Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 88, S. 179
Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 88, S. 179



28. März 1318.
SJnt Namca neöö fttvtn Staun. Damit die
Sachen, so in dieser Zeidt rechtmessig vorhandelt werden, nicht zugleich mit der Zeidt aufs der Men schen gedechlnisse entfallen mügen, erfordert die Nothdurft dieselbige zu ewiger gedechtnifs durch schrifftliche gezeignifs kund vnd offenbar zu machen. Demnach wir Woldmar van Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg vnd Laufsnitz mit diesem vnserm briefe öfentlich bekennen, dafs wir demCloster vnser lieben frawen zu Lenyn, auch dem Abt und Brüdern daselbst, so ietzo vorhanden vnd kunftig sein werden, gegeben vnd verkaufet ha ben auch verkaufen vnd schencken, wie solches be ster weise geschehen magk vnd soll, den ganzen vnd vollkommenen Eigenthum defs werders Topelitz vnd aller darinnen begriffenen holzung, wiesewachs, vnd Hütung, sampet den geholzen vnd Jachten, so
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ermeltem Werder angelegen vnd zugehorigk sein, auch alle gesamten Eckern samt aller derselben Nutz barkeit gebrauchen vnd geniefsen, gerichten vnd ge- rechtigkeiten, wie wirs selbst gehabt, dafs sie es als ihr Eigenthümlich vnd wohlerlangt Gut besitzen mü- gen vnd verzeichnet, was ermeltes Eigenthums vnd Besitzes anne gedachten Werder vnd allen vorberur- ten stuken vnd allen andern, so in demselbigen wer- der vorhanden vnd gelegen auch dazugehoren, vnge- acht dafs dieselbige stuke, wie wohl billigk gesche hen sollen, nicht alle in species benennet, aller din gen wie solche vor zeiht am kreftigsten vnd furlicher weise geschehen können vnd sollen. Also das wir vnseren Erben vnd allen vnsern Nachkommen genz- lich keine Gerechtigkeit an bemeldten werder vnd was darinne ist vnd darzugehöret, vns vnd vnsren Nachkommen vorbehalten. Dagegen vns benenter abt vnd brüder fur iedes stüke vorgedachtes Eigen thums gegeben vnd follkomlich bezalt haben acht mercke silber Brandenburgischer werung. Es sind auch die Nutzungen des ganzen werders auf vier vnd vierzigk stük einkommens angeschlagen worden, vnd sollen gedachter abt vnd brüder bemelten werder samt allen Zubehörungen an Lehnen, Beden, Dien sten, auch Müllen, gleichermassen wie wir dieselbige gehabt vnd besessen, mit allem rechte nichts ausge schlossen , zu ewigen Zeithen haben vnd besitzen". Damit nun auch alles vnd jedes wie obstehend un wandelbar stetige kraft haben vnd fest gehalten wer den müge, haben wir diesen briff darüber mit vn sern secret gegeben vnd bekreftigen lassen, vnd sein dabey vnd vber als gezeugen gewesen: der Edle Gunter Graf von Keuerberch, Conrad vnd Bedecke von Redern, Droysike, Gotthartt vnd Gunzcl von
Ga
Urkunde vom Jahre 1321. 161
Gaternschleben, Heinricg von Rochow, Hans von Krachewitz alle vom Adel. Euerhardufs Probst zu Stolpen, Hans von Rochow vnser Capelan, sampt andern glaubwürdigen. Datum Spandow. Im Jahre nach Cristi geburt 1318, Dienstags nach Oculi.
evi.
Mark Brandenburg, ed. Riedel, 1833 (Google data) 88, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/MarkBrandenburg/053ece0a-6e41-4766-bdf5-4ce7138a2a77/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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