Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXXV. , S. 74
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXXV. , S. 74


Art. V. „Was den Civilstand betrifft, so sollen sie (die Dissidenten und Nichtunirten Griechen) in ihren Ansässigkeiten und Eigenthumsrech ten verbleiben, und in Ansehung der Religion in derjenigen Verfassung, nämlich in der freien Ausübung ihres Gottesdienstes und ihrer Lehre, bei eben so vielen und derlei Kirchen und Kirchengütern erhalten wer den, als sie in eben dem Zeitpunkte, in welchem sie im Monat Septem ber 1772 in die Bothmässigkeit Sr. k. k. ap. Majestät übergangen beses sen haben, auch wollen sich Se. Majestät in Rücksicht der Religion der Dissidenten und nicht unirten Griechen in dem obbesagten Ländern (Ga licien und Lodomerien) ihrer Gerechtsame der unumschränkten Gewalt, zur Beschränkung ihrer dermaligen Verfassung niemals bedienen."
Gub.-Dec. v. 21. Horn. 1835, — Temp.-Punkte d. Ascherlnspect. v. 10.März 1775. 75
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XXXV. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Kirchenrecht/27145650-597f-4277-9b16-34c4849b93be/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success