Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. V. , S. 11
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. V. , S. 11
Nachdem des zu Hungarn Königl. Maj. Herrn Matthiä, Erzherzogs zu Oesterreich u. s. w. unserm gnädigsten Erb-Herrn und Landes-Fürsten unterschiedliche Beschwerden und darüber erfolgte unterthänige Anlangen und Bitten fürkommen, so nicht allein die von zweien Ihrer Maj. getreuen Landständen, der Herren und Ritterschaft der augsburgischen Confes- sion in Oesterreich unter und ob der Enns; sondern auch die vom vierten
10 Capitulations-Resolution d. Königs Matthias vom 19. März 1609.
Stand mit eingekommene Städte und Märkte betroffen, haben sich Ihro Königl. Majestät hierüber auf ihres Lands-Hauptmanns, Obristen, Land- Officieren und Personen des Landrechts in ihrem Markgrafthum Mähren durch ihre Abgesandte gehorsamst beschehene Iuterposition nachfolgen dennassen über einen jeden Artikel absonderlich resolvirt und erklärt:
Als 1. die Confession betreffend: Wo sie sich beschweren, dass ihnen das Exercitium in und auf ihren Land-Häusern gesperrt und einge stellt worden, bleibt es bei der Concession und versteht sich dieselbe auf die Schlösser, Häuser, Mühlen, Possessionen und Wohnungen auf dem Land, so mit Eigenthum und Obrigkeit ihnen, denen der augsburgischen Confession zugethanen Ständen gehörig, und nicht zinsbare Gründe sein, sie bewohnen dieselben oder nicht.
2. und 3. dass man in gemeldeten Häusern, Schlössern und Woh nungen das Exercitium für ihre Glaubensgenossen, auch Unterthanen aus geschlossen, und wo sie eine Kirche gehabt, dass dieselbe allein für ihre Unterthanen und dahin Verpfarrte verstanden werden wollen; sollen die selben nicht allein auf der Land-Leute, Weib, Kind und Brodgenossen, sondern auch auf ihre, Unterthanen und diejenigen Unterthanen, welcher Obrigkeit ihres Glaubens Genossen sein, sie werden gepfarrt, wohin sie wollen, verstanden sein.
4. Dass die in ihren Angehörigen Spital, Schloss und andern Kir chen, Capelleu und Filialen bedrängt worden, weilen desswegen, wie her nach zu vernehmen, ein absonderliches, unparteiisches Indicium zugelas sen wird, ist also dieser Punkt auf dasselbe remittirt und verschoben, das wird auf die einkommende Documente und Beweise des Juris Patro- natus oder der vierzigjährigen Praescription zu erkennen haben.
5. und 6. wegen der Kirchen, nahend bei den Städten, so ihnen mit Gewalt versperrt, derselben auch gar theils entsetzt worden, werden diejenigen, so in diesem Artikel beschwert, ihr Nothdurft bei obberühr- tem Judicio fürzubringen und zu handeln wissen, und soll hinfüro ausser ordentlichen Process und Erkenntniss niemand seiner Inhabung entsetzt werden.
7. Der Begräbnissen halber, dass sie und ihre Unterthanen damit zum höchsten gravirt, sollen die katholischen Pfarrherren mehreres nicht, denn was von Alters herkommen, wegen der Stola oder pfarrlichen Rechten begehren, und sollen des Abgelebten Befreundte gegen Reichung jedes Orts alten gebräuchlichen Stola oder pfarrlichen Gerechtigkeit, wann sie wollen, oder aber der Pfarrherr den Verstorbenen in den Fried hof nicht begraben lassen wollte, anderer Orten, oder in ihre eigene Gottes Acker, die ihnen zu erbauen freistehen soll, zu der Erden zu bestatten, frei zugelassen sein. — Der Erbbegräbnissen halber lassen Ihre Königl. Maj. bei jedes alten habenden Herkommen und Gerechtig keiten verbleiben. — Die Exclusion betreffend: Sollen die der augsbur gischen Confession Zugethane nicht schuldig sein, jemand von ihrem Exer- citio auszuschaffen, oder sich in etwas derwegen zu befahren, soll auch einem jeden Unterthan bevorstehen, wenn er der Religion halber be schweret, seines Herrn ordentliche Instanz - Obrigkeit, oder ihre Königl. Maj. um Hülfe anzuflehen, oder die Zustiftung in Jahr und Tag zu thun ihm zugelassen sein. — Also ist Ihrer Königl. Maj. auch nicht zuwider,
Capitulations-Resolution d. Königs Matthias vom 19. März 1609. 11
dass der Process derer Kirchen so sie zu restituiren begehren, insonder heit Inzersdorf und Herrnais, bei obbemeldetem Judicio vor allem vor genommen und decidirt, und von beiden obern politischen Ständen jeglicher Religions-Verwandten vier, als zweien von Herren und zweien von Ritterstand benennt werden, welche alsbald nach dem Landtag und einer zehn Tage zum längsten mit Zusichziehung eines Gelehrten jegli cher Religion ein Gut-Bedünken verfassen, wie solcher Process zum schleunigsten als immer möglich könne befördert und das unparteiische Judicium bestellt werden, bei welchem es Ihre Königl. Maj. auch gnä digst verbleiben lassen wollen. Wie dann auch beide Religions - Stände Personen vorschlagen sollen, die zu bemeldetem Judicio vermöge des Gutachtens zu gebrauchen, nnd sollen die bisher auferlegte Pön-Fälle wegen der Kirchen hiemit relaxirt und aufgehoben sein. — Wegen der Mitleidigen Städte und Märkte unter und ob der Enns, für welche die mährischen Abgesandten gehorsamst intercedirt, wie auch beide obern politischen Augsburgischer Confession mit und neben den Städten hievor gesammt uns miteinander angebracht und gebeten, lassen es Ihre Königl. Maj. bei dem, wessen sie sich gegen die mährischen Abgesandten zu Gnaden erklärt allerdings bewenden. So viel aber das Landhaus zu Linz und der Städte ob der Enns, augsburgischer Coufess. - Exercitium betrifft, so Kirchen und andere Gerechtigkeiten prätendiren, erklären sich Ihre Königl. Maj. dass sie dieselben bei dem gnädigst lassen wollen, was die Städte und Stände dociren werden. Immittelst soll ihnen nichts beschwer liches zugemuthet, oder solches Andern zu thun gestattet werden, sondern da künftig Ihre Majestät sie derowegen anzusprechen gesonnen, haben sie sich gnädigst resolviret, dass aus denen bei jetziger Tractation gewesenen mährischen Abgesandten die Wohlgeboren Carl der ältere Herr von Zie- rotin auf Rasitz Drzewonstitz und der Burg Prerau römischer Kais. Maj. Ruth, Kämmerer und Landeshauptmann des Markgrafthums Mähren u. s. w. Hieronymus Wenzel Graf Freiherr von T h u r n und auf Wassertitz, und Georg Graf und Frei Herr von Haditz auf Wallframitz zu Platsch und Teykowitz u. s. w. und dreie aus Ihrer Maj. Räthen so qualificirt, und mit welchen sie wohl zufrieden sein können, genommen, und gesammt und miteinander zu deroselben beschliesslicher Decision gebraucht wer den. — Ersetzung von Bürgermeister, Richter und Rathswahlen, Stadt schreiber auch Aufnehmung der Bürger ohne Revers betreffend: sollen dieselben sowohl unter als ob der Enns bei ihren Privilegien, alten Her kommen, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten gelassen werden. Also be willigen auch Ihre Kön. Maj. in Aufrichtung eines Hofraths. Wie aber derselbe zu bestellen, und woher die Unkosten darauf zu nehmen, soll vor den gesammten Ständen, in künftigen Landtag Gutachten abgefordert werden, und wollen in Ersetzung der Diensten Ihr. Maj. darauf gnä digst bedacht sein, dass die angesessene qualificirte Landleute und die alten Geschlechter vor andern befördert werden, wie dann Ihre Maj. sich gnädigst erbieten, solche Dienst und auch die Aemter von beiden Religi onsverwandten nach Tauglichkeit derselben zu ersetzen. — Wegen Wahl der Verordneten ist die Sache auf künftigen Landtag zu der gesammten Stände Vergleichung verschoben, und wollen sich Ihre Maj. diessfalls keines Theiles annehmen. — ' Alle bripfliche [ Xasiauugnta von jetziger
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12 Decret des Königs Matthias vom 21. Februar 1610.
regierender Kais. Maj. und derselben Vor-Eltern herrührend, sie seien über liegende Güter, oder wegen Schuldforderung auf Ihre Königl. Maj. Länder und Aemter mit Brief und Siegel verwiesen, sollen vermög dess mit Ihr. Kön. Maj. aufgerichteten kaiserl. Vertrags und Cession, beschehen den Mittwoch nach St. Johannis Baptistae Geburt im 1608 Jahre iu ihren Kräften verbleiben, und männiglichen dabei von Ihr. Maj. gehandhabt werden. — Die Executionen sollen vom 1. September verschienen 1608 Jahres bis auf Quasimodogeniti generaliter relaxirt und aufgehoben sein. — Der Amnestie halber sollen gegen Allen und Jeden, alles dasjenige, was wegen dieser Sachen sich verloffen, ganz und gar aufgehoben, ver gessen, todt und ab sein, und insgemein oder particulari, weder mit Worten noch Werken, wie das geschehen mag, nimmermehr geahndet oder gedacht werden, hierauf die Abdankung und Auszahlung des zu beiden Theilen geworbenen Kriegs-Volks auf das Allereheste beschehen soll. — Schliesslich, damit dieser Ihr. Maj. gnädigsten Resolution nach- gelebet, darwider nicht gehandelt noch geschritten werde, haben Ihre Königl. Maj. solche mit Ihrer eigenen Königl. Hand und Insiegel be kräftigen wollen. Alles ohne Gefährde. Signatum in der Königl. Haupt Stadt Wien 19. Martii 1609. Matthias.
VI,
Decret des Königs Matthias vom 21. Febr. 1610.
Die zu Hungarn Königl. Maj. designirter zum König in Böheim Matthias, Erzherzog zu Oesterreich, unser gnädigster Herr, lassen den vier gesammten Unter- und Ober - Oesterreichischen Ständen hiemit in Gnaden anzeigen. Sie haben gnädigst verstanden, dass der Rath und Königreichs Ungarn Palatinus Herr Georg Thurzo Graf zu Arva etc. etc. mit Vorwissen und gnädigstem Willen Bar. Königl. Maj. bei oben bemeldeten vier Ständen an und fürgebracht, als nämlich, dass für das Erste: Ihro Königl. Maj. sich hiemit nochmalen gnädigst erklären, dass sie alles dasjenige, wessen sie sich in Barer Resolution den 19. März verschienenen Jahres gegen ihnen gnädigst anerboten in allen ihren Punkten und Clausulen steht, wahr und fest halten wollen, und das Uebrige so nicht-vollzogen, gleichfalls wirklich effectuiren, und soviel die Beligion betrifft dabei die katholischen sowohl als die der augsbur- ger Confession zugethanen Stände erhalten und handhaben wollen. Zum Andern: Dieweil Ihro Königl. Maj. durch gemeldeten Herrn Palatinus Ihr darüber ausgefertigtes Decret denen Ständen des Erzherzogthums Oesterreich oeffentlich verlesen lassen, halten Bare Maj. einigen andern Publicationen unvonnöthen zu sein; sondern wollen sich versehen, die der augsburger Confess. zugethanen Stände werden mit Barer Maj. Er klärung zufrieden, sein. Drittens: Wollen Bare Maj. dass derselben mit leidige Städte und Märkte unter denen vier Ständen verstanden, und für den vierten Stand, wie bei Ihren Voreltern. geschehen, gehalten und genennt werden, und in religiösen Sachen, wessen sich Bare Maj. mündlich erkläret und zugesagt, sollen sie dabei wie auch bei andern
Kaiser Mathias Resolution 9. März 1619. 13
ihren Freiheiten und Prärogativen als von Ihro Maj. hochgechrtesten Vorfahren gleichfalls geschehen, erhalten und handgehabt werden. Vier tens: Wollen und begehren Ihre Königl. Maj. dass die Katholischen von denen der augsburgischen Confession Zugothanen in ihrer Religion nicht turbiret werden; dessgleichen sollen auch die Katholischen die der augsburgischen Confession Zugethanen inwenigsten turbiren, und solches ein Theil dem andern zusagen; auch in guter Freundschaft, Vertraulichkeit und Einigkeit miteinander leben; auch allen freundlichen, geneigten Willen im Werk erzeugen und erweisen. — Schliesslichen die übrigen Artikel anlangend, so den politicum statum betreffen, wollen Ihre Maj. gnädigst, dass sowohl die katholischen als auch die der augsburger Con- fess. zugethanen Stände gesammt und miteinander tractiren und abhan deln, wie denn Ihre Königl. Maj. auch aus dero väterlichen Lieb und Sorgfalt, mit welcher sie ihren oesterreichischen, getreuen Ständen zu- gethan, nichts unterlassen wollen, damit dieselben solches Ende erreichen, dass sich dawider Niemand mit Billigkeit zu beschweren habe. — Auf solches ist Ihrer Maj. ferner gnädigstes Ersuchen, und wollen sich auch dessen gänzlich versehen, die Stände des Erzherzogthums Oesterreichs unter der Enns, derenthalben dieser Land-Tag ausgeschrieben worden, werden nunmehro hintangesetzt aller dero Privatinzidenzen, zur Berath- schlagung der ihnen hiervor hinausgegebenen Proposition gehorsamst schrei ten, und länger damit nicht verziehen, und zu Barer Maj. gnädigster Contento abhandeln und befördern. Welches also Ihre Maj. denen Stän den Ihres Erzherzogthums unter und ober der Enns auf wohlberührter Herrn Palatini Ersuchen und Begehren nochmal gnädigst zukommen las sen wollen, bleiben im Uebrigen denenselben mit allen Gnaden wohlge wogen. Wien 21. Februar 1610. Christoph Grapler. V. V. Kremberg.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) V. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/892025d6-e7eb-4317-b2c5-3638acf1b74a/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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