ihre Gerechtigkeit einer gewissen taug lichen katholischen Person in besagter Zeit absolute und ohne allen
56 Union derbbhm.,mähr.,lausitz.u.sclües. evang. Stände vom 25. Mai 1609.
Reservat oder Vorbehaltung ordentlich cediren und abtreten sollen, ge messen andeuten. Dafern aber alsobald nach Erhaltung der Abschätzung» ' brief gemeldete unkatholische Person zu Annehmung des katholischen Glaubens oder zu Abtretung ihres Rechtens in kurzen Tagen wirklich sich nicht verstehen wollte , dieselben auf solchen Fall laut voriger er gangener den 26. Monatstag Novemb. des verstrichenen 1650 Jahrs datirter Unserer königl. Resolution sie die Unteramt-Leute ex officio ad subhastationem schreiten, et remota omni provocatione seu recursu ad quemcunque, ohne Respect einigerlei provocation solchen exequirten Grund oder Zeit einem aus denen Inwohnern des Landes plus offerenti zu lassen, dem exequirenden Theil das pretium gegen eine Recognition abführen, und hierin ernannten zweimonatlichen Termin strictissime ob- serviren, denen andern unkatholischen Personen aber, welche in der königl. Landtafel kein Recht bis dato nicht haben, zu der Landtafel wie vorgedacht keinen Zutritt gestatten, und sie anders zu keiner Hypo theken , Contract, gerichtlichen Processen , Executionen , noch der Possession durch gemeldete königl. Landtafel zu lassen, worüber sie Obriste, Landofficirer damit diesem in allem eine Satisfaction geschehe benebenst auch andere Requisita mit allen Fleiss in Acht nehmen u. s. w.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XXIV. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Kirchenrecht/0c47bf9e-2d5c-4ff4-aebd-95a80107ce62/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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