Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. E.X. , S. 93
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. E.X. , S. 93
Se. kais. kön. apost. Maj. haben wiederholt allergnädigst anbefohlen, dass man eine ganz gleiche Behandlung der katholisch- und akatholischen Unterthanen sich angelegen sein lassen solle. Und gleichwie schon mehrere Fälle bewähren, dass über Vergehen in Religionssachen noch immer Criminaluntersuchungen ohne allen Unterschied vorgenommen werden: so haben Se. Maj. sich bewogen gefunden, derzeit, und bis allerhöchst Dieselbe von der zweckmässigen Leitung dieser Religionsangelegenheiten sich mehr versichert halten können , die Uebergebung derlei Leute zur Criminalinquisition platterdings einzustellen. Wien den 11. Apr. 1782.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) E.X. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/4cd12167-5757-487a-ad5f-0f44e7a00a81/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
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