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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  LVII.
Signature:  LVII.

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Hofdecret vom 26. April 1782.
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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LVII. , S. 95
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LVII. , S. 95

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    Obschon Se. kais. kön. Maj. unser allergnädigster Erblandesftirst und Herr durch das Toleranzgenerale vom 13. Okt. vor. Jahres und durch die in dieser Angelegenheit nachgefolgten massgebigen Verord nungen allerhöchst Dero Willensmeinung schon klar und deutlich zu erkennen gegeben haben; so ist doch zeither aus den eingelangten Be richten, und einigen hervorgekommenen Erklärungen der sich angegebenen Akatholiken zu entnehmen gewesen , dass mehrere aus dem Volke sich beigehen lassen die allerhöchsten landesfürstlichen Verordnungen nicht allein für sich selbst ganz widrig auszudeuten, sondern auch Andern ganz irrige Begriffe davon beizubringen, und sogar die vermessentlichsten Ausstreungen zu machen.

    A. Dass es Se. Majestät nicht nur ganz gleichgültig, in welcher der herrschenden katholischen oder andern tolerirten Religionen Dero Unter- thanen sich erklärten, sondern dass sogar deren Abfall von der katho lischen Religion allerhöchst Deroselben zum WoWgefallen gereichen würde.

    B. Dass Jene, die zu diesem Abfalle sich erklären, hierdurch mancher Vorzüge und zeitlicher Vortheile sich theilhaftig machen.

    C. Dass die blosse Erklärung, nicht katholisch sein zu wollen, schon genug, hingegen gar nicht erforderlich sei, sich zu einer der tole rirten Religionen namentlich zu bekennen.

    Die Anzeige von solch höchst ungereimten Vorspieglungen haben Se. Maj. nicht anderst, als mit dem gerechtesten Unwillen aufnehmen können: Gleichwie die Aufrechthaltung der allein seligmachendun katho lischen Religion, deren Aufnahme und Verbreitung, die nur durch Unter richt und wahre Ueberzeugung am sichersten erreichet werden mag, unveränderlich Se. Maj. theuerste Pflicht und angelegenste Sorgfalt bleibt; also würde auch allerhöchst Dero landesväterlicher Wunsch gewiss immer dahin gerichtet sein, dass ohne Ausnahme Dero Unterthanen eben dieser heiligen Religion, deren Beförderung Se. Maj. so sehr am Herzen liegt, aus freiwilliger Ueberzeugung anhangen, und auf diesem sichersten Wege ihr Heil wirken möchten. .Weit entfernt aber zu dem Endzwecke dieser erwünschten Übereinstimmung jemals einigen Zwang anzuwenden, oder was immer für Mittel, ausser der nützlichen Autklärung und des liebe vollen Unterrichts und guten Beispiels zu gebrauchen, haben allerhöchst gedacht Se. Maj. sich gnädigst bewogen, der Menschenliebe, und selbst Dero erklärten heilsamsten Absicht wohl angemessen befunden, auch denjenigen Dero Unterthanen , welche Kenntniss und Uiberzeugung dem Schosse der heiligen Kirche noch nicht einverleibet hat, und die viel mehr einer der protestantischen in Dero Erblanden tolerirten Religionen zugethan sich erklären, fortan die Duldung und das Exercitium ihrer Religion nach der bestimmten Vorschrift der schon ergangenen Kund machung zu verwilligen. Es wird demnach der Herr Kreishauptmanu

    96 Hofdecret vom 22. Juni 1782.

    die sogestaltige nochmals erklärte allerhöchste Gesinnung und Willens meinung unverzüglich in dem besorgenden Kreise den gesammten Landes obrigkeiten und Inwohnern mittelst Austheilung gedruckter Cirkularien gehörig kund zu machen, auch insbesondere jedermänniglich wohl ein zubinden haben, dass alle Diejenigen, die sich unterfangen, ihre Haus genosse, ihr Gesinde oder ihre Unterthanen, es sei durch widrige Aus deutung der Toleranzgeneralien, falsche Vorspieglungen oder etwa gar durch Drohungen und Thathandlungen zur Fürwählung ein oder andere Religion zu verleiten, oder auch nur mit dem wahren Sinne der ver willigten Toleranz nicht übereinkommende irrige Begriffe andern beizu bringen , unvermeidlich die allerhöchste Ungnade sich zuziehen, auch nach den Umständen unnachsichtlich auf das Schärfeste bestrafet werden würden, um so mehr, als derlei unbesonnene und muthwillige Leute sich eben dessnemlichen schädlichen Gewissenszwangs, den sie für ihre Person so sehr verabscheuen, und wider den sie durch die Toleranz generalien gesichert werden, gegen andere schuldig machen, und andurch sich gegen die landesfürstlichen Befehle am gröbsten vergehen werden. Wien den 26. April 1782.

     
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