Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 9, S. 83
Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 9, S. 83
7. Hteinfnhr-Kehr Ordnung von 1808.
Einleitung.
H,. Die älteste Ordnung über die Steinfuhrkehr, die uns ge schrieben vorkam, ist jene vom 1. Iänner 1749; sie wurde wie der bestättiget den 24. Hornung 1788, und zum Theil den 18. September 1803.
L. Wie diese Ordnung im Iahr 1763 auf eine Zeit gestort wurde, nämlich als Franz Sarazin, Bürger zu Basel, seine bei den großen Häuser am Rheinsprung genannt, bauen ließ, und dazu viele Steine, vorzüglich aus den Gruben im Stadtbanne von Rheinfelden führen ließ, darüber sind in der Oberamts kanzlei noch Aktenstücke, aber unvollständig vorhanden. Die Rheingenossen behaupteten ihre Rechte, in diesem, wie noch an dern Fällen. >) ') , .,<.
Artikeli
1. Wie eine Flotzkehr-Ordnung unter den Schiffleuten oben an der Rheinfelder Brücke, nämlich unter den Schiffleuten von Seckingen, Mumpf, Aargau-Wallbach, Schwörstetten, Baoisch- Sallbach eingeführt ist; so besteht schon lange, eh solche nieder geschrieben wurde, eine Steinfuhr-Kehr-Oronung zwischen den Schiffern zu ,,^ , , -,, . - ,,- ,/^,,,^, ,,..,
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». Rheinfelden, b. Warmbach und e. Kaiserangst, welche von der Rheinfelder Brücke abwärts zu fahren berechti get sind. Die Rheinfelder Schiffleute werden, obwohl die Stadt noch oben an der Brücke liegt, zu den Schiffleuten unter der selben gezählt.
2. Wegen mehrerer Steingrnben zwischen der Rheinfelder Brücke nnd den Salmen-Wagen zu Angst besteht der größte Verdienst auf dem Rheine im Steinfuhren, daher erhielt die Kehr ordnung hier den Namen Steinfuhr-KHr-Ordnung.
3. Diese Kehr-Ordnnng beschränkt sich aber' nicht blos allein auf das Steinführeu, sondern nach dem Ausdrucke der Ordnung vom 1. Iäner 1749 auf „Alles, was mit Schiffen kann und muß geführet werden."
Dieser allgemeine Ausdruck umfaßt aber keineswegs das Rheinfelder Wochengefährt, worüber die besondere Ordnung errichtet ist.
3. In die Kehre, von welcher nun gesprochen wird, sind die Schiffer von Rheinfeldeu, Warmbach, und Kaiseraugst, jetzt auch zuweilen Aargauaugst, eingeschloßen, wie bereits gemel det wurde.
4. Was aber oben an der Rheinfelder Brücke von den Rhein felder Schiffern geladen, und auf dem Wasser weiter geführt wird, ist nie in diese Kehre, die sich blos auf die Gefährte, so unter der Brücke abgestoßen werden, versteht, gezogen worden; bei diesem soll es auch für die Zukunft sein verbleiben haben.
5. Desgleichen versteht sich diese Kehre nur von Waaren- und Effekten-Gefährten aller Art, die nicht weiter, als von der Schifflände bei Rheinfelden bis Basel oder Hüningen geführt werden, denn jedes Gefährt, das weiter Rhein abwärts geht, ist noch nie in die Kehre gezogen worden.
6. Das einem Schiffer von Rheinfelden, Warmbach od« Kaiseraugst eigenthümlich zugehörige Holz, das ist dasjenige, welches nicht von einem Händler nnd Vorkäuffer herkommt, darf ebensowenig in der Kehre geführt werden; der Rheingenoße, des sen Eigenthnm es ist, darf es nach Belieben führen und füh ren laßen. ^ ü '^,,'»",,,.' '^" '' ^>
7. Steine aber jeder' Gattung, mögen sie Eigenthum eines Rheingenoßen, und Schiffers sein, oder nicht, sollen ohne Aus nahme in der Kehre geführt werden.
8. Große Steinschiffe bedürfen einer Anzahl von drey Mei stern, Steinweidlinge nur von zween. >,
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9. Nach diesem Grundsatze (Artikel 8) regelt sich gleichsam von selbst eine Ordnung der Meistern in erwähnten Rheinorten.
Zu Rheinfelden fangt die Kehre an, geht nach Warmbach, und von da zieht sie sich nach Kaiseraugst, von dannen wieder nach Rheinfelden zurück.
10. Die Schiffleute aus diesen Rheinorten können sich daher je drey und zwey in die Kehr-Ordnung ordnen; die Gesammt- zahl derselben mit drey und zwei getheilt, dividirt, zeigt sodann die Anzahl der Kehren unter ihnen.
1t. Bis große Steinschiffe vorhanden sind, genügen zween Meister zu einem Gefährt.
12. Iungmeister, so kein eigen Feuer und Licht haben, dür fen noch keinen Anspruch auf die Kehre machen; hingegen sind auch davon alte Männer, die wegen Gebrechlichkeit nicht mehr fahren können, ausgeschlossen, und haben keinen Anspruch auf den Verdienst aus den Gteinfuhren zu machen.
13. Bey jedem Mayengericht soll ein Verzeichnis) der Keh ren, ihrer Anzahl und der Namen der Meister, die in jeder Kehre stehen, vorgelegt werden. Z. B.
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14. Steine werden entweder geführt eigenthümliche eines Dritten, oder solche, die selbst von einem Rheingenoßeu ange kauft sind.
15. Wenn ein Rheingenoßischer Schiffmann mit einem Drit ten einen Aeeord auf Steinfuhren zu schließen Willens ist, und sie beyde bereits einig sind — so soll ersterer die übrigen Schif fer darüber noch vorläufig vernehmen, ob man überhaupt mit denl Lohne bestehen könne, oder nicht. Ist das erste, so kann ein förmlicher Aeeord jetzt nach der Zustimmung der übrigen ge troffen werden; mit andern Worten: der Rheingenoße darf an fänglich mit einem Dritten über Steinfuhren für sichnur unterhandeln, mit Einstimmung der übrigew Rheinge- noßen sodann aber einen förmlichen Vertrag oder Ae eord schließen. ^ >. -
Ist einem Rheingenoße aber eine unbedingte Vollmacht vor hinein zur Abschließung eines Aeeords gegeben, so müßen die Vollmachtgeber, das ist: all« Schiffer in der Kehre, diesen Ac eord als von ihnen geschloßen ansehen und halten." , -"
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Im Falle die Mehrzahl aber mit der vorläufigen Unter handlung eines Rheingenoßen über Steinfuhren nicht zufrie den ist; fo kann kein Aeeord geschloßen werden.
16. Der Dritte, welcher einen Aeeord schloß, sich Steine an einen bestimmten Ort zuführen zu laßen, ist entweder:
n. Uibernehmer derselben an deni bestimmten Orte, zu ei genem Gebrauche, oder
d. Uibernchmer und Verkäufer an diesem Orte, oder auch
c. Nur Verkäufer an den Schiffer, oder die Rheingenoßen alle, die in der Kehre stehen, und überläßt den weitern Verkauf einem, oder allen denselben.
17. In den ersten zween Fällen haben die Rheingenoßen keine andere Verbindlichkeit, als die Steine in bestimmter Zeit, an den angewießeneu Ort, m gehöriger Qualität und Quan tität, um den Lohn, über welchen man eins wurde, kurz nach den Bestimmungen des Aeeords hinzuführen, auch ausladen zu laßen, wie dieses ebenfalls bedungen sein mag.
18. Wenn aber der Dritte nur Verkäufer an den Schiffer, oder an alle Schiftleute in der Kehre ist, oder ihnen die Steine so überläßt, daß sie solche um den bestmöglichsten Preis verkan- feu können, wo sie im Werthe stehei!; so ist geordnet, daß sobald eine Ladung nicht sogleich verkauft, sondern unverkauft an dem Orte der Ausladung zurückgelaßen werden muß, diejenigen so die Kehre führten, ihren Nachfolgern dieses ungesäumt anzeigen sollen, die dann mit einem andern Steingefährt nicht früher ab fahren sollen, bis die ausgeladenen Steine verkauft sind.
19. Werden wirklich eigeuthümliche Steine eines Rheinge noßen geführt; so soll dieser darüber als Eigenthümer verfügen, und mit seinen Mitgnwßen übereinkommen, wie er's damit ge halten wißen will, und dabei hat es sein Verbleiben.
20. Steinfuhr-Aeeorde von einigem Werth oder Belaug sol len zur Verhütung künftiger Streitigkeiten ohne Ausnahme schriftlich in zwei Doppeln verfaßt, und von beiden Theilen, welche den Aeeord schloßen, unterschrieben werden; jeder Theil erhält ein Exemplar, oder ein Doppel. Im Fall eines entstan denen Streites soll dieser Aeeord von dem Kläger vorgelegt wer den, daß jede weitläufige Verhandlung abgeschnitten werden kann.
21. Daß ein Betrug, der im Steinführen, oder im Verkauf der Steine, auf irgend eine Art verübt wird, nicht von dem Mayengericht, sondern von der>Kivil- und ein grober Betrug, von der Crinunal-Obri gkeit bestraft wird, dieses bedarf wohl keiner Erinueruns' ,'',^,^,,'!il.,,i,^!l^!^!^< ^'.'^ 'i '-^ ^,,!-.,
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22. Wer wider gegenwärtige Ordnung handelt, soll für das erste Mal 4 Franken, oder 2 fl. 45 kr, Buße bezahlen; bey wie derholtem Vergehen wird die Buße erhöht.
Anmerkungen: 1) Ne Basier Schifferschaft wollte die Rheinge nossen nichl als Schiffei anerkennen und sich bas Recht zur Führung der aus der Gegend von Warmbach bezogenen Steine auf ihren eigenen Schiffen an eignen, worüber ein längerer Cchriftenwechsel zwischen der vorderösterr. Regierung mit dem Stand Basel geführt wurde, der damit endete, daß die'Basler mit ihrem Begehren zurückgewiesen wurden. Während dieses Streites wurde den Rheinfelder Schiffern, durch den Bürgermeister und Rath der Stadt Bafel unterm 25. Seplbr. 1754 ein Patz ertheilt, da mit sie ungehindert die benöthigten Bausteine zu- und abführen konnten.
2) Auch die Schiffer der unterhalb Basel liegenden (und zum Amte Lörrach gehörenden) Rheinorte ließen sich zuweilen bei gehen, innerhalb des Bezirks der Rheingen offen schuft Steinlabungen ein zunehmen und selbst zu verführen, wogegen die beiden Regierungskom- missäre — auf Ansuchen der Vorsteher der Rheingenossenschaft — bei dem gedachten Amt Besehwerde führten. Diese Stelle erlleß hierauf unterm 8. August 1835 Nr. I4,129 an die Vürgermeister-Nemter Warmbach, Herthen, Wyhlen und Grenzach folgende Verfügung: „Das Bürgermeister- Amt wird angewiesen, keinen Unterländer Schiffer aus den Rbeinorten von Märkt an abwärts mehr zu gestatten, innerhalb dem Schifffahrts' gebiet der Rheingenoffen eine Ladung einzuuehmen. Wenn unterrh. Schiffer biefes Verbots ungeachtet, es sich herausnehmen sollten, Steine, Gyfts und dgl. im Gebiet von der Säckiuger Brücke an bis zur Hünin- ger Kapelle zn laden, so soll der Bürgermeister, in dessen Gemarkung die Ladung eingenommen wird, verbunden sein, auf Anrufen eines Rhein genossen das Schiff sogleich mit Beschlag zu belegen, es anschließen und bewachen zu lassen, und de n Namen des Zuwiderhandelnden zur Erken nung der im Maienbrief bestimmten Strafen anher anzuzeigen. Man macht jeden Bürgermeister dafür verantwortlich, daß er auf Anrufen eines Rheingenossen zur Schützilng seiner Rechte hiernach streng! sein Amt handle."
Hieven erhielt auch die großh. Wasser- und Straßenbauinspektion Säckingen zu Waldshut Nachricht mit dem Ersuchen: „Wenn die Ab führung von Steinen zum Rheinuferbau versteigert wird, und diefe Steine im obern NheinvieUel, von der Säckinger Brücke an bi« zur Kapelle bei Gr. Hüningen geladen werden müssen, nur im Gebiet der Rheingenossen die Beifuhr an den Wenigstnehmenden zu versteigen!, oder wenn die Versteigerung in einer Gemeinde von Märkt rheinab wärts vorgenommen wird, dabei verkündigen zu lassen, daß, wenn der Steigerer eine ^Sleinladung im Schiffartsgebiet der Rheingenossen- schaft einzunehmen hat, er einen Rheingenoffen in die Steigerung ein stehen lassen muß und die betreffende Gebühr dafür an den Rheinkassier zu entrichten hat, widrigenfalls auch diese Sleinweidlinge mit Befchlag belegt und die unterrh. Schiffer nach dem Maienbrief bestraft werden sollen."
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Die von Großh. Oberdirektion des Wasser- und Stra» ßenbaues gegen diese Verfügung bei großh. Ministerium des Innern eingelegte Beschwerde, wurde durch diese hobe Stelle mittelst Erlasses vom 29. Januar 1836 Nr. 843 mit dem Beifügen verworfen, daß es fortan bei den Berechtigungen der Genossenschaft zu verbleiben habe.
Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 9, in: Monasterium.net, URL </mom/SchiffOberrhein/355924c8-db0e-4d98-b667-7cf6b3971a70/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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