useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  XXI.
Signature:  XXI.

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
Religions-Patent Ferdinand II. vom 21. Juli 1628 für Böhmen.
Source Regest: 
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXI. , S. 49
 

ed.
Current repository
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXI. , S. 49

    Graphics: 
    x

    Wir Ferdinand der Andere, von Gottes Gnaden erwählter Rom. Kaiser entbieten N. allen und jeden Unsern Unterthanen aus allen vier Ständen Unsers Erb - Königreichs Böheim Unsere Kaiser- und Königl. Gnade und alles Gute, und geben euch hiermit gnädigst zu vernehmen, demnach Uns bishero nichts mehr angelegen gewesen, als dass Unser Erb-Königreich Böheim wiederum in Einträchtigkeit Unserer allein selig machenden katholischen Religion zu dem vorigen Wohlstande, in wel chem es sich befunden, ehe und zuvor der Zwiespalt in der Religion und die Trennung von der katholischen Rom. Kirche, nach wailand Unsers hochgechrten Vorfahrens Kaisers und Königs Karl des Vierten Zeiten entstanden, gelangen möge: Als haben Wir aus gnädigster, väter licher Vorsorge, so Wir für Unser Erb-Königreich Böheim tragen, durch offene Patenten unter datis am Fest des heil. Ignatii (war der letzte Monatstag Julii) und 6. Decembris des nächst verwichenen ein tausend, sechs hundert, sieben und zwanzigsten Jahres, Unsern gnädigsten Willen und Meinung, wie Wir es mit der Reformation, insonderheit so viel den Herrn- und Ritter-Stand anlangt, gehalten haben wollen, auch dass Wir darunter nichts anders, als einzig und allein Unserer Unterthanen Bes tes, Heil und Wohlfahrt suchten, genugsam erklärt und männiglich zu erkennen gegeben. Ob nun wohl durch den mildreichen Segen des All mächtigen, durch diese, vermöge Unsers hochtragenden Königlichen Amts, vorgenommene Mittel so viel ausgerichtet, dass der meiste Theil aus den Ständen neben ihren Unterthanen die wahre rechte katholische Kir che erkennet, sich zu derselben begeben, und nunmehr, wie gnädigst und väterlich Wir es mit ihnen gemeint, und dass sie ohne Unsere vä terliche vorgewandte Sorgföltigkeit in ihren Irrthümern, zu ihrem eige nem Verderb, stecken blieben, und darneben der schädlichen Faction und Trennungen in diesem Königreiche kein Ende gewesen wäre, mehr als zuviel befinden, so kommt Uns doch täglich vor, dass noch etliche solche Unsere gnädigste und väterliche Wohlmeinung, Liebe und Affec- tion, so Wir zu Unsern Unterthanen und gedachtem Unserm Erb-König- reiche tragen, nicht erkennet, und denen von Uns publicirten Mandaten keine Folge geleistet, auch etliche darüber aus mehrgedachtem Unserm Königreiche in Unsere andere dem Königreiche incorporirte und Uns ei- genthümlich zustehende Länder sich begeben, zu dem viel Waisen und Unmündige mit sich hinweggeführet. Wir sind auch von unterschiedenen Wittiben ganz gehorsamst gebeten und angeflehet worden, weil sie we der zu Hause, noch anders, kein Aergerniss geben, diejenigen, so ihnen bedient, oder sonst um sie wären, von der katholischen Religion nicht abhalten, die bei der katholischen Kirche hergebrachte und gebotene Fasten und Unterschied der Speisen zu anderer Aergerniss nicht violiren und übertreten, die Ihrigen in die katholischen Kirchen gehen und pre digen hören lassen, auch selbst solches thun wollten, dass Wir geruhen möchten, ihnen den Termin etwas zu verlängern. Damit nun ferner Unser

    liuzmauy, Ui'iaadeu'j. z. Osten;, evaub'- Kirchenrecht. 4

    50 Patent Ferd. III. weg. d. Unkath. in Böhm, vom 4. Febr. 1639.

    gnädigster Wille und Meinung zu Erhaltung des hieroben wie auch in vorigen Patenten angedeuteten Zwecks, männiglich kund werde, und sich ein jeder darnach zu richten wisse, so haben Wir Unsern Reforma- tions-Comissarien Befehl gegeben, dass sie diejenigen, so mehrgedachten Unsern publicirten Patenten bis auf dato nicht parirt, und sich noch im Lande befinden, vor sich erfordern, und was Wir Uns ihrenthalben ent schlossen, und wie Wir es gehalten haben wollten, ihnen zu erkennen geben sollen.

    Gebieten hierauf allen und jeden Unsern Unterthanen, was Würden Stand, Amts oder Wesens, die in Unserm Erb-Königr. Böheim, und in demselben der heil, kathol. Religion bis dato nicht zugethan sind, hie- mit gnädigst und endlich, dass auf solches Unserer bestellten Commissa- rien Erfordern, die sich unfehlbar erstellen, von ihnen Unsere gnädigste Resolution und Meinung vernehmen , und derselben gehorsamst nach kommen sollen. Damit sich auch Niemand zu entschuldigen, als ob er Unsere vorige Patente in allen Puncten und Clauseln, und was Unser in denselben angedeuteter Wille und Meinung wegen Emigration aus dem Königreiche sei nicht recht verstanden habe: Als erleutern und er klären Wir dieselben dahin, dass, ob selten die, so wegen ihrer Hals starrigkeit, zu Erzeigung ihres wirklichen Ungehorsams, obgedachten Un sern Patenten nicht parirt, sondern sich aus dem Lande begeben wollen, in Unsern, dem Königreiche Böheim incorporirten Ländern (da, wie Uns vorkommt, Unsere gute Intention übel auslegen, und die Gemüter Unse rer lieben Unterthanen verbittern) sich aufhalten Wir niemals gemeint gewesen, auch noch nicht sind. Demnach Wir auch in Betrachtung vieler Umstände, auf vorangezogener Wittiben Bitten und Flehen allergnädigst resolvirt, thun auch solches hiemit und in Kraft dieser Unserer Königl. Patenten, dass gedachten Wittiben der Termin bis auf sechs Monate erlängert und prolongirt sein solle; so verstehen Wir doch solches nur also, dass sie denen hieroben gesetzten Conditionen und Bedingungen nachkommen, auch ehe und zuvor sie sich zu der katholischen Religion bequemen, ihnen die Administration und Verwaltung der Güter, Regie rung der Unterthanen und Education und Auferziehung der Kinder nicht zugelassen werden solle. Was aber die anlangt, so aus Unserm Königr. Böheim sich begeben, und die Waisen, deren obrister Vormund Wir sind, mit weggeführt, dieselben sollen, bei Verlust alles desjenigen, so sie im Königr. Böheim annoch zu suchen, es sei an fahrenden oder lie genden Gütern, jetzigen oder künftigen Actionen, Zu- und Ansprüchen, solche Pupillen wieder ins Königreich verschaffen. Solches alles ist nun Unser endlicher Wille und Meinung darnach sich männiglich zu richten. —

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.