Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LIII. , S. 90
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LIII. , S. 90
Se. k. k. Maj. haben durch Hofdecret allergnädigst zu entschliessen und anzubefehlen geruhet, dass der §. 1 der unterm 25. Jänner lauf. Jahrs im Toleranzgeschäfte ergangenen Normalverordnung bis inclusive ad verba zu befleissen hätte mittelst eines gedruckten Circulars in der Landessprache unverzüglich hinausgegeben, und kundgemacht werden solle, um hiemit die sich akatholisch gemeldeten Unterthanen zu be lehren, warum sie in der Amtscanzlei oder bei dem Magistrate erscheinen, ausgefragt werden, und unterschreiben müssen. Wie es dann auch
Zweitens der allerhöchste Wille ist, dass in jenen Orten, wo es bei den Erklärungen der Unterthanen die meisten Anstände gibt, ein Kreisbeamter erscheinen, und den Vernehmungen derselben beiwohnen 6olle, um solchergestalt nichts ausser Acht zu lassen, was zur wesent lichen und ruhigen Beförderung dieses wichtigen Geschäftes führen kann. Was aber
Drittens die einzelweise Ausfragung, und
Viertens die Unterschrift eines jeden sich akatholisch erklärten.
Hofdecret vom 9. April 1782. ' 91
Unterthans betrifft, so könne hievon als wesentlichen Dingen keineswegs abgegangen werden; und gleichwie Se. Maj. einerseits sicher hoffen, das sobald dem Unterthane die wahren Ursachen davon werden begreiflich gemacht worden sein, er sich auch ohne Zweifel dazu fügen werde: also sind auch allerhöchst dieselben anderseits fest entschlossen, die bestehenden Anordnungen mit Ernste zu handhaben, und weder gegen widerspenstige Gesetzverächter sich nachgiebig zu bezeigen, noch auch von den gegebenen Vorschriften bloss darum weil sie den Unterthanen nicht gefallen, oder mit ihren irrigen Begriffen nicht übereinskommen, in wesentlichen Stücken abzuweichen, am allerwenigsten aber von den einzelnen Erklärungen abzugeben, da solche der einzige sichere Weg sei, jene, die aus Furcht oder Zwang sich als Akatholiken erkläret, oder wider Wissen und Willen in die Verzeichnisse eingeschaltet worden, in Erfahrung zu bringen, und selbe sodann gegen alle Zudringlichkeiten schützen zu können. Und damit man alle diesfalls etwa aufstossende Zweifel sich selbst alsogleich richtig zu beheben, oder die allenfalls sich anfragenden oder in ihren Benehmungen irrgehenden Beamten gründ lich zu belehren, und nach der allerhöchsten Absicht zurecht zu weisen im Stand sei: so werde erinnert, wie nach es mit dem ganzen Er klärungsgeschäfte keinesdings darauf abgesehen sei, dass alle Unter thanen , die in den vorigen Verzeichnissen als Akatholisch aufgeführet worden, oder um die diesfalls vorgeschriebenen Zettel sich gemeldet hätten, sich nunmehr auch wieder stellen und zu ein oder andern Religion erklären sollten und müssten; sondern es sei der Endzweck dieser Erklärung nur eigentlich dahin gerichtet, dass einerseits jene die aus Furcht oder Zwang oder Irrwahn sich gemeldet, oder wider Wissen und Willen in die Verzeichnisse eingeschaltet worden, Gelegenheit be kommen ihre wahren Gesinnungen unverholen und offenherzig zu ent decken, anderseits aber auch jene, die aus freiem Willen zur lutherisch oder reformirten Glaubenslehre übertreten wollen , in sichere Erfahrung gebracht werden mögen, um ihnen sodann vermög der Normalvorschrift die erforderlichen Bethäuser und Aufnehmung der Pastoren und Schul meister gestatten zu können. Beide Theile müssten also vielmehr dieses Erklärungsgeschäft als eine besondere Wohlthat, und als eine zu ihrem selbst eigenen Besten unumgänglich nöthige Vorsicht, wie es denn auch in der That beides seie, ansehen, und müsse daher hiezu niemand gezwungen werden, sondern die geistlichen Kommissarien hätten sich lediglich zu jenen Amtskanzleien oder Magistraten, wo sich mehrere Unterthanen oder schriftlich oder mündlich als akatholisch gemeldet zu verfügen; und bei ihrer Ankunft seien alle derlei als akatholisch sich gemeldete Unterthanen zum Amte vorzurufen , und sodann von jenen, die erscheinen, die Erklärungen vorschriftmässig aufzunehmen; da hin gegen Jene, die nicht erscheinen, oder sich nicht erklären, oder ihre Erklärungen nicht gehörig unterfeitigen wollen, für katholisch zu halten, somit auch nöthigen Falls zur ordentlichen Abwartung des Gottesdienstes der Christenlehren und des Schulunterrichtes nach Art und Weise der Katholischen, sowie zur Beobachtung der katholischen Kirchendisciplin mit alleiniger Ausnahme jener heiligen Sacramente bei deren gezwun genen Genusse sich selbe einer Profanation schuldig machen würden an-
02 ' Hofdecret vom 9. April 1782.
zuhalten. Welches auch allen derlei Unterthanen, die zwar bei der Commission erscheinen, jedoch sich nicht erklären, oder ihre Erklärung nicht unterfertigen wollen , alsogleich zu erinnern, und selbe mit dieser und der anderweitigen Erinnerung, dass überhaupt nur jenen Akatho- liken, die sich ordentlich erklären, und den diessfalls bestehenden höchsten Vorschriften genau nachleben würden, die in den Toleranzgeneralieu allermildest festgesetzten Begünstigungen zu statten kommen sollten zu entlassen seien. Sollten sich bei dem Erklärungsacte selbst einige Unter thanen eines ungeziemenden Betragens gegen den geistlichen Comissarium oder Beamten schuldig machen, oder sonst Ausschweifungen und Unfug verüben, so seien selbe dem Kreisamte ungesäumt nahmhaft zu machen, und von demselben gebührend zu bestrafen, wie denn auch, wenn eine Kreisperson zugegen sei, ohnehin keine unanständige Rede oder Hand lungen ungestraft geduldet werden könne. Ueberhaupt befehlen Se. Maj. ausdrücklich und ernstlich, dass gegen die dem Befehle wider strebenden und gegen die sich impertinent zeigenden Individuen also gleich streng verfahren, zugleich aber auch alle übrigen Akatholiken freundschaftlichst und väterlichst behandelt werden sollen, damit sie sehen, dass es nicht um der Religion willen, sondern wegen dor Aufwiegelung und Widerspänstigkeit geschähe. Endlich sei den Kreisämtern noch mals nachdrucksamst einzubinden, dass sie immerhin ihr vorzüglichstem Augenmerk auf die Hintanhaltung alles Gewissenszwanges tragen, somit alle jene, es seien Katholiken oder Akatholiken, die ihre Hausgenossen, oder Mitnachbaren mittelst Drohungen oder Zwangs zu einer ihren Ge sinnungen entgegengesetzten Erklärung zu bemüssigen sich unterstehen, und auf solche Art eben jenen Gewissenszwang, den sie für ihre Person so sehr verabscheuen, gegen andere auszuüben sich anmassen, und eben dadurch wider die allerweisest gestattete Gewissensfreiheit sich versündigen, jedesmal scharf und unnachsichtlich bestrafen sollen. Wien 9. Apr. 1782.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) LIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/c19c03f2-5bb2-47c1-85fa-e3be0311e363/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success