Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CX. , S. 151
6186.
In Bezug auf die vorgeschriebene sechswöchentliche Prüfung der zum Abfall Gesinnten, haben Se. Maj. folgende Regeln zu schaffen ge ruhet, und zwar:
1. Sollen die sich der Prüfung Unterziehenden nicht Tag und Nacht auf dem Pfarrhof behalten, sondern zu ihrer Bekehrung nur eine ge messene Zeit, zum Beispiel ein Paar Stunden und nicht mehr, verwendet werden, wo übrigens sie nach vollendeten Unterrichts - Stunden auch während desselben ihrem Gewerbe oder Feldarbeiten ohne mindesten Anstand nachgehen könnten.
2. Jenen, so schon eine Zeit den Unterricht erhalten haben, seie diese Zeit in den sechswöchentlichen Unterricht einzurechnen.
3. Müssen alle Neckereien bei der Uebernahme in den Unterricht und während des Unterrichts auf das Ernstliche verboten werden. Ein
152 Intim, vom 20. Februar 1 787 und 29. Juli 1788.
Stadt-Magistrat wird dahero gedachte Massregeln gehörig kund zu machen, und auf das Genaueste zu beobachten wissen. Ofen 13. Febr. 1787.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) CX. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/9c445811-4440-43d8-a72d-598f2603d2ac/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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