Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXVII. , S. 64
Art. I. Die Fürsten und Stände in Ober und Nieder - Schlesien sollen Pardon haben, und ihrer begangenen Irrthümer ferner nicht ge dacht, noch über kurz oder über lang von Grössten zum Kleinsten und von Kleinsten zum Grössten nicht gestraft werden.
Art. n. Sie sollen und wollen Kaiser Ferdinandum für ihren rechten, erwählten, gekrönten und gesalbten König und Ober-Herzog in Schlesien achten, ehren und halten, und auch mit neuer Eides-Pflicht bekräftigen.
Art. HI. Ihre kaiserl. Maj. sollen und wollen die Schlesier inner halb Jahres-Frist vom Tage Georgi an in dreien Fristen, deren sie sich förderlichst vergleichen, und gegen Ihre kaiserl. Maj. erklären wollen, zur Bezahlung der Kriegskosten drei Tonnen Goldes baar erstatten.
Art. IV. Mit Chur - Pfalz weiter nichts zu schaffen haben, auch die Confoederation, darin sie sich mit Böhmen, Mähren, Siebenbürgen,
Aus dem westphälischeh Friedensschlusse Art. V. §'. 13. 65
Ungarn und andern hiebevor mehr begeben, dem Churftirsten zu Sachsen aufs eheste in Originali überschicken, damit sie von seiner Churfürst- lichen Gnaden selbsten cassiret werden möge.
Art. V. Ihr Kriegs-Volk sollen und wollen sie sobald abdanken, doch nicht weniger als 1000 Pferde und 3000 Fuss Knechte bis das Kriegs - Wesen ganz gestillet, zur Defension in Bestallung halten; aber wider kaiserl. Maj. auch den Churfürsten zu Sachsen keinesweges feind lich gebrauchen.
Art. VI. Hergegen wollen Se. Churfürstl. Gnaden ihr im Fürsten- thum liegendes Volk auch abfordern lassen. Se. Churfürstl. Gnaden wollen bei kaiserl. Maj. fleissig intercediren, dass sie bei dem Majestätsbrief geschützt, ihnen ihre Privilegien confirmirt, denen Gravaminibus abge holfen, die Handlung in Böhmen und Mähren ihnen wieder zugelassen, die anhaltenen Güter abgefolget, auch der auf den Carlstein mit ge fundenen und zustehenden Privilegien halber keine Gefahr erwachsen möge.
Art. VII. Hinwieder sollen die Schlesier diejenigen, so der päbst- lichen Religion in Stiftern , Klöstern und andern Orten, wie vor diesem bei geruhigen Possess verbleiben lassen, und keinen von Grössten bis zum Kleinsten nicht ofFendiren.
Art. VHI. Wenn die Schlesier wegen der lutherischen unver fälschten Religion halber bedränget oder angefochten werden sollten, will der Churfürst von Sachsen selbige in Schutz nehmen.
Art. IX. Wenn sich Herzog Johann Christian zu Liegnitz und Brieg als Ober-Hauptmann in Schlesien seinem Erbieten nach, innerhalb 6 Wochen zu diesem Accord verstehen wird, soll er mit darine ge schlossen, im Gegentheil aber, es Ihrer kaiserl. Maj. ferner n Anordnung anheim gestellt sein.
Art. X. Marggraf Johann Georg zu Brandenburg und Fürst Chri stian zu Anhalt, als welche vor Verfertigung dieses Accords von kaiserl. Maj. in die Acht und Oberacht erklärt, sollen hiervon ausgeschlossen sein,
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XXVII. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/b7cee1b7-dd4b-48c4-9aa8-a834d3b67932/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
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