Charter: Oberösterreichisches Urkundenbuch, weltlicher Teil (540-1399) 1396 VII 12
Signature: 1396 VII 12
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12. Juli 1396, St. Florian
Herzog Albrecht entscheidet den Streit zwischen Friedrich dem Pogner und der Stadt Steyr wegen jenes Behausung in einem Turm in der Feste zu Steyr.Source Regest: OÖUB 11 (Wien 1983), S. 519, Nr. 574
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Wir Albrecht ec. ec. bekennen; als Unsere Lieben Getreuen, die Gemeine, Unsere Bürger zu Steyer eines Theils, und Friedrich der Pogner, des andern um alle Stöß, Krieg, und Mißhelligkeit, so sie miteinander gehabt haben, wie und um was Sach sich die zwischen ihnen zugetragen haben, bis auf den heutigen Tag; Nemlich um die nachgeschriebenen Stück an Uns sind gangen, also was Wir darum zwischen ihnen, sprechen und für gut erfinden, daß sie beydirseits dabey wollen bleiben; daß wir also nach beyder Theil Vernehmen und Antwort zwischen ihnen gesprochen haben, als hernach geschrieben stehet: Zum ersten, daß sie aneinander zu beyden Seiten gute Freund sollen seyn, und von der sachen wegen hinfüro miteinander in Ungüte nichts zu schaffen sollen haben. Und als Unser ehegenannten Burger begehrten, daß wir den Pogner enthausen von dem Thurn, den er innen hat, in Unserer Veste zu Steyer, als Ihnen das Unser lieber getreuer Eberhardt von Chapeln an Unser statt versprochen hat; so haben wir getheidiget, wozu auch die jetzt genannt Unser Burger Uns zur Gefallnuß darzu ihren Willen gegeben haben, daß der Pogner bey der Behausung des ehegenannten Thurns soll sein Lebtag bleiben, besage der Briefe, die er darüber von weiland Unsern lieben Herrn Vattern seelig und Uns hat; Doch also, daß er fürbaß mit keinig Thättigungen, die hinführo vor Unsern Pfleger zu Steyer, der jetzund ist, oder künfftiglich seyn wird, besehenen, und die ehegenannten Bürger, oder ihr ettliche angehen, nichts soll zu schaffen haben, in keine Weiß; Und ob ihn der gegenwärtige oder künfftige Pfleger darzu fordert, so soll er es dannoch mit nichten thun, sondern er solle mit solchen Thättigungen gäntzlich zu verwarnen seyn; thät er aber dawider, und würde des gegen Uns von denen ehegenanten Bürgern hinfüro beklagt, so sollen und wollen Wir ihn darum schwerlich büssen. an Leib und Gut, und darzu von dem Thurn für sich enthausen; Aber wir sollen schaffen, mit Unsern mehrgenannten Pfleger, wer der ist, daß er dem Pogner zu solchen Thätigungen nit erfordere, sondern ihn des überhebe. Dann von der Au wegen, darauf der Pogner den ehegenannten Unsern Burgern sollte die Steyr geleith haben, als sie sich beklagen, darum soll beschehen eine Bschau, und soll darnach darum geschehen, was Recht ist. Mit Urkund diß Briefs. Geben zu St. Florian, am Mittwoch nach St. Kiliänstag, An. 1396.
Source Fulltext: OÖUB 11 (Wien 1983), S. 519-521
Original dating clause: am Mittwoch nach St. Kiliänstag
Editions:
- V. Preuenhuber, Annales Styrenses (1740) S. 71.
Language:
Places
- St. Florian
Oberösterreichisches Urkundenbuch, weltlicher Teil (540-1399) 1396 VII 12, in: Monasterium.net, URL </mom/OOEUB/1396_VII_12.1/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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