Privilegia und Handlungsfreiheiten welche die Könige von Portugal ehedem den deutschen Kaufleuten zu Lissabon ertheilet haben, Nr. 4, S. 13
Privilegia und Handlungsfreiheiten welche die Könige von Portugal ehedem den deutschen Kaufleuten zu Lissabon ertheilet haben, Nr. 4, S. 13
N««,«V?.I.I. von Portes Vnahen, Ronnigh von portUt yall lc. Thun kundt und zu wissen allen, so dieser Brieffvorkumbt, daß wir einen sonderlichen Gefallen haben, daß die Teutschen Kaufteute in unser Stadt I^illebon re8iclirent, werden woll traetiret, und lavoliliret inunsern Konnichreichen, so woll an ihr Personen, als ihre Factorn und Diener, wie dan auch ihre Guter undt Wahren, und damit sie desto bequemer und besser handlen und wandlen mugeu, willen wir nun mehr Gnad und Gunst zu erzeigen, halten vor guth und verguunen ihnen alle Gnade, Freyheilt und Privilegien hievor erkleret, und das auf ein Zeit von 15 Jahren, an gehende von dieser Schrift v^ta hinfüro.
ly. Erstlich wollen Wir und gebieten, daß ein Jeder, der seine Wahren und Güter bekumpt in jennigen Schiffe in diese Port oder Hafen, wan es wird Zeit sein«, zu losen, und auozuladeu, daß alsdan unsen teullen, so darzu bestellet sein, solches ihnen sollen anmelden, auf daß sie mit mugen dabei sein, und so ferne sie wollen Barcken mit sich an das Schiff zu brin genn , darin die Guter nmgen ausgeladen werden. Die Auslader sollen ungefehrlich ein stundt oder drei dabei warten, bis der Kauffman lumpt, den es angehe, oder seine leut« darben schicket, So er nicht lumpt, dem
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es angehet, oder seine leute, so mugen sie vor sich selbst ausladen > doch st fern der Kaufman in der Stadt ist.
Gebieten auch, daß so bald die Wahren in Zollhauß worden gebracht, so sollen sie den Zehenden und H,ccilo geben, doch von den wullen Kadett aber wird die ^ccila gegebenn, wan es verkaufft wird, gleichwie solches in unsern Artieuln begriffen ist, welche accila sie sollen bezahlen den Offieirern vom Hause, dem solches gebürth, der es auch in seine Bücher bringen wird.
20. Auff daß hinfüro daran kein Zweifel mehr sein muge, und st baldt alß sie haben den Zollen behahlt, und ihnen ihre Wahren geliefert, so mugen sie dieselben hinsuro lassen, wor sie wollen, durch unser gaiche Konnichreich und lande, Und habeun nicht vounöten, anzumelden, wohin sie dieselben nlieniren, oder verkauften, oder führen, wollen, sollen auch darumb in keine Straffe fallen, die sonst in unsern Gesehen und Ordiuanzen darauf gestellt! ist, und soll also mit ihnen gehalten werden, gleich als es mit den Niederländern gehalten wirt, wie das in den ^rivÜLtzien verfasset, i
21. So geselt Ünß auch, daß sie mugen allbie ihre Wahren jedis« fen in was Schiff sie wollen, so wol Frembde als Einheimscke, und schicken, wohin sie wollen, ausgenommen Zucker mugen sie in keine frembde Schiffe laden, wie itzunder gefchicht.
, 22. So wollen Wir auch, daß keiner von unsern Ossicia.Ien oder Zoll Verpachtern oder jennige ander Person, so unse Gerechtigkeit verwaltet, ihnen in ihre Häuser fallen, ihnen daraus etwas nehmen oder bekümmern muge, dan alleine wan es auß Beftblich unsers Obersten RenlemeifterS geschieht, und daß derselbige durch unverdachte Peisonen gunqsame Insor- ination habe, daß Ienige nicht verzolte Wahren darin sein. Und wan dem also were, so soll er dahin schicken einen ^nrarmm nebenst dem Verpachtet, dan ohne gemellen ^otlllio darff er nicht gehenn, solche nicht verzolle Wahl ren zu suchenn.
2Z. Ferner wollen Wir auch, daß sie kein Zc>l darffen geben, von den Wahren und Sachen, so sie zu ihrer und ihres Hauses Nolturst lassen bringen, auch n,cht von dem Wände, damit sie ihre Faetorn und Diener kleideun, auf jeder Persohn jährlich zwey Kleider gerechnet, auch nicht für Aanefaß, und grob Heidenruch zu Sackenn und Packen» ihrer Wahren, doch daß sie Hey ihrem Ende erhalten sollen, daß solches alles dazu kumpt, und daß sie es nicht wollen sonst verkauffen.
24. So mugen sie auch tauffen und verkauffen allerlei) Wahren, die sie wollen, so teur und so wollfeyll, alß sie selbst zu ihren Besten konnen, «mssenscheiden den Pfeffer), der seinen gewissen Preis hat, undt. . < . .^
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2z. wurde sich jennich tNangel befinden an den Wahrenn, so sie »ersauften, das mngen die Käuffer nicht wieder bringen, oder etwas an den Kauffgelde kurzenn, es geschehe dann innerhalb drenn Dagen nach der ti« ferungh. ^
2b. Irem so bald als jenige Specerey ist geliefert worden, mugen sie dieselbe in ihre Heuser bringen, und dieselben laden, wan sie wollen, ohue jennige Verhindemuß, ohnangesehen, waß wir deshalben geordnet, und be« fohlen haben, daß die Speeerey nicht ehr sol geliefert werden, als wan sie sollen eingesthiffet werden.
27. Und so bald einig 6o»i,/?<? wurde geschlossen zwischen gemelten Tentschenn und andern Faeiorn vom Indianischen Hause, so soll solcher lHon» t52tt in continenti in das Buch, so von solchen t^ontratten gehalten wirbt durch einen ?iot2rium, ehr sie von dannen gehen, geschrieben werden, welcher siiKc»r und Hotanus alle andere Geschefte so lange sollen anstehen lassen, bis das der llontrair zu Buche ist gebracht worden. Und so das nicht ge< schicht, so geldt der (^ontlsit nicht, und die Parten sein daran nicht verbun den. Und gemclter kattor und 0stici«len sein nicht schuldich den (^ontratt zu vollen;iehen, chr «s ist verzeichnet worden.
Item alles Gsldtoder Silber so sie alhier in das Konnichreich brin gen, soll in das Zollhaus gebracht werden, gleich wie andere Wahren, und allda soll es heimblich zu welcher Zeit sie wollen durch zween Zolldiener ver< zoll« werden, und muge e« dan herauschun, hinbringen, in ihreBehausungh wor sie wollen, oder in die Münhe. ohne jennige Verhinderungh, und wan solch Goldt und Silber in die Münhe ist gebracht, so sollen sie es dem Schah oder Münhmeisier überliefern, der soll ihnen sein Beweiß geben, nach unser Ordtnung da von gemacht, und d^mit können sie in unsern Indi schen ^ausi bezahlen, was sie von Sreeereyen^ und andern Wahren ge» kaufst. Wir gebieten auch unsern sliftor des Schatzes, daß sie solches für gute Bezahlung sollen annehmen, was deosals mehr von ihnen muchte ge« tauft sein, wie dann ihund geschicht.
28. Noch so wollen Wir, und ist unser Gefalle, daß sie sollen haben und gemessen alle /V/uz/ex/,?, Freiheit, und /m«,n,7iteren. so wir unsern eigen Underchanen gegeben lal'enn, alleine ausbescheiden die Gerechtigkeit in den neuwen Insulen und Indien.
2y. So muqen sie auch Gewicht und Wage ohnbehindert allen Ver» bott, in ihren He«<en, haben, Ihre Wahren damit zu verschlagen, aber nicht darnach zu verkanffen.
So ist auch unser Wille, damit sie desto eher undt richtiger in ihren
streitigen Rechtssachen mügen zur Emsckafr kommen, sosoll unser Schuttes
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der Stadt lißbon ihr Richter sein, in allen Rechtfertigungen, so woll l7rl> mingl als Qvill fachen, so innerhalb sechs Meilwege umb lißbon sich b« geben, sie fein Kleger oder Beklag«, doch sol solches nicht verstanden wer- de« von privileßilten Personen, welche vermüge ihrer Privilegien ihren «igen Richter haben, und damit soll es nach gemeinen Rechten gehalten werden, u»d wollen, daß gemelter Schuttes kHnne sprechen in Summen von . 10 tausend Reß, also daß davon nicht könne nppelliret werden, und was darüber ist, oder von höhern Summen soll man von keiner interlocu tu r)s Unheil appelliren, besondern wan in der Sache zum Ende beschlossen, so soll er es lassen gelangen an unfern R«tth in Bürgerlichen Sachen, alda der (louvernlltor zween NechtSgelarten soll under die Hand geben, welche se hen sollen, ob der Schuttes in jeniger Interiocuror^ die Parten Fravirt hat, die sollen auch vollents in der Sachen clefinitive sprechen, was recht ist, Und soll davon nicht »ripelliret werden, die 3umma sey so hoch, als sie wolle, so ferne es aber der Luuvernaror nötig erachtet, so daß mehr Rechts» gelarlen aäm'biret werden, so soll er mehr dazu ordnen, die er will, bis auf Vier Persohnen.
Noch wollen wir und gebieten, daß der Schuttes soll exeemilen die Urtheil, so er spricht, und von gemelten Richtern ersaut worden, es were dan, daß er sehe, daß es vor andere ^ultits gehörete, und solches soll ge schehen nach allem Fleiß, und in der Kurhe, so immer möglich.
Noch wollen Wir, und gebieten, daß keiner von unsern Ossicirern und Iusiiy in ihre Hausir gehen soll, ohne allein gemelter Schuttes, oder den er an seine statt sinden wurde bey Poenvon2oDucaten, es were dan, daß die Iustitz einen Ubelthater uff scheinbarer That betreffen wurde, also dann magh er hin ein gehenn.
zo. Noch ist unserWill, daß sie die Teutschen, so woll auch ihre Diener bis auf sich« persohnen in jeder ö'om/'atteF müssen wehren dragen, bey Tagh und bey Nacht, durch unser gantzes Kounichreich, so woll vor als nach der geleuten Klocken, und so woll ohne licht als bey licht, daß sie aber damit nichts anfangen, was sich nicht gebüret, ohne angesehen, baß unse Ordlnungh und Gesetze sonst dawider sein, die Diener aber so Spanier weren, sollen solche Freyheidt nicht gemessen.
Z i. Item, so es sich wurde begeben, daß einer von gemelten Facrortt wurde mir Tode abgehen, und kein ander ?2ttor in derselben Handelung wurde vorhanden sein, der sich der Sachen annehme, so soll der Schulleo in des Verstorbnen Behausung gehen, mit einem I^otluio und zweyen andern la- trorn> ft darzu bequem muchlen vorhanden sein, soll er ein Invenrarmm, machen, von allem oem> was sie befinden, und soll es den beiden kattoren über,
antworte
antwortten, und sie dahin halten, daß sie es annehmen, und zu seiner Zeit, wan IemandtS kommen wui de, und es abfordern, dazu antwortten,
32. So mugen sie aus Zelte« und Maulesel reiten ohne jennige Verhinderung unsirer Gesehe, und daß mau ihnen Herberge und Bette und Unterhaldl vor ihr Geldtqeb«, so well an unserm Hoffe, als an andern Orten, da sie sein wurden, ausgenommen.iissebonn.
33. Was belangen! in diesen Freiheiten den fünfften Pfennings unser Zoll soll solcheo verstanden werden, daß sie dieselben gemessen sollen, nach Ausgang der Verpachtungh. die itzundt sein, so wollen wir auch,
34. Daß das andeie ßenes^l! Privilegium, so sievon unß habenn, soll />»-o/o»^/rr sein, wie wir es dann hiermit wollen prolonßiren und nachge« ben, auff gemelre Zeit von 15 Jahren, welche Zeit angehen soll von äato dieses itzigen Brieffs, den wir hiemit von Neuwen geben, zum Fall davon obl berüerter Zeit etwas verflossen were, so wir darin gesehet.
Verwegen gebieten Wir allen unsern Schult«, Richtern, Gerichten, Offieiren und allen Personen, denn dieser unser Brieff wirt gezeiget, und weme es zu wissen gebüret, daß sie solches volnkommen und stet halten, und darüber halten lassen, wie darin vermeldet wirt, und solches nickt in Zwei, fel stellen, oder es verhindern, dan also ist unser Genade. Und zu mehrer Krajft und Versicherung!) Habenn Wir besohlen diesen Brieff zu verfertigen, welcher von uns unterschrieben, und mit unserm Hangenden Insiegell versi« gelt»^ Geben in LiiMra den Zc> ^liA ^nnc> 1509.
Der Konning.
Cassel, Johann Philipp: Privilegia und Handlungsfreiheiten Lissabon, 1771 (Google data) 4, in: Monasterium.net, URL </mom/PrivilegiaPortugal/929e3212-a89c-4834-9517-1746bc240b54/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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