Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XLVIII. , S. 86
Bei dem Umstand, wo dermalen wissentlich nicht hinlängliche Pa storen der Reformirten und Lutheraner weder aus Hungarn, noch aus dem Teschnischen zu überkommen sind, haben Se. Kais. Kön. Majestät in der Absicht, damit dadurch die Concession der Religionsexercitii nicht vereitelt werde, gnädigst entschlossen zu gestatten, dass auch fremde Pastoren aus dem Reiche, nicht aber aus Sachsen und preussi- schen Schlesien dazu an und aufgenommen werden mögen, wenn sie sich entweder zu Teschen haben examiniren lassen, oder von einem Superintendenten ihrer Religion aus Hungara ein sicheres Zeugniss ihrer Fähigkeit beibringen werden.
Zweitens komme es auf die Frage an, ob jedem Dorfe, oder jeder Gemeinde, besonders wenn sie nahe an einander liegen, sobald nur in selber die normalmässige Zahl von 100 Familien oder 500 Personen vorhanden, auch sogleich die Aufhehmung eines eigenen Pastors zu ge statten sei? Nun trete zwar einerseits hiebei das richtige Bedenken auf, dass die von den Unterthanen angelobenden Beiträge zu Errichtung der Bethhäuser, Pastors- und Schulgebäuden, dann zum Unterhalt der Pastoren und Schulmeistern die Kräfte derselben übersteigen dürften, somit über kurz oder lang den Verfall dieser dermalen von dem ersten Religions eifer, oder vielleicht auch nur von der anfänglichen Aufbrausung hinge rissenen Unterthanen ganz unfehlbar nach sich ziehen, und am Ende immer auch zum Nachstande des Contributionalis, dann der gemeind- und obrigkeitlichen Prostationen gereichen müssten; Gleichwie aber auch andererseits den Leuten nicht abgeschlagen werden könne, die Oratorien und Pastoren da zu halten, wo die festgesetzte Zahl nur erklecklich ist:
Hofdecret vom 16. Märe 1782. 87
so gehe Sr. Maj. gnädigster Wille hierinfalls dahin, das» den in solchem Falle sich befindenden Gemeinden als eine väterliche Obsorge von dem Kreisamte begreiflich gemachet werden solle, wienach die Kosten viel zu hoch erwachsen würden, wenn sie so viele Oratorien erbaueten, und Pastoren aushielten, sie sollten also mit einem anfangen, das in der Mitte oder am gemächlichsten Orte ausgewählet wurde, damit alle Ort schaften am besten dahin gelangen könnten. Wobei ihnen zugleich zu bedeuten sei, dass wenn man nach einiger Zeit sehen würde, dass es ihre Kräfte zuliessen, und es ihnen nicht zu beschwerlich fiele, man ihnen alsdann ohne Anstand ein zweites auch ein drittes Oratorium zu errichten gestatten würde, wo sie dermalen, wenn sie zugleich vielleicht mehrere unternehmen wollten, keines zu Stande bringen würden, ihnen aber doch daran gelegen sein müsse, je ehender je lieber einen Ort zu haben, wo sie ihren Gottesdienst halten können.
Drittens wären den gehörig aufgestellten und confirmirten Pastoren die von den Hof- und Landesstellen ergehende Verordnungen, in so weit solche dieselben betreffen, jedesmal durch die Wirthschaftsämter kund zu machen und hinaus zu geben.
Viertens gebühre die Stola den katholischen Pfarrern allein wegen Führung der Martrikel, so viel es hingegen die Messen belange: so er klären Se. Maj. dass die Akatholischen ihnen nichts mehr zu geben schuldig seien, so wie auch den Schulmeistern, wenn sie ihre Kinder nicht in die katholische Schule schicken, sondern eine eigene protestan tische errichtet haben. Wien den 13. März 1782.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XLVIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/93cd6083-6252-41d5-9391-a17a2f891d41/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
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