Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 31, S. 119
Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 31, S. 119
(Cap. 34.)
F. Gn. Hertzog Hennerichs Antwort, den Herrn Kays.
Commissarien gegeben.
Was die Röm. Kays. auch zu Ungarn und Böheimb Königl. Maytt. durch die anwesende Fürsten und Stände, alss von Ihro Kays. Maytt. verordnete Commissarien, durch derselbigen Ausschuss I. F. G. anmelden lassen, dass hätten sie vernommen,
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1581. und könten sich I. F. G. nicht erjnnern, dass sie I. K. M. zu solchem starcken Ver- 7- Зши weiss und jtzigen thätlichen Vornehmen, alss allezeit der gehorsambst Fürst, ehemals gnugsame Ursach gegeben, und dies, was wider I. F. G. vorgenommen, verwürcket hätten. Denn sich I. F. G. (ohne Ruhm) gegen I. K. M. alles unterthänigen Gehor- sambs gefliessen, dies auch allezeit im Werck geleistet. Dann auffErforderung I. K. M. wären I.F.G. allezeit kommen, und sich des Gehorsams erwiesen, wie sie denn auff I. K. M. Herr Vaters Kayser Maxi m ilia ni Begängnüss auff Crönungen in Ungarn und Böhmen, Fürstl. Ertzhertzogl. Hochzeiten, in Ungarn wider den Erbfeind, auch Reichstagen, gehorsamlich gebrauchen lassen und auffgewartet, Ih: K. M. viel tausend Taler zu Ehren, und aus unterthänigem Gehorsam nach verzehret, und wären I. F. G. wol dessen gewiss, wolten sich auch dessen mit Bestand und Wahrheit gerühmet haben, dass kein Stand in Schlesien wäre, der I. F. G. dies nachgethan hätte, und gegen I. K. M. mit Deren gehorsamsten Diensten gleich sey, darumb so könte I. F. G. der wenigste Ungehorsam beygemessen werden, und hätten zu Entsetzung des Fürsten- thumes I. K. M. die wenigste Ursache gegeben, demnach so hätten I. F. G. sich aus schuldiger Unterthänigkeit fünff gantzer Jahr wegen der hinwider Restitution als ein geduldiges Lamb geduldet, und allezeit dies bey I. K. M. gehorsambst gesucht und un- geacht, dass I. F. G. ungehöret und bloss auff ungegründtes Angeben auff des Fürsten- thumbs entsetzet worden, so hatten doch I. F. G. ungeacht der guten Gelegenheit, so sie gehabt, dass sie sich selber einsetzen können, I. Kays. M. aus unterthänigem Ge horsam respectiret und gestunden I. F. G. gantz und gar nicht, dass die Regierung nicht, wie I. F. G. wolt Schuld gegeben werden, bestellet hätten. Dennl. F. G. hätten dieselbe vor ihren Abreisen mit ehrlichen Leuten besetzt, zudem so hätten I. F. G. Dersel- bigen Gemahlin und Kindern, wie nichts weniger Hertzog Friedrichen die gantzeEin- kommen des Fürsten thumbs gelassen, derowegen so könte I. F. G. wegen der Versorgung I.F. G. auch keine Schuld, wie auch wegen der Regierung, zugemessen werden, und hätten sich I. F. G. vielmehr zu beklagen, dass sie wider alle Gebühr und ungehörter Sachen das Fürstenthum 5. Jahr von aussen ansehen müssen, darunter in so grosse Schulden und Vn- gelegenheit kommen, biss I. K. M. einst die Sachen mit gerechtesten Augen ansahen, und darauff die Restitution I. F. G. gethan. Es hätten sich auch I. F. G. nach er folgter gnädigen Restitution gegen I. K. M. als ein gehorsambster Fürst erwiesen, und gegen dem gantzen Vaterlande also erzeiget, dass I. F. G. mit Bestand, Grund und Wahrheit nichts anders, denn was auffrichtig und sich gebühret, nachgesaget, und ein anders dargethan werden mag. Darumb thäte I. F. G. dies schmirtz, dass sie von ihren Missgönstigen bey I. Kays. M. derogestallt mit Ungrund angegeben werden solten, noch viel mehr wäre es I. F. G. kümmerlich und schmertzlich, dass Ihro Kays. Maytt. ungehöret I. F. G. zur Unschuld und so schmälich, als einem Fürsten, oder geringem von Stand in Schlesien niemals widerfahren, unangesagt uberziehen liesse, welches sich I. F. G. ehe des Himmelfalles versehen, alss dass solches I. F. G. (ohn Befindung genugsamer Ursachen) widerfahren solte, weil es aber I. K. M. also gnädigst gefällig, müsten es I. F. G. an seinen Ort stellen, und sich der Unschuld und guten Gewissens trösten, und weil I. K. M. gegen I. F. G. sich nicht als der Herr (darvor I. F. G. Ihro Kays. Maytt. erkenneten), sondern als ein Feind erwiese, unangesagt mit Heereskrafft
Cap. 34. lienor/ Heinrichs Antwort. ДО7
vor die Stadt ziehen, lasse sich feindlich, indem dass das Wasser bey der Stadt abge- l$8l
stochen, erweissen, so achten I. F. G. wol, dass sie I. K. M. zu geliorsamen auch nicht schuldig wären; es wolten aber I. F. G. der Unterthänigkeit indenck sein, und in allem gehorsam auff die eingehaltene Artickel antworten, und I. K. M. klar ja und wahr berichten, und nicht mit Unwahrheit, wie von I. F. G. Missgönstigen beschehen, umbgehen.
1. Erstlich was die Lehnsuchung anreichete, hätten I. F. G. sich allezeit der schuldigen Unterthänigkeit erkennet, da sie denn auch zu Bresslaw in angehender I. K. M. Regierung (weil I. F. G. damals ausser Landes gewesen) durch den Cantzler Hannss Schramen und den Hoffmeister Hannss Schweinichen die Lehn suchen lassen, denen denn von I. Kays. Maytt. I. F. G. allergnädigst Indult erfolget worden, darumb I. F. G. damals die Lehn nicht verschwiegen. Dass aber I. F. G. nach jtziger Restitution die Lehn nicht gesucht, wer solches von I. F. G. aus keinem Ungehorsam beschehen, wie wol nu I. K. Maytt. dem Herrn Bischoff von I. F. G. die Eydespflicht zu nehmen anbefohlen, so hätte I. F. G. dieses davon abgehalten zu thun, dass die Fürsten in Schlesien privilegiret wären, waiyi I. K. M. von einem Fürsten in Schlesien die Erbholdigung forderten, dass dieselbige Eidesleistung einem gebohrnen Fürsten, dem es I. K. M. in Schlesien aufflegten, an Statt dcr Kays. Maytt. gethan würde. Weil dann der Herr Bischoff nicht ein gebohrner Fürst, und dies wider die Fürstl. Privilegia gewesen, so haben sich I. F. G. gegen I. Kays. M. in gehorsamer Gebühr entschuldiget. Denn I. F. G. nicht gebühren hat wollen wider Dero Privilegia zu handeln, und andern Fürsten bösen Eingang zu machen, und hätten I. F. G. kein Bedencken gehabt, wann I. M. dies einem gebohrnen Fürsten zuverrichten auffgeleget hatten, dass sie nicht die Eydespflicht leisten sollen, sondern sich alles unterthänigen Gehorsambs verhalten haben, könte also mit Billigkeit I. F. G. kein Ungehorsam zuge messen werden.
2. So hätten I. F. G. I. K. Maytt. Verordnung nach das Regiment zugleich mit Hertzog Friedrichen gern bestellen wollen, wie denn auch der Anfang gemacht. Es hätte aber Hertzog Friedrich selber dazu nicht Lust gehabt, selber Ursach mit seiner Abfoderung gegeben, neben I. F. G. nichts ausgehen lassen noch unterschreiben wollen, sondern sich nach dem Brig und Le ub i s begeben, und umb das Regiment unbekümmert gelassen, wie denn die Landrähte ingleichen ein jeder ohn alle gegebene Ursachen seine Wege gezogen, dass also I. F. G. die Regirung allein bestellen müssen, und hat sich niemand der Justitia halber mit Grund und Wahrheit zu beschwe ren gehabt. Dass aber von I. F. G. Missgönstigen ein anders vorgegeben, und mit Ungrund I. F. G. damit beleget werden, daran denn I. F. G. Unerwissen das wenigste nicht gestünden, müsten sie es Gott und der Zeit befehlen, beten aber, diejenigen Personen I. F. G., sß sich wegen nicht Ergehung der Justitia, dass sie dieselbe nicht erlangen konnen, beschweret gehabt, vorzustellen, I. F. G. wolten mit denselbigen, vor Fürsten und Ständen, ja auch vor I. K. M. selbsten vorkommen,, und Erkäntnüs dulden, denn I. F. G. mit diesem gar nicht beschuldiget mit Wahrheit werden könten.
3. So erjnnerten sich I. F. G. gar wol, dass I. F. G. Unterthanen wie auch aus ländische Geld vor I. F. G. gegeben hätten. Nu hätten sich gern I. F. G. mit Dero
7. Juni.
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1581. gehorsamen Unterthanen in Gnaden bereden wollen, darzu sie denn zween Landtage ausgeschrieben, es wären aber uber 10. Personen niemals erschienen, sondern unge horsamlich aussengeblieben, und von I. F. G. kein Mittel anhören wollen, derowegen I. F. G. keine Schuld, sondern den Unterthanen selber zugemessen werden kan, und weil sich die Landschafft allezeit auff I. K. M. Erkäntnüss beruffen, und gezogen, so konten I. F. G. auch hierinn Dero gnädigstes Erkäntnüs gar wol dulden und leiden, und wolten sich hiemit I. F. G. an die Kays. M. gezogen haben, und mit den Unterthanen von I. K. M. Erkäntnüs leiden.
4. Es wären I. F. G. zwar unleugbar, dass sie nicht öffters in Polen wären gezogen, keiner andern Ursache aber halber, denn dass sie ihre gute Freunde besucht hätten, hoffte nicht, dass solches I. F. G. verboten könte werden. Denn weil I. F. G. aus dem löbl. Stamm der Könige auss Polen wären, so waltete das Pollnische Geblütt in I. F. G. dass sie sonderliche Zuneigung zu den Po hl en hätten. Es gestunden aber I. F. G., gar nicht, wörde auch nicht zu erweisen sein, dass I. F. G. wider I. M. das wenigste practiciret hätten, oder dies, so wider Fürsten und Stände sey, vorgenommen und befördert, das Contrarium aber wolten I. F. G. erweisen, dass sie bey den grösten vornehmen Herren I. Kays. Maytt. (so einem gehorsamen Fürsten gebühret) zum Besten allemal gedacht, und wass sich von derselbigen gnädigsten Kayser und Herren gebühret, geredet. Da auch I. F. G. in der offentlichen Wahl, drey Wahlstimmen zum Pollnischen Könige gehabt. Dieselbige hätten I. F. G. aus treuer Unterthänigkeit Ihro K. M. Maximiliano, hochmiltseeliger Gedencken, gehorsamlich verehret und abgetreten. Das abgeführte Geschütz der 7. Stück in Pohlen sey dem Liegnitz- schen Fürstenthum zu keinem Schaden oder Fürsten und Ständen zum Nachtheil beschehen, und auff kein anders Nachdencken geschickt, dass sich der Herr Kobel- witzsch wider seine Feinde damit schützen sollen, und weil von denselbigen ein Revers widerumb einzustellen erfolget, so könten sie allemal wider ins Land gebracht werden. Derowegen so wären I. F. G. bey I. K. M. mit lauterm Ungrund angegeben worden, dass von I. F. G. anders, denn was auffrichtig gemeinet sey, wie denn auch auff I. F. G. kein anders gebracht werden könte, und hätten I. K. M. die wenigste Ungnade derohalben auff I. F. G. zu werffen.
5. Dass I. F. G. beschuldiget werden, sie hielten grossen Hoff und sonderlich alles Aussländische, mit diesem würden I. F. G. auch beleget. Denn keine grosse Hoffhaltung würde zu befinden sein, vielweniger einige Person, die I. F. G. nicht halten müste. Dass nu I. F. G. frembde Diener umb sich hätten, müssten I. F. G. Nothhalber thun, weil Dero Unterthanen I. F. G. keinen Gehorsam leisten noch I. F. G. alss ihrem Herren trauen wolten, denn sie ihre Kinder zu I. F. G. an Hoff nicht geben wolten, und wann I. F. G. dero auff ein Paar Tage zum Auffwarten begehrten, wolten sie nicht gehorsamen, derowegen müsten I. F. G. jemanden, dem sie trauen möchten, bey sich haben. Ferner so würden I. F. G. beschuldiget, sie machten mehr Schulden, möcht wol etwas dran sein, dies hätten sie aber unumbgänglichen thun müssen, die- weil sie viel Jahre aus dem Fürstenthum nichts bekommen, auch bey WiederEinnehmung desselben nichts gefunden. Die Landschafft aber hätte sich derowegen nichts zu bekömmern, darumb dass I. F. G. ohn ihr Zuthat diese Schulden wol bezahlen wolten,
Cap. 34. Herzog Heinrichs Anttcort. 109
denn sie I. F. G. nichts geben noch borgeten. Wie nu I. F. G. mit dem vorhergehen- 1881- den zur Ungebühr beleget worden, ebener Massen, so würden I. F. G. auch in dem gantz fälschlich angegossen, dass sie viel Munition einkauften solten, da doch das Unvermögen I. F. G. davon wol abhielte, und wann es ja etwass wäre, so beschehe es I. K. M. Land und Leuten, und denn zu Beschützung der Fürstl. Festung und Hausses Lignitz zum Besten, und gar von I. F. G. zu einigem Bösen, bitten, I. K. M. wolten in I. F. G. kein Missvertrauen setzen.
6. Dass I. Kays. Maytt. I. F. G. auch beschuldiget, alss wenn sie alle Steuren und I. M. zustehende Intraden hätten auffgehoben, reumeten I. F. G. nicht ein, aus Ursachen, dass I. F. G. fünff Jahr das Fürstenthum in ihren Händen nicht gehabt. Darumb I. F. G. auch zu sich nichts nehmen können, würden also Ihro Maytt. es bey denen, so die Steuren auffgehoben, und nicht bey I. F. G. zu suchen wissen. Dies Jahr wären I. F. G. unlaugbar, dass sie aus den Steuren 1200. Thal. auffgehoben, die wären I. F. G. erbötig, I. K. M. ohn Verzug wider einzustellen, der andere Rest aber, so an der Summa mangelte, stünde bey den Unterthanen auff dem Lande, bey denen I. F. G. keinen Gehorsam einzubringen hätten. Da nu I. M. selbsten den Zwang gebrauchen wolten lassen, den Rest von Unterthanen einzubringen, wäre wider I. F. G. gar nicht, wolten auch an ihrem Fleiss daneben nicht unterlassen. Bey I. F. G. aber hätte man die 1200. Tal. Stewer bald ersehen und gefunden, aber bey Hertzog Frie drichen wären die 1200. Tal. aus dem StewerAmbt auffgehoben nicht gefunden.
7. Auff die 2. unterschiedliche Erforderungen von I. K. M. nach Prag, hätten sich I. F. G. aus Unterthänigkeit schuldig befunden zu gehorsamen und sich einzustellen. Es hätte aber Gott I. F. G. mit harter LeibesBeschwer, und mit einem grossen Aus schlagen anheim gesucht, dass sie sich nicht hätten können anlegen, vielweniger reiten oder fahren mögen, derowegen denn I. F. G. nicht vorsetzlich aus Ungehorsam aussen- geblieben, sondern ehehafften Ursachen entschuldigen müssen, wie denn I. F. G. beiden mal Entschuldigung gantz offentlich und landkündig, dass dem also gewesen. Gleicher Gestalt hätte es auch die Gelegenheit, dass I. F. G. sich nicht auff den Fürsten tag eingestalt, sie hätten aber zu gehorsamer Folge ihre Gesandten mit Vollmacht abgefertiget, dies, was die andern Stände befunden, auch zu bewilligen, darumb hätten I. K. M. keine Ursachen, einige Ungnade auff I. F. G. zu werffen, weil sie Ursachen zur Entschuldigung gnugsam vorgewendet hätten.
8. Mit was grossem Ungrund I. F. G. bey I. K. Maytt. angegeben, samb sie sich nicht fürstlich hielten, und Sachen, so I. F. G. nicht gebührten, vornehmen, das wiese das Contrarium ein anders, und käme solches Angeben von I. F. G. Feinden, so I. F. G. nichts Gutes gönten her. Nu hätten I. F. G. sich ohne Ruhm zu melden die Zeit ihres • Lebens so fürstlich gehalten, dass kein Mann kan befunden werden, der I. F. G. einiges unfürstl. Vornehmens mit Bestand nachsagen werde möge. Es hielten aber I. F. G. alle diejenige (ausser die Röm. Kays. Maytt.) vor verlogene Leute, die dies I. F. G. antrügen und liegen, so lange biss es sie auff I. F. G. verführten und darthäten. Bete derowegen, die Kays. M. wolten I. F. G. die Person, so I. F. G. also fälschlich ange geben, vorstellen, I. F. G. wolten sich als ein ehrlicher Fürst verantworten, den Fall die Person aber nicht solte vorgestellet werden, so wolten I. K. M. sich gegen
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1581. I. F. G. doch so gnädig erzeigen, und die Stücke, so I. F. G. vorgenommen, so nicht 7. Juni. füj^^h allergnädigst entdecken zu lassen, und I. F. G. Entschuldigung darauff auch hören, I. F. G. wolten sich aussführen, dass I. K. Maytt. mit I. F. G. gnädigst und wol zufrieden sein solten.
Dass aber von I. K. M. dieser Punckt auch eingehalten worden, I. F. G. hielten Hertzog Friedrichen nicht vor deren Hn. Bruder, erjnnerten sich I. F. G. freylich wol, dass sie Hertzog Friedrichen vor einen Bruder gehalten, angenommen und Erb Verbrüderung auffgericht, auch die Landschafft zugleiche schweren lassen, es hätte aber Hertzog Friedrich dies, was vorgegangen, nicht halten und vollig leisten wollen, noch die ErbVerbrüderung gehalten, ja die Sachen mit der Landschafft, (so I. F. G. doch selber angegangen) neben I. F. G., als der Bruder, nicht treiben noch beystehen, (wie es sich gebühret hätte) wollen, sondern I. F. G., wo sie vermocht, verfolget, bey I. K. M. übel und mit Ungrund angegeben, auch dies gegen I. F. G. vorgenommen, welches nicht brüderlichen gewesen, wie er dann anjtzo I. F. G. als ein Feind über ziehen hülffe. Derowegen so konten I. F. G. vor ein Bruder nicht halten, weil er I. F. G. nicht wie ein Bruder hielte, und dies, was die Erb Verbrüderung besagte, keine Folge leisten, und wann I. F. G. Ihro Kays. Maytt. nicht schonete, so wolten I. F. G. Hertzog Friedrichen die Brüderschafft beweisen, und ihn seinen Rädten nach bezahlen, und würden I. K. M. I. F. G. nicht verdencken, weil die Sachen erzehlter Massen also beschaffen, dass I. F. G. darüber billich eifferten.
Und wann dann die Kays. Herren Commissarien auff I. F. G. gründliche Wieder lege derer Punckte, so Ihro Kays. Maytt. Ihro F. G. gnädigst durch sie einhalten lassen, so viel vernommen, dass I. F. G. dem Mehrentheils mit lauter Ungrund und Sparung der Wahrheit bey I. Kays. Maytt. angegeben, die mehren Articul auch albe- reit also widerleget und abgeschnitten, dass sie vor sich selbsten fallen, und darauss klar erscheinet, dass I. K. M. die wenigste Ursachen gegen I. F. G. zu solchem uner hörten Vornehmen haben, sondern alles von I. F. G. Abgönstigen herfliesse. Alss wolten I. F. G. die Herren Kays. Commissarien gebeten haben, diess alles I. Kays. Maytt. unterthänigst zu berichten, und I. F. G. grosse Unschuld anzeigen. Und weil solche Uberziehung I. F. G. zu gantzer Ungebühr beschehe, so wolten die Herren Commissarien solche Kriegsmacht also bald abschaffen, denn, wie sich I. F. G. allezeit als der gehorsambste Fürst gegen I. Kays. Maytt. erwiesen, also wären I. F. G. noch zu thun erbötig.
Dass sich aber I. F. G. den Herren Kayserl. Commissarien solte gefangen geben, wäre dazu die wenigste Ursache. Und weil I. K. M. zu solchem Vornehmen keine • erhebliche gnugsame Ursache hätten, so könten I. F. G. auch in dem nicht gehorsamen, wolten, ehe sie das thäten, derselbigen fürstl. Leib, Ehr, Gutt und das Fürstenthum daran setzen, und wann I. F. G. Grab solte auff der Stelle, wo sie stünden, sein. Denn sie dem fürstl. Hauss Lignitz den Schimpff und Spott nicht auffthun wolten, und wieder der Fürsten Privilegia handeln. Beyneben aber nehme I. F. G. nicht wenig Wunder, dass Sein F. G. angebohrner Freund (wolle geschweigern des Brudern) die I. F. G. allezeit die besten Wort gegeben, ja bey I. F. G. vor 6. Tagen gewesen, dies gegen I. F. G. vornehmen solten. Es wäre aber ein rechter Judaskuss gewesen, wolte dero
Cap. 34. Hz. Heinrichs Antwort. Cap. 35. Kai sert. Commissarien zur Stadt Liegnitz. \\\
wegen sie noch eines zum Abzug ermahnet haben, solte es aber nicht beschehen, und m™\
was anders darauss entstünde, so den Herren Kays. Commissarien zu wider sein möchte, wolten I. F. G. entschuldiget sein.
Solches nahmen die anwesenden Herren Kays. Commissarien den Fürsten zu referiren an, und begehrten, I. F. G. wolten derselbigen Räthe nach der Antwort ab zuholen, in die Carthaussen abschicken, so würden sich die Herren Kayserliche Com missarien ihres Gemüthes ferner erklären.
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