Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. X. , S. 19
Aug. Conf.
Von der Röm. kais. etc. etc. den zweien politischen Ober-Enn- serischen Ständen von Herren und Ritterschaft A. C. hiemit in Gnaden anzuzeigen. Höchsterkennt Ihre kais. Maj. sei gehorsamst referirt worden, was die Herren Supplicanten wider das von Ihrer Maj. im Lande Ob der Enns verordneten Reformations - Commissarien affigirte Patent und die darinnen begriffene Punkte schriftlich angebracht, auch darüber wegen Einstellung des durch jetzt berührtes Patent publicirten Reformations* Process, und was demselben mehreres anhängig, unterthänigst gebeten. Nun haben allerhöchst gedacht Ihre kais. Maj. mit sonderer Verwunde rung und Empfindlichkeit angehört, dass sie derselben eine solche Schrift (so nicht allein wegen des gebrauchten Styli und Defendir und Herfür^ streichung ihrer vermeinten Religion ganz unverantwortlich, sondern auch der. in sich begriffenen scharfen Wort und Anzüge halber ungebührlich) fürbringen, und sie damit zu behelligen keinen Abscheu getragen. Aus welchen dann Ihre kais. Maj. anderes nicht abnehmen und schliessen können, als dass die Gemüther unter ihnen nicht allerdings gestillet, sondern solche Sachen auf dato bei ihnen verborgen seien, welche der ihnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte Pardon billig hätte hinweg nehmen, und sie sich darüber Ihrer Maj. wohlerwogenen und gnädigst
Kuzm&ny, Urkunden!), z. österr. evang. Kirchenrecht. ■
18 Reformationspatent Kaiser Ferdinand III. v. i. Jänner 1652.
erfolgten Resolution und Verordnungen, allerunterthänigster Schuldigkeit noch ohne einiges Widersprechen accomodiren sollen. — Derowegen so lassen es Ihre Maj. bei ihrer hievor mit wohlbedachtem Rath genommenen Resolution und Prosequirung dieses bereits angefangenen Reformations werkes, wie auch den von ermeldeten Herrn Reformations-Commissarien in Ihrer Maj. Namen publicirten Patent gänzlich und ein für allemal verbleiben. Welchen sie die Herren Supplicanten sammt den ihrigen gehorsamst zu pariren und Ihrer Maj. hinfüro mit dergleichen unver antwortlichen Begehren und Schriften gewisslich zu verschonen werden haben: Wie ihnen denn auch hiemit perpetuum silentium imponirt, und benebst allen Ernstes anbefohlen wird, dass sie hierüber inner der nächsten dreien Tagen den Schriftensteller zu Ihrer Maj. fernere Ver ordnung unfehlbarlich nahmhaft machen sollen. Da aber sonst die Sup plicanten ichtes in politicis fürzubringen und zu begehren, wollen Ihre kais. Maj. dasselbe gnädigst vernehmen, und sich so dann der Gebühr nach darüber zu resolviren nicht unterlassen. Per Imperatoren 9. Febr. 1626. Tobias Gertinger.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) X. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/99d99ec7-b342-4829-9c32-a658f2426a97/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
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