Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. IiXX. , S. 103
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. IiXX. , S. 103


Sein« k. k. Maj. haben anzubefehlen geruhet, dass wenn irgend ein akath. Unterthan gegen die kath. Religion mit schweren Schimpf reden und Höllereien, mit Widersetzlichkeit oder Verführung anderer Unterthanen sich dergestalten vergehet, dass er eine schärfere Bestrafung verdienet, solches allemal von den Obrigkeiten an die Kreisämter, und
104 Hofdecrete vom 3. August 1788 und 6. Mai 1791.
von diesen an Regierung anzuzeigen komme, weil in dergleichen häk- lichen Fällen die Bestrafung dem alleinigen Urtheil der Obrigkeiten, besonders wenn es sich um solche Strafe handelt, die in den schon be stehenden Verordnungen nicht deutlich vorgeschrieben sind, nicht wohl überlassen werden kann. Wien den 5. Julius 1784.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) IiXX. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Kirchenrecht/b33cb192-6b5b-4e40-9d02-a2f40ced15be/charter>, accessed 2025-04-14+02:00
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