Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXI. , S. 152
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXI. , S. 152
Löbl. Gespanschaft! Um den verschiedenen Anträgen und Klagen, welche noch in Toleranz-Sachen über manche Gegenstände gestellt werden vorzukommen, haben S. Maj. folgende Massregeln allgemein festzusetzen und durch weitere Begünstigungen den Augsb. und Helv. Relig.-Ver- wandten aus allerhöchster Gnade einzustehen geruhet:
Wenn die protestantischen Superintendenten einen Schulmeister gehörig geprüft, und über dessen zum Predigen befundene Tauglich keit ein ordentliches Zeugniss ertheilet haben, darf solchen das Predigen ohne Weiteres gestattet, gleichwie auch das Vorbeten, ohne es dem Comitat zu melden , mit Vorwissen des Predigers ohne Anstand erlaubt werden. Diese allerh. Entschliessung wird dieser Löbl. Gespanschaft zur eigenen Wissenschaft und Darnachachtung, dann zur Belehrung derjenigen, welchen es daran gelegen ist, bekannt gemacht, damit dar nach bei vorkommenden spezifischen Fällen unabweislich fürgegangen werde, so wie auch die Dioecesaner zur Richtschnur und Verständigung des unterhabenen Clerus die Weisung erhalten. Gegeb. 20. Hornung 1787. Franz Mednyanszky.
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Intim, vom 29. Juli 1788, an das Pressburger Comitat.
Es ist bei verschiedenen Gelegenheiten bemerkt worden, dass die Geistlichkeit in Fällen, wo sie sich bei der Ausübung einiger Religions- gebräuche in ihren Gerechtsamen becinträchtiget glaubt, ihre Rechte in Persona mittelst öffentlicher Protestationen zu reclamiren pflegen. Da nun dieser Gebrauch nicht nur unschicksam ist, sondern auch in An sehung der bei öffentlichen Gelegenheiten leicht zu entstehenden unan genehmen Folgen selbst für die protestirenden Geistlichen Parteien fahrlich sein kann. So wird unter einem sämmtlichen katholischen und griechisch nicht unirten Dioecesan - Bischöfen im allerhöchsten Namen aufgetragen, bei der unterhabenden Geistlichkeit diese Protestationen ganz einzustellen, und derselben einzubinden, dass sie in Fällen, wo sie sich in ihren Rechten gekränkt zu sein geglaubt, oder Uebertretungen in Religionssachen bei der andern Religionspartei wahrnimmt, solche nicht mit Protestationen zu hemmen trachten, sondern die Anzeige davon bei der politischen Behörde, welcher die Handhabung der diesfälligen allerhöchsten Verordnungen unmittelbar obliegt, machen sollen. Welche allerhöchste Verordnung-Entschliessungen diesem Comitat, um auf der selben genaue Beobachtung feste Hand zu halten bedeutet wird. Ex Cons, etc. Ofen 29. Juli 1788. Karl Graf Zichy.
Intim, vom 5. August 1788 und 10. März 1789. — Art. 2 6v. Jahre 1790/1. 168
cxni.
Intim, vom 5. August 1788.
Seine Maj. haben allergnädigst zu entschliessen geruht, dass die akatholischen Unterthanen an Sonntägen die Pastoren, welche eigene Pferde zu unterhalten nicht vermögend sind, zur Abhaltung ihres Gottes dienstes in den Filialen mit ihren eigenen Fuhren hin und her zu führen, dergestalt verbunden sein können und sollen, dass sie diese Schuldigkeit reihe weis zu leisten haben, dabei aber versteht sich von selbst, dass die in der Gemeinde wohnenden Akatholischen von der Leistung ähn licher Fuhren für die katholischen Pfarrer ausgenommen sind. Dieser Comitat wird demnach solche Entschliessung alsogleich zu allgemeiner Beobachtung kund machen, und auf derselben genaue Befolgung feste Hand halten. Carl Graf Zichy. Ex Cons. etc. Ofen 5. Aug. 1788. Ant. Holzmann.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) CXI. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/9aebb1dd-c1eb-4e27-8e23-6ea64143109c/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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