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Charter: Mark Brandenburg, ed. Riedel, 1833 (Google data) 128
Signature: 128

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14. Januar 1523.
 
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Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 128, S. 275
 

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Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 128, S. 275

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    14. Januar 1523.

    imit <&üvgtmci&Uv u«0 Uätije Der S>taut

    ÖCtlitt, (Köln, ÄpanflOÖ) ÜttÖ $Jot6Öattt Beken nen vnd thun kundt vor allmänniglich mit vnserm Briefe, die ihn sehen, hören oder lesen, dafs auf Vorbescheid des hochwürdigen in Gott Vaters und Herrn Valentini Abts zu Lenin an einen vnd aller Fischer obgedachter Städte vor vns in sitzender Raths- stube kommen und erschienen, und haben alle ihre Irthume, Schelinge und Gebrechen, so sie mit sei ner Gnaden des Klostern Eigentum wegen gehabt, vnd längst gegen einander gewehret, erzehlet vnd ■ fürgetragen. Darauf wir denn sie auf beider Part Bewilligunge in nachfolgender weise gütlicher Mei nung gerichtet und entschieden, vnd also, dafs ge nante Fischer in oberwähnten Städten aus sonder licher Nachbarschaft und Gunst des hochwürdigen •in Gott Vaters und Herrn Herrn Valentin, Abts zu Lchnin, hinfürder und allemassen, wie vor Alters ihrer Possession nach gefischet, fischen sollen und mugen, und also von Potlstamb von der Brucke an bis Margenhaken für und für in des Klosters Lehnin Wassern vnd Eigenlumbern, nach Innhalt der Privi legien *) ungehindert fischen, vnd sollen auch auf

    *) Diese Privilegien für die Fischer zu Potsdam hatten erst die Marggrafen Johann und dessen Vater Friedrich in Er innerung gebracht, da sie sotche ihnen fotgender Form bestätigten:

    Wir Johannes von Gottes Gnaden Marggraf zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürrenborg und

    256 Kloster Lehnin.

    einen Tagk als des Montages in obgedachten Was sern zu fischen ausfahren, und nicht mit mehren Net zen denn wie beredt vnd versprochen, als jeehlicher zwölf Bleinetzen von Michaelis bis uf Ostern uf den Wassern und Kahnen vnd zwölf Barsnetzen in ihrer Zeit, und dergleichen vier Klebenetzen zu Hegewehr der Plotzen von Ostern bis uf wieder Michaelis, füh ren und haben.

    Auch wiederum sollen auch vielbenante Fischer der obausgedruckten Städten solcher Ungebührlich keit, so sie mit der Stangen und Mücken bisher im Grunde des Wassers gebraucht, hinführo gänzlich abstellen und fürter das Umstellen, wie vormals in den Wassern mit Stellen geübet, keineswegs weiter

    zu

    Fürst zu Rügen etc. Bekennen öfenttich mit diesem Briefe vor vns vnd vnsern Erben vnd nachkommen vnd sonst männigtichen, die ihn sehen oder hören tesen, dafs vns fürbracht haben vnsere tieben g&. treuen die kiezer zu Potsdam einen Brief, in Vor maht von den hochgeborenen fursten vnserm tieben Vater Marggraf Friedrich Churfürst seetiger Ge- dechtnifs gegeben, ats von Wort zu Wort hiernach tautet!

    Wir Friedrich von Gottes Gnaden Marggraf zu Brandenburg, des heittigen Komischen Reichs Ertekämmerer vnd Burggraf zu Nürrcnbcrg Be kennen mit diesem Briefe, wenn vnsere kiezer Fischerzu Potsdam vnd tiebe Getrewen vor vns gewesen seyn anreichende, wie sie von atter Ge wohnheit vnd bisher den Strohm vnd Ftiefs tän- * geres von Potsdam bis am Thore zu Branden burg zu ihrem Behuf der Fischerey gehabt ha ben, darin sie etticher Einholung von andern denn vnsetn geschehen, hierinflen wir von einem Jedermann begehren, dafs ihr sie sotche Fische rey vngehindert gebrauchen und nissen tasset,

    in

    A

    Urkunde vom Jahre 1523. 257

    t\i gebrauchen unterstehen'. Desgleichen soll sich auch keiner mit Zusammenbindung der Kahnen, wie vormals vorgenommen, weiter damit zu fischen an- massen, und sonderlich soll keiner mit den Mucken fürbas fischen, die weil es den Wassern mereklickeri und grosse Verwüstung giebet vnd einführet, und weiter ganz abgethan seym Und welcher also in oben angezogenen Articulen sträflich befunden, denn sollen und mugen obbemelte Städte, unter welchen die gesessen, als jeehliche die ihren, nach Gebüf der Uebertrefung billig strafen. Solches alles, wie oben in allen Puncten, Stücken vnd Articulen aus gedeutet, soll stets feste und vnvetbrüchlich gehalten

    werden getrewlich und ohne alles Gefehrde.

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    ixl mausen sie von alters Vrid bisher gethäri -Vrici gehabt haben, dess sio vns von einem jechtichen zu Dancke: vermeint auer Jemand Insage darin zu haben, dar sott das vor uns zu Austrag kom men. Mit vnsern aufgedruckten Insieget versie. gelt vnd gegeben zu Colli an der Spree am Mitt woch nach St. Andreas; "" '"" ' So haben vns vnser.e Kietzö* darauf mit Melfs' gebeten, dafs wir ihn sotchen Brief confirmiren und bestätigen gnädigtich geruhen, dafs haben wir der fleissigen Bitte angesehen, und sotchen Brief confirmiit vnd bestätigt, confirmiren vnd bestäti gen ihn dann in Kraft und Macht dieses Briefes was wir von Rechtswegen daran bestätigen sotten und mögeni doch vns vnd vnser Erben -vrid sonst Jedermann an seiner Gerechtigkeit vnschädtickcn. Zu örkund mit vnserm anhangenden Insieget besiegelt vnd Gegeben zu Cötn an der Spree am Montag*) nach Johannis decottationis, nach Gottes Geburt im 1473stcn Jahre; —— ,.■"' • > *

    *) d. i. 30. AugusiV Dipiomat Beiträge. Th. t. 17

    258 Kloster Lehnin.

    Und des zu Urkundt und sieter fester haltung met des hochwirdigen in Gott Vaters, vnd herrn herrn Valentin! Abten.zu Lehnin vor sieh vnd seiner Gna den Nakcjmelinge, als des Capittels, vnd wir als vn- sere Städte Berlin, Cöln, Spandow vnd Polstamb Insiegel.,vnten.,,an diesen Brief hangen vnd drucken lassen.;,. Geschehen'und gegeuen nach Christi vnsers herrn Geburt eintausend fünfhundert in der weniger. Zahl,, im. drey vnd zwanzigsten Jahre. Mittewochs am Tage Felicis confessoris. .; .-• ;,., ,. ..;',

    .!7t ,://.'« * '.' ''.f>' .mir.:' ;'.'.•'• . ''• • • • 'i".'.'> .;■r'..:!,.o ,;.. .; ,;27. 'August i1523.' ;- '"•'

    SäJ&tr Val«tttnu0 &ut, gjacouttö prior, Ho^anitfö öupprior, tralmanuö »rtfttcr, Ca= pit^I ttttO gaitf* Vn&amlungt öi# Cloßtcrö

    iLfltttt Bekennen -und tun kund, ofentlich fur uns allermeniglich vor uns vnd alle vnse: Nachkommen, dafs wir mit guten Gewissen, wohlbedächten Mude vnd'zeitigen rate den Erbareh vnsern lieben Getre- wen, Niclas Tumber Rentmeisteri in Ansehung sei ner treuen vleissigen und i willigen Dienste, so er vnserm .Orden vnd Closter oftmals getan, vnd hin- füro gerne tun soll und' will, darum Im vnd seinen rechten rnennlichen Leibes Lehnserben' hq vnd him füro von neu,es uf gnediglich vnd gÜRstliche gegeben vnd liehen, vnd gegenwärtiglich in Cfaft vnd Macht dieses Briues geben vnd leihen zu einen rechten Manlehen, wie Manlehens recht und gewohnheit ist, sunder Lehnwar und einigerley beschwerde, alle yar jerl^ckcn-qf.ynser :Mönckenheide in vnsers Closters Eigenthum zu Mollenbeck 3 Ruten Kienholz, Zim mer und Bawholz, balen, Eichensollen zum Gebau,

    Urkunde vom Jahre *.eoi 259

    Kleib und Hopfstangen vnd latten zu dem hoff au Blankenburg vnd siner Zugehöringe, den er und seine Erben daselbst bewonen, inhaben oder in meiersweise austun, weh es ihm vonnöten, wie ihm durch vn- sern Voigt angewiesen Wirt, auch gemein gewonlich Zünsholz, soviel er mit 2 PfeYden von Martini bis auf Walpurgis, , und wiederum lagerholz von Wal- purgis bis auf Martini füren kan, dazu Kien-, Zaun- und Backreifs samt Eichen - Zaunstacken, wenn er das notturftige zu demselben hofe und Gehege, doch dafs er die Eichen-Zaunstacken, Sollen, Zunrulen, Holz und Baien nicht anders haue, den an dem Ort, da ihn oder seine Erben oder Meier vnser ho- uemeister oder Voigt, so Wir oder vnsere Nachkom men zu jederzeit zu Möllenbeck haben, auf sein Er ben oder Meier Ansuchen hinweisen, das ihm oder den seinen nicht geweigert werden soll. Geben und lihen ibme vnd seinen menniglichen leibes Lehnser ben vf der bemelten Mönckenheyde alle Jar jerlichen 3 Ruthen Kienholz, Zemmerholz, Baien, Eichensul- len zu dem Gebau, Kleib Und hopfstangen samt lat ten, wenn es ihme von nöten wirt, darzu gewonlich gemeine Zunsholz von Martini his auf Walpurgis als viel er des teglich mit 2 Pferden füren kan, vnd wiederum lagerholz von Walpurgis bis Martini, Kien-; Zaun- vnd Backreifs, Eichen-Zaunstacken zu seinen hove vnd gehege, den er oder seine menliche leibs- lchn Erben zu Blankenborch bewonen oder in Meier weise auszutun oder inhaben. wie ihm des gefallig ist, also das er vnd seine menliche leibes Leims Erben oder ihre Meier solch Eich-Zaunstachen, Sul len und Zimmerholz samt den 3 Ruthen Kienholz vnd Baien nicht anders den an dem Orte hauen, da hin sie auf ihr Ansuchen von vnserm houemeister

    17*

    2(,o Kloster Lehnin. .

    oder Voigt gewiesen werden, das ihnen auch nicht geweigert oder gewehret werden soll. Was aber das ander Holz und Reifs ist, mögen sie unangewie sen hauen, wo es ihnen bequem ist, vnd soviel sie des nottürftig zu ihrem Gebrauch sind. Vber das vnd hierumme geben und liehen wir ihm und seinen menlichen leibes Lehns Erben zu demselben houe wie angezeigt zu einen rechten menlichen Lehen von sunderlicker Gnaden wegen die Wiesen an den Tiften Brucken, dardurch dat Flies diöselb Wiese herabfleufst, alsoweit von derselben Brück hinauf zu beyden obern, also weit und lang die Wiese ist, vnd man sie zu Wiesewachs und Hopfenlauch raden kan, die Tiefenbruckwiese genant, also das er und seine menliche leibes Lehns Erben nu vnd hinfüro die Wiese gebrauchen und gemessen sollen: doch also, dafs er vnd seine menliche leibes Lehns Erben vns vnd vnsere Nachkommen als ihren Lehnsherrn hal ten vnd erkennen, auch vnsern Houemeister vnd Voigt zu Möllenbeck in billigen und gebürlichen an liegenden Sachen nach ihrem besten Verstand be- helflich seyn, auch solche leben, so oft er zu fal komt, wie lehnrecht und gewönlich, von vns vnd vnsern Nachkommen nehmen und empfahen zu rech ter Zeit, dy ihn doch mit der Kurze ungeuerlich seyn soll. Dieses alles zu rech I er wahrhaftigen Vr- kundt vnd Bekenfnisse haben wir obgenanteh Valen- tinus Abt vnser der Ebtey, vnd Jacobus prior, Jo hannes supprior, Valerianus Kelner vnsers Conuen- tes Ingesigel wissentlich an dessen vnsen Brief thun hangen, der gegeben ist zu Lenin am Donnerstage nach ßartolomeus, im funfzehnhundertsten vnd drey vnd zwanzigsten Jahre.

    -

    Urkunde vom Jahre 1526. 261

    CLII.

    20. September 1526.

    fflJHit V&Xcntimw gtot Jtt ILtniri bekenen offentlich in vnd mit diesen Briefe vor allermennig- lich bezeugend, dafs alse heute dato vnser Schulze vnd lieber Getrewer Andreas Schilen zu Wandelita mit samt seiner Freundschaft hiernach folgend vor uns in vnserm hoffe zu Müllenbeck erschienen vnd sich beklagt, dafs er als ein alter schwacher, betag ter Mann, dieweil seine eelicke hausfrawe in Gott verstorben, der seelen Gott der allmechtige gnedige vnd barmherzigk sey, das Schulzengerichle haufs und hoff zu Wandelitz hinfurt nicht lenger aufzuhalten vormach noch in vermögen hat, derhalben vns als seinen Erb und Lehnherrn mit vnterthänigen Vleiss gebeten, ihm das Schulzengericht zu Wandelitz zu verkaufen gnediglich tugestaden vnd zu vergünnen, solch seine Schwachheit und vnvermögenheit wir angesehen, vnd das er zur Erhaltung seines Cörpers und zum ruwelicken wesen desser bas kommen müch- te, haben wir ihme sollich sein bitlich bitten nicht gewust zu weigern, sondern gnediglich nachgegeben. Demnach hat er mit wolbedachten Mude, reifen Rade vnd vngezwungen das gerichte zu Wandelitz mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten, Korn, Wie sen und allerley früchten zu hofe und zu felde, auch mit dem was er auf dem felde zur Arndtesehe aus vnser vnd vnser Vorfarn Gunst vnd Willen in Ge brauch hat, an Eckern, Korn und Wiesen nichts ausgenommen, vns vnsern Cluster Lenin abgetreten, aufgegeben vnd vorlassen haben, welches vnser Schul zengerichte zu Wandelitz mit allen Zubehörungen

    *2G2 Kloster Lehnin.

    wie obstehet, so durch Andres Schilen verlassen, wir den Erbaren vnd wohlduchtigen vnserm Gefatter und lieben getrewen hansen Rubel, zu Buch geses sen, vm seiner flcissigen bitte vnd getrewen Dienste willen, die er vns vnd vnserm Closter Lenin getban hatt vnd noch gerne thun soll vnd will, gnedichlichen zu^ verleihen zugesaget, auf welchen Anfall wir . ihn vor langer Zeit vertröst. Der Vertröstung nach verleihen wir obgenanten Hansen Rubel nach Inhalt seiner Vorschreibung so wir ihm gegeben das Schul zengericht zu WandeHtz mit aller Zugehörung in fuller macht, so es Andres Schile besessen, dafur soll Hans Rubel vns vnd vnserm Closter Lenin tun vnd zu tun schuldig sein, iumassen Andreas Schile vnd einem Lehnsmanne zugehört. Wir vergünnen ihm auch auf der Wandelitz soviel Rohr zu gewin nen, als er zu seinen Gebcw vonnöten haben wirf. Vor solche Gerichtsabtretung, aufgebung vnd verlas sung, so durch Andreas Schilen geschehen, soll und will vielbemelter Hans Röbe! Andres Schilen zur Wiedererstattung geben 25 mereksche Schock auf nachfolgende Tagszeit, nehmlich 6 Schock geredt uber bar Geld, 6 Schock künftige Weinachten, alle Jahr uf Weinachten 6 Schock vnd das letzte Jahr vf Weinachten 1 Schock bis die. 25 Schock gegeben und bezalt seyn. Dazu soll Hans Röbel dem Andres Schilen ein Jahr lang geben einen freyen Tisch vnd erhalten mit der Wohnung so gut als er Hans Rö bel selbst isset vnd trinket, würde es aber vielberür- ten Andres Schilen lenger gefallen vnd hey Hans Röbel die Zeit seines Lebens mit der Wohnung und freien Tische bleiben wolte, alsdann sollen sie sicb. mit einander darum vertragen. Solches, wie oben, iüt geschehen, mjd verhandcH in. vnserm. hoffe zu.

    Urkunde vom Jahre 1530. • 263

    Müllenbeck mit wissen vnd willen siner fründschap vnd in gegenwardicheit des Erbaren vnd wolduchti- gen Jacob ßarfes zu Malchow geseten; vnscrs houe- meisters zu Müllenbeck vnd lieben Gehorsamen Ern Nickel aus Koppen, auch vnsers Secretarien vnd' lie ben Getrewen Lorenzen Demkers vnd vnser Diener vnd Vnterthänen. Zu Vrkund med vnser Ebteien vnten anbangenden Insegel besegelt vnd bestediget. Im Jahr nach Christi Geburt funfzehnhundert sechs vnd zwanzig Donnerstags nach Exaltationis.

    CLTII.

     
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