Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXXXIX. , S. 350
möglich zu machen.
Von der Absicht geleitet, dem traurigen Zustande, in welchem die protest. Kirche in Ungarn durch den Missbrauch der Amtsgewalt einiger ihrer Vorsteher zu Parteizweckeri und durch die Verführung des Volkes zum Aufstande versetzt worden ist, abzuhelfen, und den Gemeinden die ser Confession die Ausübung der ihnen durch die Verfassung selbst ge währleisteten Rechte selbst während der Dauer des Belagerungszustandes unter den dazu vorgeschriebenen Bedingungen möglich zu machen, finde ich über Rücksprache mit dem bevollmächtigten kaiserlichen Commissär für die Civil-Angelegenheiten folgende zeitliche Anordnung zu treffen.
i. Die Functionen des General - Inspectors und der Districtual - In- spectoren bei den Protestanten des augsburg. Bekenntnisses, und eben so jene der Curatoren bei den Protestanten des helvet. Bekenntnisses sind als erloschen zu betrachten.
2. Nachdem die Abhaltung der Wahlen zu den erledigten Stellen der Superintendenten, welche sonst durch die freie Wahl der Gemeinden zu ihrer Würde zu berufen wären, während der Dauer des Ausnahmszu standes gleich andern Wahlhandlungen unzulässig sind, anderseits aber Männer gefunden werden müssen, mit deren Hilfe die protestantische Geistlichkeit und das Volk in der Bahn des Gesetzes erhalten, und dem weitern Verfalle dieser Kirchengemeinden vorgebeugt werden soll, so werde
Verordnung vom 10. Februar 1850. 351
ich an die erledigten Stellen der Superintendenten vertrauenswürdige, charaktervolle Männer berufen, welche unter dem Namen von Admini stratoren der Superintendenz, im Vereine mit den beizuziehenden Senioren der einzelnen Sprengel und einigen Männern ihres Vertrauens aus dem. weltlichen Stande zeitlich das Kirchenregiment führen werden.
3. Die Superintendenten oder deren Administratoren haben während der Dauer des Ausnahmszustandes auch die Function der vormaligen Districtual-Inspectoren und Curatoren zu versehen, und in dieser Eigen schaft ihre Wünsche und Anträge im Wege der k. k. Militär -Districts- Commandanten zur höhern Kenntniss zu bringen. Um jedoch die Evidenz haltung der Kirchen und Schulfonde, über welche bisher die General- und Districtual-Convente verfügten, zu ermöglichen, werden die gedachten Superintendenten oder an deren Stelle ernannten Administratoren, nach gemeinschaftlicher Berathung mit den Senioren und weltlichen Vertrauens männern (§. 2) ihr Gutachten über die fernere Verwaltung jener Stiftun gen im Wege des k. k. Militär-Districts-Commandos einsetzen.
4. Bei diesen Berathungen, welche an die Stelle der Districtual- Convente zu treten haben, ist während der Dauer des Ausnahmszustan des die Gegenwart eines bei dem betreffenden k. k. Militär-Districts-Com- mando anzusuchenden Regierungs-Commissärs erforderlich. Eben so können Local-Convente der protest. Gemeinden nur in Gegenwart des vom be treffenden k. k. Militär-Districts-Commando anzuordnenden Regierungs- Commissärs sattfinden.
5. Da die Geldmittel der protestantischen Geistlichen meist karg bemessen sind, und diese zeitlichen Kirchenvorsteher unbehindert für ihren wichtigen Beruf in Wirksamkeit erhalten werden sollen, so will ich ihnen für die Dauer derselben eine Dotation aus dem Staatsschatze erwirken.
6. Die neuernannten Administratoren sind sogleich in ihre Func tionen einzuführen, und in der Ausübung derselben von allen Civil- und Militärbehörden kräftig zu unterstützen. Mit dem Beginn ihrer Wirksam keit erreicht jene der bisherigen Superintendenten des Bezirkes, in welchem die Ernennung eines Administrators erfolgte, ihr Ende.
7. Die dergestalt ihrer Würde enthobenen Superintendenten bleiben, vorbehaltlich der rücksichtlich ihres politischen Benehmens eintretenden weitern Behandlung in ihrer Eigenschaft als Seelsorger in ihrer vorge habten Wirksamkeit.
8. Eine zweckmässigem Abgränzung der bisherigen vier Bezirke der Superintendenten mit Rücksicht auf die dermalige militärische Ein- theilung des Landes und die Bestimmung der Amtsorte für die zeitlichen Administratoren werden von Seite der Regierung ein bereitwilliges Ent gegenkommen bei diesen, wie bei allen Anträgen finden, die auf ein engeres Anschliessen der protestantischen Kirche an den Staat und auf die Verbesserung ihres Zustandes gerichtet sind.
9. Diesen Grundsätzen gemäss, welche im Wege der Districts-Ober- gespäne den Superintendenten, Inspectoren und Curatoren, die es betrifft, bekannt zu geben sind, ernenne ich für jetzt folgende Administratoren: Für die erledigte Superintendenz augsb. Confession jenseits der Donau den Pfarrer in Rechnitz in der Eisenburger Gespannschaft und Senior des dortigen Seniorats, Leopold Wohlmuth. Für den Bezirk der Berg
352 Kundmachung vom 11. Juli 1854.
städte an die Stelle des Johann Szeberenyi, welcher hiermit dieser Würde enthoben wird, den Pfarrer in Bries und Consenior des Sohler Seniorats, Johann Chalupka; endlich für den Bezirk der Theiss, an die Stelle des Superintendenten Packh, welcher hiemit seines Amtes entsetzt wird, den Pfarrer in Gross-Röcze in der Gömörer Gepannschaft und gewesenen Senior des dortigen Seniorats, Samuel Reiss.
Ich erwarte von diesen Männern, welche in ihrer Ernennung so gleich zu verständigen und zur Uebernahme ihres Amtes aufzufordern sind, eine einsichtsvolle, die wohlmeinenden Absichten der Regierung, so wie das religiöse und sittliche Wohl ihrer Kirchengemeinden eifrig fordernde Pflichterfüllung, worüber sie ein feierliches Gelöbniss in die Hände des Districts-Commandanten abzulegen haben.
lieber die hiernach getroffenen Verfügungen erwarte ich demnächst Bericht. Haynau.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) CXXXIX. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/39ff755f-e26a-4c40-bed1-6ec25762f5ab/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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