Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. MV. , S. 92
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. MV. , S. 92


Seine kais. kön. Maj. haben in der unterm 25. Jänner lauf. Jahres im Toleranzgeschäfte erlassenen Normalverordnung ausdrücklich erwähnt: Es seien Erklärungen von ganzen Gemeinden, oder die nur haufenweise geschehen, keineswegs als schon zum Beweise geltend anzusehen, sondern es müssen alle sich gemeldeten akatholischen Unterthanen nochmals zum Amte oder zum Magistrate vorgerufen, und allda einzeln sowohl Männer als Weiber in Beisein eines von dem Ordinario eigends hierzu aufge stellten Geistlichen um ihre Religion, ihre eigentlichen Glaubenssätze, dann ihre Zweifel kurz und bündig befragt werden. Diese einzelnen Erklärungen der Akatholischen seien dann in Kürze abzunehmen, den selben vorzulesen, und von jedem Unterthane besonders mit Beisetzung seines Namens oder Handzeichens zu unterfertigen. Welche kais. königl. Willensmeinung hiedurch öffentlich bekannt gemacht wird, damit sich Jedermann darnach zu achten wissen möge. Wien den 9. Apr. 1782.
Hofdecrete vom H. und 16. April 1782. 93
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) MV. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Kirchenrecht/30fcb339-8596-4c45-9882-c6edfad2ccfb/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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