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Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 8
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1808
 
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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 8, S. 79
 

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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 8, S. 79

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    6. Wochengefährt Ordnung von 1808.

    Ginleitung.

    H,. Die Rheinfelder und Warmbacher Schiffsleute haben von undenklichen Zeiten das Wochengefährt von Rheinfelden nach Basel abwechselnd, oder in der sogenannten Kehr-Ordnung versehen. Das Mayengerichts-Protokoll vom 10. September 1715 spricht ausdrücklich, daß weder ein Rheinfelder einem Warmbacher, noch ein Warmbacher einem Rheinfelder in das Wochengefährt einen Eingriff thnn soll. Dessen ungeachtet störte von Zeit zu Zeik ein oder der andere Theil diese Ordnung.

    L. Den 30. Oktober 1723 ward über eine solche Störung zwischen den Rheinfelder- und Warmbacher- Schiffleuten fol gender Vergleich abgeschlossen:

    „Heut zu Ende geseztem Dato haben wir Rheinfelder und „Warmbacher Schiffsleute nns samentlich mit einander ver glichen, daß Gleichwie von Altersher zwey Schiffleute allhie „zu Rheinfelden, und drey zu Warmbach das Wochengefährt „nacher Basel zu Schiffen gehabt haben, soll also auch nach un- „serm Vergleich anjetzo und ins künftige sein Verbleiben „haben."

    Diesen Vergleich haben unterschrieben und unterzeichnet: Michael Mtzelschwab, Ioseph Doffenbach, Ioseph Fritschy, Io hannes Heitz und Hilarins Doffenbach, die letztern Drei mit Handzeichen.

    6. Die Rheinfelder Schisseute suchten im Iahr 1766 die zu Warmbach von diesem Wochengefährt zu vertreiben; das k. k. Kameralamt Rheinfelden sprach in der Sache den 21. Iäner 176? folgendes Urtheil:

    „In Sachen der Stadt Rheinfeldischen Schiffleute und Fi- „scher — Klägern an einem gegen und wider die Schiffleut „und Fischer zu Warmbach Beklagte am andern Theil, Mo „Rheinfeldischer oder klägerischer Seits suchender Abtreibung „und sich zueignenwollenden Wochengefährts ist nach ange hörter Klag humit zu Recht erkannt, daß weil

    „1°>° den Klägern nicht das mindeste Recht auf dem Rhein „ohne herrschaftliche Coneession zusteht;

    „2"° die Warmbacher Muimeinoriali in ruhiger Poseßion „und Ausübung des Wochengefährts sind;

    „3"° sie Kläger aus der nämlichen Ursach anno 1714 ver- „mög olißiualiter produzirten Oberamts Urtheil in eben die

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    „fem Gesuch ab, und zur Ruhe und zur Werntrung, wie bis- „her verwiesen worden, ^

    „Es auch forthin dabei sein Bewenden haben, und die drei „hiesige mit drey Warmbacher Fischern die Kehre ordentlich hal lten sollen; es wäre dann Sach, daß in ein oder dem andern „Ort Leute solche Kehre hätten bey denen der Wandersmann „oder das anvertrauende Gut nicht versehen oder versichert wäre; „als dann man von Obrigkeits wegen bemüsiget würde, einsehen „zu thun und die untaugliche von hier in der Stadt oder zu „Warmbach abzuschaffen, und andere taugliche oder sichere statt „deren zum Wochengefährt zu nehmen.» Die ergangeneu Un kosten haben Kläger allein zu bezahlen."

    v. Diese Ordnung des Wochengefährts ist, so viel wie wir wissen, nie in ein Ganzes zusammengefaßt worden, sie wurde vorzüglich nur durch Tradition übergeben; die Mayengerichts- Protokolle enthalten nur stückweise Verfügungen, als:

    a. Das Mayengerichts-Protokoll vom 3. Iuly 1680 setzt fest, wie viel Personen in große, mittlere und kleine Waidlinge aufgenommen werden dürfen, d. Das Mayengericht bestimnite den 21. Iuny 1700, daß die Waidlinge jedesmal 4 bis 5 Zoll über dem Wasser gehen sollen — und das den 267 Iuly 1723 gehaltene Mayengericht schrieb vor, daß kein Waidling mehr, als auf e,inen halben Werkschuh Port geladen werden soll. Nach dieser Einleitung folgen die Artikel.

    1. <3s ist von Obrigkeitswegen bestimmt, daß in der Woche dreymal, am Montag, Mittwoch und Freitag ein Wochenge fährt (Wasserpost) von Rheinfelden, — das ist von der Schiff lände am rechten Ufer — nach Bafel abfahren foll.

    2. Desgleichen ist es obrigkeitliche Verordnung, daß das Gefährt im Sommer und zwar vom 1. April bis 1. Wein monat Früh 7 Uhr, im Winter, oder richtiger vom 1. Wein monat, bis 1. darauf folgenden Aprils, um 8 Uhr abgeführt werden foll.

    3. Dieses Ordinäre Gefährt soll an den bestimmten Tagen, und zu den bestimmten Stunden abgehen. , -,

    4. Daßelbe führen wechselsweise von Woche zu Woche, die Schiffer von Rheinfelden und die Schiffer von Warmbach; die Kehr-Ordnung zwischen erstern und leztern wird also Wochen weise gehalten. ,', ) ,',,.,, ,"'; ',',M,,'l^,,'„

    5. Die Schiffer sowohl von Nheinfelden, als Warmbach halten in jedem Orte nach Gefallen für sich eine Ortskehre; diese mögen sie selbst reguliren , nur haben sie von Mayeugericht zu Mayengericht die Anzeige zu machen, wie sie unter sich ab wechseln.

    6. Anch bei dem Wochengefiirth hat Statt, wie bei den Flötzen, daß nur ein Meister, der eigen Feuer und Licht hat, daßelbe, wie leztere führen könne, denn ein solcher kann beßer für ein Verschulden, für Schaden und Nachtheil stehen, als blos ein Iungmeister ohne Feuer und Licht.

    7. Zu dem Wochengefahrt sollen gute, dauerhafte und ge räumige Waidlinge gebraucht werden. Nach Nothdurft kann man zween an einander binden.

    8. Erst wann das Wochengefahrt abgegangen, können Per sonen und Waaren, die noch abgeführt werden sollen, von einem Schiffer aus Rheinfelden oder Warmbach, je nachdem dieser oder jener verlangt wird, übernommen werden, und in diesem außerordentlichen Fall soll also keine Kehre stattfinden.

    9. Hingegen tritt jedesmal in die Kehr-Ordnung auch außer dem Wöchengefährt ein, wann ein allgemeiner Verdienst sich ereignen sollte, bestehe solcher, worin er immer wolle, wie dieses nur um eines Beyspiels zu erwähnen, allenfalls bei Salzfuhren der Fall sein könnte.

    10. Daher gehören die Waaren aller Art, welche von Rhein- felden nach Basel geführt werden, in die ordentliche Kehre, wenn nicht der Fall im Artikel 8 — ein ungewöhnlicher, außerordent licher — eintritt.

    11. Aus der Kehre fallen aber Personen und Waaren-Ge- fährte, die weiter als Basel und Hüningen geführt werden. Gin solches Gefährt mag jeglicher Schiffer von Rheinfelden oder Warmbach veraeeordiren und abführen, wie von Altersher der Brauch war.

    12. Damit die Schiffleute von Rheinfelden und Warmbach im Verdienst mit dem Wochengefährt von den Schiffern oben an der Rheinfelder-Brücke, von jenen zu Säckingen, Mumpf, Aargau-Wallbach, Schwörstetten nnd Badisch-Wallbach nicht beeinträchtigt werden, so sollen diese nicht befugt, Personen oder Waaren an der hiesigen Schifflände, sey es auf Schiffe, Weid- linge oderFlötze aufzunehmen; doch dürfen sie Personen, welche von der Abfahrts-Station mitfuhren, und nur hier oben in der Gegend von Beuggen, aus Furcht vor dem Oewilde und dem Hbllhacken ausstiegen, und bis an die hiesige Schifflände den

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    Weg zu Fuß zurücklegten, wieder auf ihre Flötze, und in ihre Schiffe und Weidlinge aufnehmen.

    Dieser Artikel ist fchon in dem Mayengericht am 1. August 1719 zur allgemeinen Beachtung vorgeschrieben worden.

    13. Sollte sichs treffen, daß ein Meister wenn ihn die Kehre trifft, wirklich nicht zu Haufe fem follte, fo übergeht ihn für dieses mal die Kehre ganz, so zwar, daß er feinem Nachmann der für ihn fuhr, nicht nachfolgen darf, fondern zuwarten muß, bis die ordentliche Kehre wieder au ihn kommt.

    14. Es ist zwar am Mayengerichte den 13. Oktober 1749 festgesetzt worden, daß junge Meister in der Gefährt-Kehre zu größerer Sicherheit einen Altmeister, oder einen geübten Meister mitnehmen sollen, da aber in diefer Anordnung eine zu große Beschränkung liegt, so wird sie um fo mehr aufgehoben, als jetzt

    a. ohnehin nur Derjenige als Meister angenommen werden darf, der die Schiffart nnd Fischerey drey Iahre lang ge lernt, und der von der Lehre Freygesprochene noch zwey Iahre als Knecht dienen muß (§§. 45 und 51 des am 4. dieses verkündeten Mahnbriefes) und

    d. kein Meister in die Gefährtkehre gelangt, außer er habe eigen Feuer und Licht.

    15. Wie am ganzen Rheine den Rheingenossen gestattet ist, eigeuthümliche Waare, Holz und dergleichen selbst zu führen, ohne an die Kehr-Ordnung gebunden zu seyn; fo soll es auch von der Rheinfelder Schifflände aus gehalten seyn. Uiber- nahm aber ein Schiffer von Rheinfelden oder Warmbach von einem Holzhändler, oder Holzvorkäuffer einen Aeeord Holz auf Schiffeu oder Weidlingen nach Bafel zu führen, fo ist auch die fer, der folchen Aeeord übernahm, verbunden, das Gefährt in die Kehre zu geben.

    16. Auf Holzschiffen sollen durchaus keine Leute um deu Lohn geführt werden.

    17. Jeder Schiffer, welcher die Kehre übernimmt, oder sind in einer Kehre deren mehrere, so sollen jener und diese verbundeu seyn, Weidlinge von solcher Güte, wie Artikel 7 spricht und das dazu erforderliche Geschirr eigenthümlich anzuschaffw. Weid linge von mehr als mittlerer Größe, dürfen nicht erst empfohlen werden, weil das Publikum diese den kleineren vorzieht.

    18. Ein alter Schiffer der wegen Schwäche das Wochen gefährt nicht mehr führen kann, verliert dadurch das Recht auf feine Kehre, oder feinen Antheil an derfelben nicht; er mag das selbe gegen eine Entschädigung an einen Mitmeister in der

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    Kehr-Ordnung abtretten, und es soll dasjenige für beide Theile verbindlich sein, worüber sie, ohne Nachtheil eines Dritten übereingekommen. ,

    19. Der Fnhrlohn von Rheinfelden nach Basel bei dem Wochengefährt ist für eine Person auf 3 Batzen bestimmt; wer außer dem Wochengefährt, in einem besondern, oder zu einer andern Zeit, abfahren will, mag mit dem gewählten Schiffer des Lohnes wegen übereinkommen.

    20. Wer gegen diese Ordnung fehlt, zahlt für das erste Mal Buße 4 Franken oder 2 fl. 45 kr., das zweite Mal um die Hälfte die Buße erhöht.,, '^,V ,' /'

    Das „Wochengefährt" hat schon lange seine Bedeutung ver loren und ging vollends ein, als längs des Rheins die Eisen bahn gebaut wurde.

     
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