Charter: Rechtssprüche des Reichshofes, ed. Franklin, 1870 (Google data) 500
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Nr. CCXXXXVII. — Annales Stadenses in den SS. XVI. 321. — Chronologisch lasst
sich der Vorgang nicht genau bestimmen. Das der Entscheidung zu Grunde liegende
thatsächliche Verhaltniss ist folgendes: Eine Angelsächsin verlässt mit drei Töchtern
(viel leicht 1066) England und strandet an der Niederelbe; sie -werden sämmtlich
Eigenleute der Oda, Gemahlin des Udo II. von Stade. Eine der Töchter heirathet einen
gewissen Reinold. Aus dieser Ehe stammen zwei Söhne, Friedrich und Ulrich: letzterer ist
in der Entscheidung gemeint Es ist nicht nothwendig anzunehmen, dass auch Ulrichs Vater,
Reinold, unfrei gewesen sei; auch wenn er frei -war, hätte sich Ulrich wegen der Geburt
von der unfreien Mutter mit Unrecht der Freiheit berühmt; vgl. die folgenden Noten. Stand
die Unfreiheit fest, so war die Ergreifung des U. auch gerechtfer tigt; nur die Art, wie
der Herr sein Recht gegen den Eigenmann geltend machte, scheint die Versammlung erregt zu
haben. Der Streit wird aber leicht geschlichtet propter equalitatem partium. Unter den
partes könnte man sich die am Hofe anwesenden Grossen und den Grasen Udo denken; letzterer
setzt ihnen den Sachverhalt auseinander und nun stehen sie auf Seite ihres Ge nossen,
beruhigen sich leicht über sein Vorgehen. Die equalitas partium kann sich aber auch auf
das Verhaltniss Udos zu Ulrich beziehen; nachdem erkannt worden: der Herr könne seinen
Eigen mann ergreifen, weist Udo nach, dass die Stellung Ulrichs zu ihm eben die eines
mancipium gegenüber dem Herrn sei. 96 Source Regest:
Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 500, S. 117
Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 500, S. 117
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Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 500, S. 117
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Rechtssprüche des Reichshofes, ed. Franklin, 1870 (Google data) 500, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/RechtReichshofes/90ed820f-2816-4260-9d82-cd343e02ca27/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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