Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LVIII. , S. 96
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LVIII. , S. 96
Se. Maj. haben allergnädigst zu entschliessen und anzubefehlen geruhet, dass die Gesangbücher und Kirchenlieder der Reformirten und Evangelischen so, wie sie dermal sind, auch noch ferners beibehalten, und mit dem Verbote der Einfuhr auswärtiger lutherischer und refor- mirter Kirchen- und Gesangbücher in so lang nicht fürgegangen werden solle, als bis erwiesen wird, dass man innerhalb des Landes selbst die Erforderniss zu verschaffen im Stande sei.
Diesem zufolge müsse also die öffentliche und ordnungsmässige Einführung lutherischer und reformirter Bibeln, Gesang- und Bethbüchern, ohne die Protestanten hierüber an dieses oder jenes Buch oder Ausgabe zu binden, fortan allergnädigst gestattet bleiben, mithin könne auch von deren Wegnahme keine Frage mehr sein, bis überhaupt hierwegen was anderes beschlossen werden würde; dem von Trattnern sowohl, als andern Buchdruckern steht allerdings frei, derlei akatholische Gesang und An dachtsbücher, jedoch nur jene, welche in dem beigehenden Verzeichnisse enthalten sind, und deren Druck in der Folge noch, nach vorläufiger Approbation des Teschner Consistoriums durch die Censur erlaubt werden wird, in den daselbst üblichen Landessprachen aufzulegen. Welches man also zur beliebigen Wissenschaft und weiterer Benehmung zu erinnern nicht entstehet.
Verzeichniss derjenigen evangelischen und reformirten Kirchengesang-, Gebet- und Erbauungsbücher, deren Auflage den inländischen Buchdruckern in den
daselbst üblichen Landessprachen zu gestatten ist, nämlich :
1. Correcte Ausgabe der Bibel nach der gewöhnlichen hallischen oder lemgower.
Hofdecrete vom 23. August und 12. October 1782. * 97
2. Der sogenannte kleine Katechismus.
3. Der grosse Katechismus.
4. Der heidelbergische Katechismus.
5. Kirchenagende fur die augsburgische Confession.
6. Kirchenagende für die helvetischen Confessionsverwandten.
7. Die arndtischen Gebetbücher.
8. Ein gutes Gesangbuch, wo das von Weise und Zollikofer ge sammelte zum Grunde zu legen, und nach der Länge der Zeit und den Umständen zu adaptiren wäre.
9. Cythara Sanctorum, aneb Zalmy a Pjsnö Duchovnf w Lipsku 1737.
10. Die neuen verbesserten Gesangbücher der seit einigen Jahren im Hanauischen, Würtembergischen, Hanöverischen, Braunschweigischen, Hessen - Darmstädtischen, in Holstein, Bremen, Dortmund eingeführet worden und endlich
11. Das Gesangbuch zum gottesdienstlichen Gebrauche in den königl. preussischen Landen vom Jahre 1780.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) LVIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/dd854750-30cb-4692-8810-1b962db402ad/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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