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Charter: Das Büsserinnenhaus St. Hieronymus in Wien 4.35
Signature: 4.35
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1513
1513 bestätigt Kaiser Maximilian die Privilegien, die sein Vater Friedrich am 31. August 1480 gewährt hat (siehe oben).
Source Regest: Roland: Das Büsserinnenhaus St. Hieronymus in Wien
 

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Wien Franziskanerkonvent

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    Kritisch ist anzumerken, dass Maximilian vermerken lässt, die Vorurkunde sei dem Kloster durch brunst verdorben worden. Der Text derselben ist (erstaunlicher Weise) durch einen biedermeierlichen Druck erhalten (siehe oben). Ob der Text im Gedenkbuch 18 des Hofkammerarchivs in Wien enthalten ist, muss noch überprüft werden.
    Die beiden Passagen, die sich in der Urkunde von 1480 der Wahl der Meisterin widmen, sind im ersten Fall mit dem ganzen Beginn des Textes weggelassen und im zweiten Fall diametral verändert. Statt der Wahl durch die Bewohnerinnen wird nun bestimmt: so sollen und mögen unsere getreue burgermeister, Richter und Rath ein maisterin setzen, doch so behalten wir uns, unseren erben und nachkomben bevor, daß wir das selbig Gottes haus mit einem Verweser führsehen mögen, ob deß noth und deß an uns begehrt würdet.
    Manfred Hollegger, dem ich sehr herzlich für seine Mithilfe danke, beobachtet erhebliche Abweichungen zum üblichen Diktat der Kanzlei Maximilians. Der Titel des Herrschers entspricht nicht den genau festgelegten Vorschriften, der Text erweckt den Eindruck, in Wien abgefasst zu sein (... das hie zu Wienn ...), die Urkunde wurde jedoch in Augsburg ausgestellt. Das Ungeld wird stillschweigend weggelassen, was kaum der Realität entsprochen haben wird. Auch Worte wie „geruheten“, „deroselben“, „wollen zu Theil kommen lassen“, „hinfüro“, „fürbasen“ oder „dero“ entsprechen nicht den Kanzleiusancen. Auch ist kaum zu vermuten, dass die Kanzlei Maximilian den Passus zu den Stiftern (der ja 1513 so nicht mehr relevant war) einfach übernommen hätte. Auch dass Tages und Monatsangabe fehlen, ist verdächtig.
    Wer ein Interesse an dieser Fälschung oder zumindest Verfälschung gehabt haben könnte, ist schwer zu bestimmen. Am naheliegendsten wäre es, den Vorteil, den die Urkunde bei der Besteuerung von Wein und Getreide bietet, als Grund zu benennen, den man sich auch über das Ende der Büsserinnen erhalten wollte. Eine Bestätigung der Urkunden Friedrichs und Maximilians durch Erzherzog Ferdinand im Jahr 1525 (siehe unten, Abschnitt 11) erwähnt zwar die Vorurkunden, macht aber keinerlei Aussage zu den gewährten Privilegien und inseriert auch die Texte nicht, sodass keine Kontrolle möglich ist, welche Dokumente zur Bestätigung vorgelegt wurden.
     
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