Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LXI. , S. 98
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LXI. , S. 98
Seine k. k. apost. Maj. haben mittelst eines allerhöchsten Hand- billets allergnädigst zu erkennen zu geben geruhet, dass nachdem die Anordnung in was Art Allerhöchstdieselbe die Erklärung derjenigen, die zu einer der tolerirten akatholischen Religionen sich bekennen wollen, allenthalben aufzunehmen verwilliget, damit den sich angebenden, und so befundenen wirklichen Acatholicis nach dem vorgeschriebenen Nor male die Duldung angedeihen möge, bereits unterm 25. Jänner abhin ergangen sei, folglich die Erklärungen bis nun bereits eingebracht sein müssen, wenigst jedem die hinlängliche Zeitfrist eingestanden gewesen ist, nach Willkünr sich mit ihren Erklärungen zu melden, hiernach nunmehro nothwendig sei, dass in der Sache der Schluss gemacht, der durch die Angaben erhobenen, und so befundenen Anzahl der Akatho lischen der Genuss der Toleranz nach dem Normali zugewendet, weiters aber keine derlei Erklärungen von Unterthanen oder Gemeinden mehr angenommen werden. In dessen Folge geht demnach die allerhöchste Willensmeinung dahin, dass die Landesstelle, ohne eine Publication zu veranlassen, an die Kreisämter bloss zu ihrer Direction die Verfügung allsogleich zu erlassen habe, wienach, da jedermänniglich a dato der ge schehenen Kundmachung der oberwähnten Anordnung vom 25. Jänner bis jetzt genug Zeit und Gelegenheit gehabt sich zu melden, und sodann seine Erklärung abzugeben, a prima Januarii 1783 anzufangen keine weitere derlei Meldung mehr angenommen, und nur jene, welche bis 1. Jänner 1783 sich gemeldet haben, zur Erklärung noch zugelassen, und vorschriftmässig behandelt, folglich alle diejenigen, die nicht vermög ihrer bis dahin geschehenen Meldung, und hierauf erfolgten Erklärung als Akatholiken sich erkläret haben, fortan ipso facto allein der domi nanten katholischen Religion zugezählet, und als wirkliche Katholiken geachtet, mithin auch in dem Fall, wenn sie weitershin von der katho lischen Religion abständen, und zu einer der tolerirten übertreteten, als Apostaten oder Abtrünnige angesehen, und als solche nach den beste henden Verordnungen behandelt werden sollen. Diese Beschränkung könnte jedoch, wie es sich von selbsten verstehet, auf akatholische Fremde, und Ankömmlinge sich nicht erstrecken, die fortan nur bei ihrer Nie derlassung die Erklärung, zu welcher der tolerirten Religionen sie sich bekennen, abzugeben haben. Ihme Gubernio wird demnach sothane aller höchste Willensmeinung, um hiernach die Verfügung wegen des schon so nahe heranrückenden Termins ohne mindesten Zeitverlust gleich auf der Stelle an allseitige Kreisämter durch eigene Estaffeten zu erlassen, mit dem Beisatz andurcheröffnet, dass obbemeldtermassen vom 1. Jänner 1783 an keine Meldung mehr anzunehmen, und nur von jenen, die sich bis zum letzten December gemeldet, die vorschriftmässige Erklärung ganz unverzüglich aufzunehmen wäre so, dass längstens bis Ende Jän ner das Erklärungen-Aufnehmungs-Geschäft auch vollkommen becndiget, und bis halben Hormwg die endlichen Verzeichnisse über alle sich
Hofdecret vom Sl. Februar 1783. 99
akatholisch Gemeldete und Erklärte ganz unfehlbar anhero einbegleitet werden. Wien den 15. Dec. 1782.
Hofdecret vom 21. Februar 1783.
Seine Maj. haben in Anbetracht derjenigen Unterthanen der deut schen Erblanden, die nach dem festgesetzten Termin vom 1. Jänner dieses Jahres mit ihren Erklärungen zu den tolerirten Religionen her vorkommen, zu entschliessen geruhet, dass solche, da gegen sie das Crimen apostasiae, und die damit verbundene actio flscalis nicht mehr statt hat, gleichförmig nach dem für Hungarn und Siebenbürgen schon festgesetzten Richtmass, wovon die Absicht neben folget*) behandelt, und selbe mit Vermeidung aller gewaltsamen Mitteln, als Stockschläge, Ar reste, öffentliche Arbeiten etc. etc. thunlichstermassen zur wahren Reli gion zurückzuführen getrachtet werden solle. Wornach sich also das Gubernium in jedem vorkommenden Falle zu achten, und de casu in casum ohne öffentliche Publication jenes zu verfügen wissen wird, was auf die von der Ortsobrigkeit an die Landesstelle vorläufig zu erstat tende Anzeige wegen des sechswochentlichen Religionsunterrichts in dem gegenwärtigen Normali vorgeschrieben ist. Damit aber die von der ka tholischen Religion etwa künftig abweichende dieses nicht in der Stille thun, und also die allergnädigst gelinde Versuche zu ihrer Zurückfüh rung vereiteln mögen, so ist den akatholischen Predigern bei gemesse ner Strafe und alienfälliger Absetzung zu verbieten, andere Eingeborne, die nicht schon zu einer der bereits als akatholisch erklärten Familie gehören, und sich nicht gehörig bei ihrer Ortsobrigkeit gemeldet zu haben mit dem gewöhnlichen unter Vorwissen der Landesstelle ertheil- ten Zeugnissen ausweisen können, zu ihren Glaubensgemeinden und An- dachtsiibungen zuzulassen. Von auswärtigen neuankommenden, denen ohnehin das freie Exercitium der tolerirten Religionen ungehindert ge stattet ist, kann hier ohne dem keine Frage sein. Wien den 21. Fe bruar 1783.
*) Jede einzelne Person, oder Familie, so von der Religion abfällt, soll zu einem sechswöchentlichen Unterricht in dem katholischen allein seligmachenden Glauben bei dem nächstgelegenen geistlichen Haus, es seie Kloster oder Pfarre, angehalten werden: deren Unterhalt soll zur Hälfte von ihren eigenen Vermögen, und zur andern Hälfte von den Einkünften ihres katholischen Seclenhirten genommen werden, welcher durch die schlechte Belehrung deren wirklich schuldig ist. Sollte ganze Gemeinden, oder mehrere Familien zusammen dieses Unglück treffen, so ist von dem Bischof ein wohlerfahrner, eifriger und mässiger Geistlicher dahin abzuschicken, welcher allda ihnen durch sechs Wochen den nöthi- gen Unterricht, zu dem sie zu erscheinen vom Comitat oder Stuhl, oder ständischen Obrigkeit, angehalten werden, zu ertheilen hätte. In diesem letzten Fall, hätte der abzuschickende Geistliche täglich 1 fl. von der Gemeinde und 1 11. von der geistlichen Obrigkeit, die diese Leute so schlecht unterrichtet hat, zu seinem Unterhalt zu empfangen; im ersten
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100 Hofdecret vom 23. April 1783.
Falle aber sind Familien keineswegs von einander zu trennen, sondern können den Unterricht mitsammen erhalten, auch ist nicht nöthig, dass sie in derlei geistlichen Häusern gleichsam im Arrest wohnen; sondern sind selbe in Bürger- und Bauernhäusern zu verlegen; da nicht mit dem Arrest oder Gewalt, wohl aber durch hinlänglichen Unterricht und gutes Beispiel eine wahre und dauerhafte Bekehrung erwirket werden mag.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) LXI. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/a9cf4c91-7cae-4d04-8952-2281b993384f/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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