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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  LXXYIII.
Signature:  LXXYIII.

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Kaiserliches Patent vom 4. März 1849, in Betreff politischer
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LXXYIII. , S. 108
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LXXYIII. , S. 108

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    Grundrechte.

    Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich u. s. w. verordnen für die nachbenannten Kronländer des österreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Illirien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete — für die gefürstete Grafschaft Tirol und Voralberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren,

    Kaiserliches Patent vom i. März 1849. 109

    das Herzogthum Ober - und Nieder-Schlesien, die Königreiche Galicien und Lodomerien mit den Herzogthümer n Auschwitz und Zator und dem Grossherzogthume Krakau, für das Herzogthum Bukowina; endlich für das Königreich Dalmatien — in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern dieser Länder durch die von Uns angenommene constitutio- nelle Staatsform gewährleisteten politischen Rechte über Antrag Unsers Ministerrathes, wie folgt:

    §. 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religions bekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniss kein Abbruch geschehen.

    §. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Ge nusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke be stimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

    §. 3. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten zu gründen, und an solchen Unterricht zu ertheilen ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetz licher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

    §. 4. Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landestheilen , in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, der Art gesorgt werden, dass auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religions- Unterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Eeligionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Obei aufsieht.

    §. 5. Jedermann hat das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äussern. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. Gegen den Missbrauch der Presse wild ein Repressivgesetz erlassen.

    §. 6. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich aner kannten Körperschaften ausgehen.

    §. 7. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, in soferne Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedin gungen, unter welchen Gesellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder ver loren werden, bestimmt das Gesetz.

    §. 8. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Die Verhaftung einer Person soll, ausser im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur in Kraft eines mit Gründen versehenen Befehles geschehen, welcher von dem Richter oder von einer richterlichen Function gesetzlich ausübenden Behörde ergangen ist. Jeder solche Verhaftbefehl ist dem Verhafteten

    110 Landtagsges v.J. 152.3 u. 25 u.Ludw.II.und d.J. 1548—S0u.63 u.Ferd.I.

    sogleich bei seiner Anhaltung, oder spätestens vier und zwanzig Stunden nach derselben zuzustellen.

    §. 9. Die Sicherheitsbehörde muss Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, binnen acht und vierzig Stunden freilassen, oder dem zuständigen Gerichte überweisen.

    §. 10. Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder eine Beschlagnahme der letzteren ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig.

    §. 11. Das Briefgeheimniss darf nicht verletzt, und die Beschlag nahme von Briefen nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richter lichen Befehles vorgenommen werden.

    §. 12. Im Falle eines Krieges oder bei Unruhen im Innern tonnen die Bestimmungen der vorstehenden §§. 5 bis einschliesslich 11 zeit weilig und örtlich ausser Wirksamkeit gesetzt werden.

    Ein Gesetz wird das Nähere hierüber bestimmen.

    §. 13. Unser Ministerrath wird beauftragt, die zur Durchführung dieser Bestimmungen bis zu dem Zustandekommen organischer Gesetze provisorisch zu erlassenden Verordnungen zu entwerfen und Uns zur Sanction vorzulegen.

    Gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Ollmütz den 4. März 1849. Franz Joseph. (L. S.) Schwarzenberg. Stadion. Krauss. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer.

    I,Y\1Y.

    Ungarische Landtagsgesetze vom Jahre 1523 und 25 die Reli gion betreffend, unter Ludwig II.

    Vom Jahre 1523. Art. 54. Omnes Lutheranos et illorum fau- tores, ac factioni ipsi adhaerentes, tamquam publicos haereticos, hostes- que Sacratissimae Virginis Mariae, poena capitis, et ablatione omnium bonorum suorum, Majestas Regia, velut Catholicus Princeps, punire dignetur.

    Vom Jahre 1525. Art. 4. §. 4. Lutherani omnes de regno exstirpentur, et ubieunque reperti fuerint, non solum per ecclesiasticas, verum etiam per seculares personas, libere capiantur ac comburantur.

     
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