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Charter: Philipp der Großmütige - Landgraf von Hessen, ed. Rommel, 1830 (Google data)  büro. «6. ,
Signature:  büro. «6. ,

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1547. Nürnberg am ISten Juli. Kaiser Carls V. Aufhe, bung der über den Landgrafen Philipp am 20. Juli deS »ergangenen Jahres verhängten Acht. (Nuch bem Original des Sammtarchivi; auch abgedruckt bey Hortlebe« Th. ll. B. lll. Cap. ?». Die Achts - Erllärung selbst steht, daselbst a. a. 0. Cap. HS.) '
Source Regest: 
Philipp der Großmütige - Landgraf von Hessen, büro. «6. , , S. 280
 
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Wir Karl der Fünfft von Gots.Gnaden Romischer Kaiser zu allen tzeitten Merer des Reichs, zu Germanien, zu Hispa» nie«, baider, Sicillien, Iherusalem, Hungern, Dalmatien, Croatien «.König, ErtzHertzog zu Osterreich Hertzog zu Bur» gundti «. Graue zu Habspurg, Flandern vnd Tirol :c. Eni. pieten allen vnd Iegelichen Churfürsten, Fürsten, Gaistlichen vnd weltlichen Prelaten, Grauen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Haubtleuchen, Lanndtvogten Vitzdomben Vögten. Pflegern. Verwessern, Ambtleuthen Schulthaissen Burgermai» ftern Richtern Rechen Burgern Gemainden, vnd sonst allen andern vnsern vnd des Reichs Vnderthanen vnnd getrewen. In was wirden. Stats oder wesens die sein vnser gnad vnd alles guets. Erwirdig Hochgeborn, liebe. Neuen. Ohaiuen. Churfürsten vnd Fürsten. Auch Wolgeborn. Edel. Ersam. lieb. Andechtig vnd getrewen. Wir gehen, Ewer Lieb, Andacht vnd Euch gnediglich zuerkennen,, T)sts,vor etlichen verschinen Tagen, der Hochgeborn Philips Lanndtgraf zu Hessen, vor vNs erschie» nen ist, vnd öffentlich bekhenuet hat, das Er vnns in nechst» uergangner Kriegshanndlung, zum allerhöchsten, vnd beschwer« lichsten belaidigt. vnd zu allen vngnaden bewegt. Auch ann» dere dartzue verursacht hette Darumb wir dann gegen Imealle ernstliche weg vnnd straff fürzunemen wol befuegt. Welche seine Hanndlung Ime aber vnnderchenigst von Hertzen »nd pil» lich laid were. Vnd sich darauff in vnser gnad vnd vngnad be» geben, mit ferner vndertheniger vitte, wie solches alles in vn» serer gegenwui'ttigkait, zu der Zeit als vns der gedacht Lanndt« gras den fuesfal gethan, mit «ererm Inhalt fürgetragen vnd erzelt ist worden. Darauff wir dann aus Kaiserlicher güett»

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vnd milltiglait. vnd auf etlicher ansehnlichen Fürsten Hochfieißige fürpitte von seinetwegen an vnns geschehen, gnediglich bewil. ligt vnd zugelaßen. Das die Achtercferung. so wir pillicher weise. Wie auch der Lanndtgraf felbs belannth, gegen Ime ausgeen lassen, auffgehebt. Auch die Straff des Lebens, so Er von wegen seiner geübten Rebellion wol verdien», nachgelassen. Desgleichen das Er auch weder mit ewiger Gefengckh, nüs noch Confiscation, oder entsetzung seiner Guetter merers oder weitters dan die Abrede so wir Ime gnediglich bewilligt, Inhaltelt nit be» schwer! werden solle. Vnnd daneben auch seine Vnnder, thanen vnd Hofgesind (doch mit disem geding, das Sy den Innhalt gedachter Articull trewlich volnziehen. imd sich densel» ben in ainich weg nit widersetzen.) Zu gnaden aufgenomen haben. Dieweil aber der gemelt Lanndtgraf fürsorg tregt, das durch etliche, vielleicht aus vnwissenhait oder andern Vrsachen, vnder dem Schein beruerter ergangner. vnd Ietzo aufgehebter Achter«lerung, vnnderstanden werden mochte, gegen seinen Lann- den Leuthen vnd Vnderthaneu, allerley beschwerung, vnd thet- liche Hanndlung furzenemen, dardurch gedachte seine Lannde, LeUthe vnnd Vnderthanen, an würcklicher Messung, oberzehlter vnserer gnedigisten Begnadigung mochten verhindert werden. Vnd vns daraüff vmb vnfer gnedig Hilff vnd einsehens vnn» derthenigelich anrueffen vnd bitten lassen. Vnd dan die Sa, chen, sich obberuener Massen verlauffen, das darauff wir die Achterclerung wie obgemelt. also aufgehebt. Auch sein Hoff, gesind vnd Vnderthanen zu gnaden aufgenommen haben. Der, halben« vnns gepürt vnnd zuesteet, dieselben seiner Lannden Leuche vnd Vnderthanen, bey ftlcher vnserer aufhebung, nach, lassung, Begnadigung vnd Bewilligung, zuhanndthaben, zu» schützen vnd zu schirmen. Das auch zuthun genntzlich gemaint ist. Demnach beuelhen wir Ewern Liebden. Andachten vnd Euch allen, vnd ainen Jeden In fonderhait, von Romischer Kaiserlicher Macht, bey den Pflichten damit vns Ewere Lieb, den, Andachten, vnd Ir alle, sammt vnd sonnderlich verwandt seyt, ernstlich mit disem Brief vnd wollen, das Ir den vor» genanten Lanndtgrauen zu Hessen, sein Hofgesinde. Lanndt. Leuth vnd Vnderthanen, bey obberuerter vnserer Aufhebung, nachlassung, bewilligung vnd begnadigung. souil das ainen Je. den. so darundter begriffen, belangt beruebigelich pleiben, vnd darüber ausserhalb Rechtens, mit der That nit angreiffen, ver» gwaltigen, belaidigen, noch beschweren/ Auch Iemandts an«

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Hern zuthun nit gestatten In kain weist. Sond« ob Je. mandts. Hegen I«e, feinen Lannden, Leuthen vnd Vndertha» nen, sammt oder sonderlich ainiche Spruch oder Forderung zu» haben, vnd Sy dern nicht zuerlassen vermeinte, das der oder dieselben, solches,an Orten vnnd Ennden da sich das gepürt, mit Recht suchen. Vnd sich des ordentlichen Rechtens benue« gen laßen. Vnd in dem allem nit vngehorsam seyet, noch anders thuet, Als Lieb Euch vnd-amen Jeden sey, vnser vnd des Reichs schwere vngnad vnd Straff zuuermeyden, das mey, nen wir ernstlich, Geben in vnser vnd des Reichs Stat Nu« renberg. vndter vnserm aufgerücktem Insigel, Am Sechzehen» den Tag des Monats Iuly. Anno «. Im Sieben vnd viertzi, giften vnsers Kaiserthumbs im Siben vnd zwaintzigisten. Vnd, vnserer Reiche im zway vnd dreissigisten.

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