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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  XXXVII.
Signature:  XXXVII.

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Die Teiuperaiuents-Punkte in Betreff des Ascher Inspecto- rats vom 10. März 1775.
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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXXVII. , S. 75
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXXVII. , S. 75

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    Von der Röm. Kais, zu Hungarn und Böheim Königl. apost. Ma jestät u. s. w. Erzherzogin zu Oesterreich u. s. w. unserer allergnädig- sten Frauen wegen und den Possessoribus deren in dem egerschen Be zirk liegenden Königl. böhmischen Lehensgütern Asch, Sorg und Neu berg etc. etc. benanntlich Herrn Karl Joseph Ferdinand, Christoph Karl, Georg Adam, — Erdmann Ferdinand Alexander Johann, Adam Erdmann Christian Karl — Johann Ferdinand Adam Heinrich, Christian August Johann Erdmann und Christian Wilhelm Anton Friedrich von Zedtwitz in Gnaden anzuzeigen. Höchsterwähnt Ihre Kais. Königl. Majestät haben sich aus dem, von dero königl. böhm. Appellationskammer sub dato 16. Decembris abgewichenen und praes. 24. Januarii inlebenden Jahres er statteten Bericht, und dessen Allegatis gehorsamst vortragen lassen, auf was Weise dieselben nach dem Beispiele ihres sich bereits 1760 beson ders submittirten Veters Christoph Karl Ludwig Adam von Zedtwitz, ihre allerhöchsten Orts eingebrachte Submission gnädigst vorgeschriebe ner Massen nochmalen anerkannt, und sowohl mündlich als mittelst ihrer eigenhändigen Individual-Unterschrift und Petschaften schriftlich wieder holt bestätiget, mithin dero landesmütterlichen, nur auf Milde und Ge rechtigkeit abzielenden allerhöchsten Gesinnung das vollständig gehor

    76 Temperaments-Punkte d. Ascher Inspectorat betreff, v. 10. März 17 7 5.

    samste Genügen geleistet haben, — Worauf nunmehro Allerhöchst diesel ben die von ihnen submittirten an den Tag gelegte so ernstlich als treu gemeinte Unterwürfigkeit, nicht nur kraft dieses in Gnaden an- und aufnehmen, sondern ihnen auch die gänzliche Nachsicht und Verzeihung alles Vergangenen allermildest bewilligen, und sie dessen wie auch dero höchsten landesfürstlichen Schutzes hiermit sammt und sonders gnädigst versichern lassen; Wohingegen der in seiner Widerspenstigkeit behar rende Agnatus Karl Anton Philipp von Zedtwitz dermalen an dieser kais. königl. Begnadigung nicht nur keinen Antheil zu nehmen hat, sondern vielmehr im Falle er noch ferners jenitent verbleibet, nach Ausmassung der Lehenrechten wider denselben verfahren werden wird. — Belangend hienächst die in ihren Commissionen übergebene Bittschrift enthaltene verschiedene Desideria, so wird anvorderst quoad punctum religiönis die bereits anno 1757 gemachte und seither mehrmalen wieder holte allergnädigste Zusage hiemit dergestalten erneuert, dass selbe we der in dem freien Religionis - Exercitio der augsburgischen Bekenntniss gestört, noch in der bisherigen Ausübung der jurium ecclesiasticorum et circa sacra auf einigerlei Weise gehindert werden sollen, wie dann Ihre Majestät weiters gnädigst bewilligen, dass für die ad forum ecclesiasticum einschlagende Angelegenheiten ein eigenes Consjstorium zu Asch bestellet werden möge, von welchem sodann der Zug an die königl- Appellations kammer, und von dort hieher an die höchste Hofstelle als den obersten Richter zu nehmen, hieselbst aber secundum principia Augustanae Confes- sionis in judicando fürzugehen sei. Wohingegen ihre Majestät sich allei nig das Ihro als regierenden Königin in Böheim zustehende jus summum circa sacra vorbehalten, alle diesfällige recursus nach Sachsen aber sub poena excitationis Fisci schärfest verboten haben wollen; dahero dann die Supplicanten die Art und Weise, wie selbe sothanes Consistorium in ge dachtem'Asch zu errichten gedenken, der b. Appellations - Kammer als ihrer vorgesetzten Instanz zur Wissenschaft anzuzeigen, dasselbe mit tüchtigen und untadelhaften subjectis zu besetzen, und solche erst erwähnter Appellations Kammer nahmbaft zu machen haben; wobei nebens denenselben die Anstellung ihrer Beamten Augustanae Confessionis mit deme hiedurch gnädigst freigelassen wird, dass sie die erledigten Aem- ter und Stellen allezeit nicht allein mit tauglichen und in ihrer Auffüh rung unberüchtigten Personen zu besetzen, sondern auch selbe jedesmal der Appellationskammer zur Wissenschaft nahmhaft zu machen verbun den sein sollen, wie dann endlichen auch kein Anstand ist, dass selbe zum Behufe ihres Religionis Exercitii sich nebst ihren Unterthanen so wohl der auswärtigen Kalender als deren bei der augsburgischen Con- fession recipirten Bücher nach Mass der Erfordernisse bedienen mögen. Und es verbleiben Ihre Majestät mit Kaiserl. Königl. Erzherzogl. Gnade denenselben wohlgewogen. Decretum per sacram. Caes. Regiam Majesta- tem in. Consilio Cancellariae Bohemico Austriacae aulae Viennae die 10. Martii 1775. S. G. Blümegen m. p. Florian Pergenstein m. p.

    Allerh.Rescr. v.23.Nov. i 728. — Religions-Commission v. H. März i 735. 77

     
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